Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 3: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer
Im Gesetz gibt es keine Regelung oder Bestimmung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers. Daher können sämtliche Vereinbarungen getroffen werden, die gesetzlich erlaubt sind. So kann es z.B. im Interesse einer GmbH sein, dass der Geschäftsführer nach Ende des Dienstvertrages nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird.
Diese Einschränkung künftiger Tätigkeiten muss vertraglich geregelt sein. .
Welche Anforderungen gibt es beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?
Nach der Anstellungszeit des Geschäftsführers kann vertraglich ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden. Dieses verbietet dem Geschäftsführer eine bestimme Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestimmte Geschäfte durchzuführen oder Tätigkeiten nachzugehen, welche dem ehemaligen Arbeitgeber schaden. Wie genau das Wettbewerbsverbot im Einzelnen gestaltet ist, muss im Anstellungs- beziehungsweise Dienstvertrag exakt geregelt werden, um Missverständnissen vorzubeugen.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB sein oder den ehemaligen Gesellschafter zu sehr einschränken. Es muss ein Gleichgewicht zwischen dem Interesse der GmbH und des ehemaligen Geschäftsführers bestehen.
Zum einen soll das Interesse der GmbH vor illoyalen Mitarbeitern geschützt werden, zum anderen soll das Interesse darüber -zum Schutze des ehemaligen Geschäftsführers- nicht hinausgehen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, was das Schutzinteresse der GmbH übersteigt, ist nicht erlaubt. Der ehemalige Führer des Geschäfts darf in seiner künftigen Berufsausübung nicht unangemessen beschränkt werden.
Die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist abhängig davon, wie lange der ehemalige Geschäftsführer vom früheren Vertragsverhältnis weiterhin profitiert. Die Rechtsprechung erkennt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von 2 Jahren an.
Was sind Karenzentschädigungen ( Vgl. auch § 74 HGB)?
Eine Karenzentschädigung ist eine Ausgleichs- beziehungsweise Kompensationszahlung für die Zeitspanne, in welcher beispielsweise ein Geschäftsführer einer GmbH durch ein Wettbewerbsverbot eingeschränkt ist.
Durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entsteht für den ehemaligen Geschäftsführer eine Karenzzeit. Das ist eine Sperrzeit, in der er nicht für Unternehmen desselben Branchenzweiges tätig werden kann. Die GmbH kann dies aufgrund einer Karenzentschädigung ausgleichen. Der Geschäftsführer soll für seine Loyalität nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses entschädigt werden. Dieser finanzielle Ausgleich kann durch Überlassung von Vermögensgegenständen oder Geldzahlungen vorgenommen werden.
Beispiel:
Dem Herrn Meier, Geschäftsführer der M-GmbH, ist 2 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht gestattet für konkurrierende Unternehmen tätig zu werden. Dies betrifft ebenso die Beratung sowie sämtliche Tätigkeiten, die die Konkurrenz betreffen. Ferner ist er auch zur Verschwiegenheit über interne Abläufe verpflichtet.
Als Entschädigung hält Herr Meier für den Zeitraum von 2 Jahren … Euro
Die Einzelheiten über das Verbot des Wettbewerbs können folglich nach Belieben im Rahmen des gesetzlich Erlaubten gestaltet werden.
WICHTIG:
Die Karenzentschädigung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Wettbewerbsverbot! Dagegen ist es nach herrschender Meinung sittenwidrig, wenn bei einem engen Verbot des Wettbewerbs mit einer Dauer von 2 Jahren keine Karenzentschädigung gewährt wird.
Natürlich kann die GmbH auf ein Wettbewerbsverbot verzichten und muss somit auch keine Karenzentschädigung leisten. Dann darf der Geschäftsführer nach Beendigung seiner Tätigkeit für die GmbH dieser Konkurrenz und Wettbewerb machen.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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