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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Verbraucher und Unternehmer im UWG

Rechtslage: 20.12.2025

Verbraucher

Der Begriff des Verbrauchers hat im Wettbewerbsrecht nach § 2 II UWG die gleiche Bedeutung wie im § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Für die Einordnung als Verbraucher ist der Zweck des konkreten Rechtsgeschäfts entscheidend.

Verbraucher nach § 13 BGB ist jede natürliche Person, die auch über ein Rechtsgeschäft hinaus zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Beispiel

  • Der Unternehmer, der privat morgens Brötchen kauft, tut dies als Verbraucher. Seine Geschäftsräume mietet er als Unternehmer.

BGB-Gesellschaften1 (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) wurden bislang Verbrauchern gleichgestellt, sofern sie zu rein privaten Zwecken Rechtsgeschäfte tätigen und ausschließlich aus natürlichen Personen bestehen.2 Unabhängig vom Zweck gilt dies dagegen nie, wenn mindestens eine juristische Person (z.B. eine GmbH) Gesellschafter ist.3


Seit dem 01.01.2024 wurde das Recht der BGB-Gesellschaft jedoch reformiert und deren Rechtsfähigkeit ausdrücklich anerkannt. Insoweit ist höchstrichterlich noch ungeklärt, ob diese Grundsätze weiterhin gelten. In der juristischen Literatur wird dies uneinheitlich bewertet.4 Da die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft auch vor der Gesetzesänderung bereits seit Jahrzehnten von der Rechtsprechung anerkannt war, spricht insofern einiges für eine Fortgeltung der entwickelten Grundsätze.

Einen Sonderfall bilden GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstandsmitglieder. Handeln diese im eigenen Namen, so werden sie als Verbraucher tätig. Dies gilt auch bei einem Rechtsgeschäft, das mittelbar der Gesellschaft zugutekommt.5

Beispiel

  • Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt ein Darlehen auf, dass der GmbH zugutekommen soll. Der Geschäftsführer handelt bei Abschluss des Darlehensvertrags sogar dann als Verbraucher, wenn er der einzige Gesellschafter der GmbH ist. 6

Die Beweislast trägt im Prozess derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft des Angesprochenen beruft.7

Richtet sich die geschäftliche Handlung an Verbraucher, so ist nach § 3 IV S. 1 UWG auf „den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen.“ Nach § 3 IV S. 2 UWG gilt außerdem folgendes: Richtet sich die geschäftliche Handlung hingegen nur an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern, die aufgrund von Alter, Beeinträchtigungen oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftig sind, ist auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Dies gilt nur soweit dies für den Unternehmer vorhersehbar war (1) und nur im Hinblick auf eine spezielle geschäftliche Handlung oder dieser zugrunde liegenden Ware oder Dienstleistung (2). Die Verbrauchergruppe muss also aufgrund einer der genannten Faktoren besonders anfällig für die jeweilige geschäftliche Handlung, Ware oder Dienstleistung sein. Die besondere Schutzbedürftigkeit besteht dann nur relativ gegenüber der jeweiligen Handlung. Eine absolute Schutzbedürftigkeit folgt aus dieser Vorschrift nicht.8

Beispiel

  • Werbung wird besonders auf Kinder zugeschnitten. Aufgrund des Merkmals „Alter“ gilt dann für diese Werbung ein anderer Maßstab – nicht jedoch für jede Werbung gegenüber Kindern.

Die in §3 IV S. 1 UWG genannte Definition entspricht auch dem heutigen Verbraucherleitbild, das auf einen „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“9 abstellt.10 Auf welche Zielgruppe zur Bestimmung dieses Durchschnitts abgestellt wird, hängt vom angesprochenen Personenkreis ab: Wird keine bestimmte Gruppe angesprochen, gilt der genannte Maßstab. Ansonsten gilt abweichend ein typisierter Maßstab der jeweiligen Gruppe zur Bestimmung des „durchschnittlichen“ Angehörigen dieser Verbrauchergruppe.11

Dabei kommt es nur darauf an, wie eine Handlung oder Werbeaussage tatsächlich von dem angesprochenen Personenkreis aufgefasst wurde, nicht wie der Werbende sie gemeint hat und sie seiner Meinung nach verstanden werden sollte. Folglich richtet sich die Verkehrsauffassung auch nach Kriterien, die in dem angesprochenen Verkehrskreis üblich sind,12 und kann sich mit der Zeit wandeln.

Der Begriff Verkehrskreis bezeichnet wie gemachte geschäftliche Handlungen und vor allem Werbeaussagen von den Personen verstanden werden, an die sie adressiert sind. Es ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen

Unternehmer

Der Begriff des Unternehmers ist in § 2 I Nr. 8 für das UWG speziell geregelt. Danach ist ein Unternehmer „jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt“.

