Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 4: Befreiung vom Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH kann durch die Gesellschaft (Gesellschaftsvertrag) oder/und durch den Anstellungsvertrag vom Wettbewerbsverbot befreit werden. Dies gilt ebenso für den Fremdgeschäftsführer und den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Es kann eine generelle Befreiung für bestimmte Geschäfte innerhalb eines Betätigungsbereich einer GmbH erteilt werden. Davon zu unterscheiden ist die Befreiung für lediglich einzelne Geschäfte (Einzelfallbefreiung). Für die Befreiung zur Wahrnehmung eines einzelnen Geschäftes ist ein Gesellschafterbeschluss ohne Satzungsänderung möglich.
Bei der generellen Befreiung vom Wettbewerbsverbot oder einer Befreiung, die über ein einzelnes Geschäft hinausgeht, muss immer eine Satzungsänderung vorgenommen werden. Ohne diese Satzungsänderung ist die Befreiung unwirksam.
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden und bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (§ 53 GmbHG). Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden nach § 54 GmbHG.
Wie können diese Formalien umgangen werden?
Diese Formalien können durch eine Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag umgangen werden. Eine Öffnungsklausel ermöglicht der Gesellschaft eine Abweichung von einer konkreten Bestimmung durch einen einfachen Beschluss.
Achtung: Unzulässig sind generelle Öffnungsklauseln, die für eine Vielzahl von Satzungspunkten und Bestimmungen vorgesehen sind. Es muss immer deutlich sein, auf welche Satzungsbestimmung sich die Öffnungsklausel bezieht.
Die Formalanforderungen nach §§ 53, 54 GmbHG müssen nicht berücksichtigt werden bei der Verwendung einer wirksamen Öffnungsklausel!
Achtung beim Gesellschafts- Geschäftsführer (Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer einer GmbH tätig ist):
Bei der Befreiung des Wettbewerbverbotes eines Gesellschafts-Geschäftsführers verliert er sein Stimmrecht nach § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG. Nach dieser Norm hat ein Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer anderen Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf es auch nicht für andere ausüben.
Der Verlust des Stimmrechtes ist damit zu begründen, dass der Gesellschafts-Geschäftsführer von der Verbindlichkeit des Wettbewerbsrechtes befreit wird.
Hinweise zu den steuerrechtlichen Voraussetzungen:
Aus steuerrechtlicher Sicht kann die Befreiung des Wettbewerbsverbotes schnell den Anschein einer „verdeckten Gewinnausschüttung“(vGA) erwecken.
Daher werden folgende Mindestanforderungen an die Befreiung aus steuerrechtlichen Aspekten gestellt:
– Die Befreiung muss klar und eindeutig vereinbart sein (in der Satzung oder im Anstellungsvertrag festgehalten!)
– Geschäftsbereiche von Gesellschaft und Gesellschafter sind hinreichend bestimmt abzugrenzen
– Die Befreiung muss im Voraus erfolgen. Eine rückwirkende Befreiung vom Wettbewerbsverbot ist nicht wirksam.
Dieser Text soll Ihnen nur eine Übersicht über die Befreiung vom Wettbewerbsverbot verschaffen. Eine gute Rechtsberatung ist im Einzelfall anzuraten!
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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