Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 6: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter
Grundsätzlich gibt es für Gesellschafter kein Wettbewerbsverbot, das über die Dauer der Mitgliedschaft hinausgeht. Es lässt sich auch nicht aus nachwirkenden Treuepflichten herleiten. Sind sie erwünscht, muss die Geltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote demnach ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werde
Inhalt des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für den Gesellschafter
Dabei können durch Gesetz nur für die Dauer der Mitgliedschaft vorgesehene Verbote für eine bestimmte Zeit nach Ausscheiden aus der Gesellschaft beibehalten werden.
Auch hier ist die Vereinbarkeit des Wettbewerbsverbotes mit § 138 BGB und Art. 12 GG zu beachten.
Verstößt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen diese Normen, ist es nach Rechtsprechung des BGH ungültig (Urteil vom 18.07.2005 Aktenzeichen: II ZR 159/03).
Bei der Festlegung der zulässigen Grenzen muss der Position des Gesellschafters im Unternehmen sowie seinem Einfluss auf die Geschäftsführung nach dem Ausscheiden besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Eine Überschreitung dieser Grenzen lässt sich nicht rechtfertigen, z. B. auch nicht mit dem Wunsch einen scheidenden Gesellschafter besonderen Sanktionen zu unterwerfen.
Wie lange das Wettbewerbsverbot nach dem Ausscheiden des Gesellschafters für ihn gelten soll, muss den Umständen des Einzelfalls entsprechend vereinbart werden. In der Regel wird eine verbindliche Dauer von zwei, allerhöchstens aber fünf Jahren durch die Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH MW 1974, 74/76 ; BGH NJW 1979, 1605). Ein dauerhaftes Wettbewerbsverbot im Haupttätigkeitsfeld käme einem Berufsverbot gleich und ist somit unzulässig.
Entschädigung des Gesellschafters für Einhaltung des Wettbewerbsverbots
Im Falle eines wirksamen Wettbewerbsverbotes kann der scheidende Gesellschafter für den Verzicht auf Wahrnehmung wirtschaftlicher Chancen entschädigt werden. Dies kann in Form von Geldleistung oder Überlassung von Gegenständen erfolgen.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich an vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten nach der Position des ehemaligen Gesellschafters innerhalb der GmbH sowie dem Umfang und der Dauer des Wettbewerbsverbotes, wobei die in § 138 BGB normierte Sittenwidrigkeit die Grenze bildet.
Die Zahlung einer Entschädigung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Wettbewerbsverbots. Es ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Betroffene einen entsprechenden Ausgleich für sein Fernbleiben vom Arbeitsmarkt erhält, da das Verbot ansonsten sittenwidrig sein könnte.
Die GmbH kann sich durch einseitigen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot von der Zahlung einer Entschädigung befreien, allerdings trifft den scheidenden Gesellschafter dann kein Wettbewerbsverbot mehr.
Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Ein GmbH-Gesellschafter kann durch den Gesellschaftsvertrag vom Wettbewerbsverbot befreit werden.
Eine Befreiung eines Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot kann ausdrücklich durch eine Klausel in der GmbH-Satzung erfolgen. Ist das nicht der Fall, kann die Befreiung auch durch Öffnungsklauseln verwirklicht werden. Durch sie werden weitere/ergänzende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder von ihm abweichende Regelungen durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung möglich.
Wichtig dabei ist die Geschäfte von GmbH und konkurrierendem Gesellschafter eindeutig abzugrenzen, um eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu erreichen.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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