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Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 5: Vertragliches Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter

Bei Personengesellschaften gibt es gesetzliche Regelungen zum Wettbewerbsverbot für Gesellschafter. Die Gesellschafter einer OHG und der Komplementär einer KG unterliegen einem Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB.
Für den Gesellschafter einer GmbH existieren keine gesetzlichen Regelungen. Teils wird ein Wettbewerbsverbot für einen Gesellschafter aus der generellen gesellschaftlichen Treuepflicht abgeleitet. Es kann aber sicherheitshalber ein vertragliches Wettbewerbsverbot festgelegt werden um Klarheit zu schaffen.

Die Zulässigkeit und der Umfang des Wettbewerbsverbotes hängen von der Ausrichtung der Gesellschaft ab. Daher ist es hilfreich zwischen einer personalistischen und kapitalistischen GmbH zu unterscheiden.

1. Die personalistische GmbH

Eine personalistische GmbH ist durch die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter, ein enges Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und eine geringe Zahl von Mitgesellschaftern gekennzeichnet (Fußnote).
Im Gesellschaftsvertrag einer personalistischen GmbH kann prinzipiell ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden, das dem Gesellschafter untersagt sich im Geschäftszweig der Gesellschaft zu betätigen.


Mögliche Formulierung im Gesellschaftsvertrag:

Den Gesellschaftern der ABC-GmbH ist es während ihrer Mitgliedschaft untersagt, sich im Geschäftszweig der ABC-GmbH zu betätigen.


Diese Klausel müssen sowohl Gründungsgesellschafter als auch Neugesellschafter einhalten.

2. Die kapitalistische GmbH

Im Umkehrschluss ist eine kapitalistische GmbH eine Gesellschaft, die nicht die Merkmale einer personalistischen GmbH hat.

Bei einem Wettbewerbsverbot eines Gesellschafters einer kapitalistischen GmbH wird zum einen die Wettbewerbsfreiheit als auch die persönliche Berufsfreiheit des Gesellschafters eingeschränkt. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot des Gesellschafters darf nicht gegen § 1 GWB und gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen.

Zulässig sind jedenfalls Wettbewerbsverbote für Gesellschafts-Geschäftsführer, da sie Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können. Gleichermaßen zulässig sind Wettbewerbsverbote für Gesellschafter, die einen Gesellschaftsanteil von 50% haben und darüber hinaus Geschäftsführer bestimmen können.


Mögliche Formulierung im Gesellschaftsvertrag:

Jeder Gesellschafter, der maßgeblich auf die Geschäftsführung der GmbH Einfluss nehmen kann, darf sich während seiner Mitgliedschaft nicht im Geschäftszweig der Gesellschaft betätigen.


Wettbewerbsverbote für Gesellschafter, die mit 50 % oder weniger beteiligt sind und keine Sonderrechte haben, sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig sind Wettbewerbsverbote für lediglich kapitalistische Minderheitsgesellschafter.

Fazit:

Nicht jede berufliche Tätigkeit, die dem Wettbewerbsverbot unterliegt, ist dem Gesellschafter einer GmbH zu untersagen. Dies würde zu sehr die persönliche Freiheit des Gesellschafters einschränken. Die Abgrenzung zwischen erlaubtem und nicht erlaubtem beruflichem Tätigwerden kann über folgendes Schema erfolgen:

1. Fällt die Tätigkeit in den Geschäftszweig des Unternehmens?
- Bestimmung des Tätigkeitsbereiches der Gesellschaft

2. Welche Arten von Geschäften sind dem Gesellschafter nicht erlaubt?
– generell sind solche Geschäfte zu unterlassen, bei der es zu Verwertung von Informationen aus der GmbH kommt oder die in direkter Konkurrenz zur Gesellschaft stehen.

Beispiele für unzulässige Tätigkeiten können sein:
Tätigkeit als Einzelunternehmer, persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, Kreditvergabe an ein Konkurrenzunternehmen.

Beispiele für zulässige Tätigkeiten können sein:
Beteiligung als Kommanditist, Tätigkeit im Aufsichtsrat, wirtschaftlich neutrale Beratung.

Diese Beispiele sind nicht abschließend! Sie dienen lediglich als Anhaltspunkte, was unter das Wettbewerbsverbot fallen kann und was nicht. Eine individuelle Festlegung des Umfangs des vertraglichen Wettbewerbsverbotes ist möglich.


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Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: § 112 HGB, § 1 GWB, § 138 BGB

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