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Wirksame Einbeziehung Allgemeiner Versicherungsbedingungen


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Unter den Begriff Allgemeine Versicherungsbedingungen fallen alle Bedingungen, die für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen vom Versicherer vorformuliert sind. Dies sind z.B. die AHB, AVB, sog. Besondere Bedingungen, unter Umständen sogar vorgedruckte Teile von Antragsformularen. Grundvoraussetzung für eine wirksame Einbeziehung Allgemeiner Versicherungs-bedingungen ist, dass der Versicherungsnehmer von den Bedingungen Kenntnis erlangt und mit den Bedingungen einverstanden ist. In § 10a VAG ist geregelt, dass dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche Vertragsbestandteil werden sollen bereits vor Antragstellung ausgehändigt bekommen hat. Grundgedanke ist, dass der Versicherungsnehmer erst aus diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen erkennen kann, was in der abgeschlossenen Versicherung tatsächlich enthalten ist, was ausgeschlossen ist und welche Rechte und Pflichten er aus dem Versicherungsvertrag hat. Nach § 5 VVG ist es jedoch – abweichend von § 10a VVG – zulässig, dass der Versicherer erst nach Antragstellung, nämlich mit Zusendung der Vertragspolice/Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer aushändigt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden in diesem Falle erst dann Vertragssbestandteil, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Einbeziehung der Bedingungen hinweist und über das in diesem Falle bestehende 14-tägige Widerrufsrecht belehrt hat. Erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, welche erst mit ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist sowie gleichzeitiger vollständiger Übersendung der Vertragsunterlagen und Versicherungsbedingungen beginnt, sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.



Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

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Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
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