Der Begriff des Unternehmers im UWG ist hierbei weit auszulegen. Erforderlich ist nur eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Zeitlich genügen für die Unternehmereigenschaft bereits konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs (etwa die Anmeldung zum Handelsregister), wenn der Marktantritt unmittelbar bevorsteht.13 Bei Verträgen über die bloße Entscheidung zur Existenzgründung ist man jedoch noch Verbraucher.14

Beispiel:

  • Die Anmeldung zum Handelsregister tätigt man als Unternehmer, während man einen Vertrag über eine steuerliche Beratung im Vorfeld einer Existenzgründung als Verbraucher abschließt.

Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Handwerker sind Unternehmer, da hier eine selbständige berufliche Tätigkeit vorliegt. Wer nur gelegentlich als Privatperson Geschäfte tätigt, ist kein Unternehmer. Obwohl das Merkmal der Selbständigkeit der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu §14 BGB hier im Wortlaut fehlt, werden unselbständige berufliche Tätigkeiten, z.B. von Angestellten, nicht erfasst.15

Diese Definition erfasst auch unselbständige berufliche Tätigkeiten und Personen, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handeln.

Erfasst werden von der Definition auch Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), obwohl diese streng genommen keine juristischen Personen darstellen.

1 Für die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG stellt sich die Frage hingegen nicht, da diese stets gewerbliche Zwecke verfolgen.

2 BGH, NJW 2002, 368.

3 BGH, NJW 2017, 2752, 2754.

4 Für eine Geltung etwa BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 528; ablehnend etwa Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 12.6.

5 MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 212.

6 OLG Jena, Urteil vom 28.11.2006 - 5 U 1024/05.

7 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 12.16.

8 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 5.19.

9 EuGH, GRUR 2003, 533, 536.

10 Vgl. zum Verbraucherleitbild des EuGH und der Mitgliedstaaten auch Lettl, GRUR Int. 2004, 85, 87, 90 ff. mwN.

11 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 5.13ff.

12 Wettbewerb in Recht und Praxis 2000, 830.

13 OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009 - 13 U 205/08.

14 BGH, NJW 2008, 435 = WRP 2008, 111.

15 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 8.7.


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Stand: September 2026


Normen: § 2 UWG

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RechtsinfosWettbewerbsrecht



Das Referat Wettbewerbsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Harald Mönch, Rechtsanwalt

Harald J. Mönch ist zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.

In seiner Freizeit fährt er gerne Ski und Motorrad.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Wettbewerbsrecht
    • Marken und Design (Geschmacksmuster)
    • Patent und Gebrauchsmuster
  • Immobilien / Bau
    • Wohnungseigentum (WEG)
    • Mietrecht
    • Kauf und Verkauf von Immobilien
  • Internetrecht / Domainrecht
  • Unternehmens- und Unternehmerberatung, Coaching
  • Verfahrens- und Prozessrecht (Litigation/Forderungsdurchsetzung)
    • Führung gerichtlicher Verfahren
    • Vertragliche Auseinandersetzungen
    • Vergleichsverhandlungen
    • Zwangsvollstreckung
    • Insolvenzrecht
Beruflicher Hintergrund
  • Geboren 1973 in München
  • Studium in Regensburg und Aberdeen (Schottland)
  • Referendariat in München und Sydney (Australien)
  • Mitarbeiter der Kanzlei seit 2000
  • Partner seit 2003
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz seit 2009

Vortragstätigkeiten

Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.
Referent bei Management Circle.

Als Dozent hält er Vorträge unter anderem zu folgenden Themen:

  • Einführung in das Markenrecht (introduction trade mark law)
  • Eckpunkte einer guten Markenstrategie
  • Einführung in das Wettbewerbsrecht
  • Die Eigentümerversammlung
  • Marketing für Verwalter
  • Crashkurs Patentrecht

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



Dr. Kai Walter, Patentanwalt

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@fasp.de 
Telefon: 0721-20396-22

 



Marcin Tomasz Zielinski, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Marcin Tomasz Zielinski,

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Profil

Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • IT-Recht & Datenschutz (inkl. KI, Plattformen, Aufsichtsverfahren)
  • Medien- & Presserecht (Äußerungsrecht, Content, Lizenzen)
  • Urheber- & Markenrecht (Schutz und Verwertung geistigen Eigentums)
  • Wettbewerbsrecht (Abmahnungen, Geschäftsmodelle, Geheimnisschutz)
  • Arbeitsrecht mit Fokus auf IT & geistiges Eigentum
  • Startup-Recht (Gründung, Finanzierung, Beteiligungsmodelle)

Beruflicher Hintergrund

  • 2020 – Zulassung als Rechtsanwalt und Gründung Zielinski Legal, Berlin
  • 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
  • 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
  • 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
  • 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
  • 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts

Mitgliedschaften

  • Rechtsanwaltskammer Berlin
  • Cyber-Sicherheitsrat e.V.
  • European Law Students’ Association (ELSA) – Alumni

Fachbeiträge & Projekte

  • Informations- und Auskunftspflichten des BStU, AfP (2013)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2012)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2011)

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