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Zivilrechtliche Ansprüche § 8 ff. UWG

Zivilrechtliche Ansprüche § 8 ff. UWG

Einem Wettbewerber oder Verband stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um unlauteres Verhalten im Markt zu bekämpfen. Die Normen ermöglichen es, rechtliche Schritte gegen Wettbewerbsverstöße einzuleiten und somit eine faire Marktkommunikation zu fördern. Auf diese Weise tragen die Regelungen dazu bei, einen fairen Wettbewerb zu sichern und die Marktteilnehmer zu schützen.

Unterlassung und Beseitigung, § 8 UWG

In § 8 Abs. 1 UWG sind sowohl der Beseitigungs- als auch der Unterlassungsanspruch normiert. § 8 Abs. 1 UWG bildet dabei eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Abwehr unlauterer Wettbewerbshandlungen.

Der Unterlassungsanspruch spielt in der Praxis eine entscheidende Rolle. Er dient nicht nur der Abwehr von Wiederholungsgefahren, sondern hat auch eine präventive Wirkung bei drohenden Rechtsverstößen.

Der Unterlassungsanspruch entsteht bereits, wenn die Gefahr einer bevorstehenden Rechtsverletzung erkennbar ist. Dies kann sowohl auf eine bereits begangene unlautere Handlung zurückzuführen sein, die eine Wiederholungsgefahr begründet, als auch auf eine unmittelbar bevorstehende Störung, die eine Erstbegehungsgefahr darstellt (1).

Entscheidend ist, dass eine ernsthafte und konkrete Besorgnis einer (künftigen) Rechtsverletzung besteht, wozu entsprechende Anhaltspunkte vorliegen müssen.

Beseitigung

Der Beseitigungsanspruch des § 8 UWG stellt ein zentrales Instrument im Wettbewerbsrecht dar, um unlautere Handlungen zu unterbinden. Sein Hauptziel besteht darin, bestehende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu beseitigen und zu verhindern, dass solche Verstöße in Zukunft erneut geschehen (2).

Der Beseitigungsanspruch geht über den Unterlassungsanspruch hinaus. Im Gegensatz zur bloßen Unterlassung zielt der Beseitigungsanspruch darauf ab, bereits eingetretene rechtswidrige Zustände aktiv zu beseitigen, was ein aktives Handeln des Betroffenen erfordert, um fortdauernde Verstöße zu unterbinden.

Oft ist der Beseitigungsanspruch leichter durchsetzbar als der Unterlassungsanspruch, da er kein Verschulden des Verletzers voraussetzt. Dies macht ihn im Vergleich zum Schadensersatzanspruch vorteilhafter für den Verletzten.

Der Beseitigungsanspruch stellt ein effektives Mittel dar, um Unternehmen, die durch unzulässige Werbepraktiken den Wettbewerb verzerren, schnell und effizient zur Rechenschaft zu ziehen.

Quellenindex:

(1): Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 8 Rn. 5 f.

(2): Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 8 Rn. 67-70


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Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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