Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 4: Befreiung vom Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH kann durch die Gesellschaft (Gesellschaftsvertrag) oder/und durch den Anstellungsvertrag vom Wettbewerbsverbot befreit werden. Dies gilt ebenso für den Fremdgeschäftsführer und den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Es kann eine generelle Befreiung für bestimmte Geschäfte innerhalb eines Betätigungsbereich einer GmbH erteilt werden. Davon zu unterscheiden ist die Befreiung für lediglich einzelne Geschäfte (Einzelfallbefreiung). Für die Befreiung zur Wahrnehmung eines einzelnen Geschäftes ist ein Gesellschafterbeschluss ohne Satzungsänderung möglich.
Bei der generellen Befreiung vom Wettbewerbsverbot oder einer Befreiung, die über ein einzelnes Geschäft hinausgeht, muss immer eine Satzungsänderung vorgenommen werden. Ohne diese Satzungsänderung ist die Befreiung unwirksam.

Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden und bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (§ 53 GmbHG).  Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden nach § 54 GmbHG.

Wie können diese Formalien umgangen werden?

Diese Formalien können durch eine Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag umgangen werden. Eine Öffnungsklausel ermöglicht der Gesellschaft eine Abweichung von einer konkreten Bestimmung durch einen einfachen Beschluss.
Achtung: Unzulässig sind generelle Öffnungsklauseln, die für eine Vielzahl von Satzungspunkten und Bestimmungen vorgesehen sind. Es muss immer deutlich sein, auf welche Satzungsbestimmung sich die Öffnungsklausel bezieht.

 Die Formalanforderungen nach §§ 53, 54 GmbHG müssen nicht berücksichtigt werden bei der Verwendung einer wirksamen Öffnungsklausel!

Achtung beim Gesellschafts- Geschäftsführer (Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer einer GmbH tätig ist):

Bei der Befreiung des Wettbewerbverbotes eines Gesellschafts-Geschäftsführers verliert er sein Stimmrecht nach § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG. Nach dieser Norm hat ein Gesellschafter, der durch die  Beschlussfassung entlastet oder von einer anderen Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf es auch nicht für andere ausüben.

Der Verlust des Stimmrechtes ist damit zu begründen, dass der Gesellschafts-Geschäftsführer von der Verbindlichkeit des Wettbewerbsrechtes befreit wird.

Hinweise zu den steuerrechtlichen Voraussetzungen:
Aus steuerrechtlicher Sicht kann die Befreiung des Wettbewerbsverbotes schnell den Anschein einer „verdeckten Gewinnausschüttung“(vGA) erwecken.

Daher werden folgende Mindestanforderungen an die Befreiung aus steuerrechtlichen Aspekten gestellt:

– Die Befreiung muss klar und eindeutig vereinbart sein (in der Satzung oder im Anstellungsvertrag festgehalten!)
– Geschäftsbereiche von Gesellschaft und Gesellschafter sind hinreichend bestimmt abzugrenzen
– Die Befreiung muss im Voraus erfolgen. Eine rückwirkende Befreiung vom Wettbewerbsverbot ist nicht wirksam.

Dieser Text soll Ihnen nur eine Übersicht über die Befreiung vom Wettbewerbsverbot verschaffen. Eine gute Rechtsberatung ist im Einzelfall anzuraten!


 

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Stand: September 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 53 GmbHG, § 54 GmbHG, § 47 GmbHG

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