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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Unlauterkeit der vergleichenden Werbung im Wettbewerbsrecht

Rechtslage: 20.12.2025

Vergleichende Werbung, § 6 UWG

Allgemeines

Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast, dass eine vergleichende Werbung vorliegt und die Voraussetzungen ihrer Unzulässigkeit erfüllt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es sich um Tatsachen handelt, die er nur unter größten Schwierigkeiten oder gar nicht darlegen oder beweisen kann, während es dem Beklagten zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben. In diesem Fall der sog. sekundären Darlegungslastreicht daher die schlichte Behauptung eines Verstoßes und der Verteidigende muss gegenteilige Angaben darlegen.1

In § 6 I UWG wird die vergleichende Werbung definiert als „jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht“

Es fallen unter den Begriff der vergleichenden Werbung alle Vergleichsformen, die Mitbewerber erkennbar (identifizierbar) machen.2

Beispiel

  • Kritisierende, anlehnende, persönliche oder unternehmensbezogene vergleichende Werbung

Voraussetzung für die Beurteilung vergleichender Werbung nach § 6 II UWG ist, dass überhaupt ein Vergleich vorgenommen wird. Es müssen vom Werbenden mindestens zwei Unternehmen oder deren Angebote gegenübergestellt werden. Entscheidend ist, ob der angesprochene Personenkreis darin einen Vergleich erkennt. Es muss ein erkennbarer Bezug zwischen mindestens zwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen hergestellt werden. Dieser Bezug oder Vergleich der Angebote des Werbenden und des anderen Anbieters muss sich aus der Werbung selbst ergeben. Nur die Erkennbarkeit eines Mitbewerbers reicht nicht aus.3

Beispiele

  • Mittelbare Erkennbarkeit ist gegeben, wenn es nur drei Wettbewerber auf dem Markt gibt und auf diese durch eine Aussage wie „die Wettbewerber“ Bezug genommen wird.4
  • Keine unmittelbare Erkennbarkeit ist bei der Aussage „Wer auf Erdgas umstellt, spart“ gegeben, da dies eine zu große Gruppe der Heizölanbieter betrifft.5
  • Trotz erkennbarem Mitbewerber liegt kein Vergleich vor bei der Suche nach Produkten eines Herstellers von einer Suchmaschine, wenn hier auch Mitbewerber angezeigt werden.6 Dies impliziert zwar indirekt eine Vergleichbarkeit der Produkte, dies ist jedoch nicht Teil der Werbeaussage.

Fehlt es an einer geschäftlichen Handlung findet § 6 UWG keine Anwendung.

Beispiel

  • Bei einem unabhängigen Warentest.

Eine Werbung im Sinne des § 6 UWG ist nach richtlinienkonformer Auslegung:

„Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.“

Der Begriff der Äußerung ist weit zu verstehen. Es ist daher unerheblich, wie sie erfolgt.7

Es muss ein funktioneller Zusammenhang mit einer eigenen oder einer fremden unternehmerischen Tätigkeit bestehen.8

Eine unternehmerische Tätigkeit setzt eine selbstständige wirtschaftliche auf Erzielung eines Entgelts gerichtete Tätigkeit voraus. Nicht ausreichend ist daher eine bloß einmalige entgeltliche oder eine unentgeltliche Tätigkeit.

Der Zweck der Äußerung ist auch weit auszulegen. Maßgeblich ist der Eindruck, den ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Empfänger durch die Äußerung gewinnt. Nötig ist ein Zweck der Absatzförderung im weiteren Sinne.9

Erkennbarkeit ist gegeben, wenn sich eine Bezugnahme auf den Mitbewerber, seine Waren oder seine Dienstleistungen aufdrängt.10 Je größer der Kreis der in Betracht kommenden Mitbewerber ist, desto weniger werden die angesprochenen Verkehrskreise eine allgemein gehaltene Werbung auf einzelne Mitbewerber beziehen.11

Beispiel

  • Wenn jemand sein Produkt mit Coca-Cola vergleicht, ist die Erkennbarkeit klar gegeben, Vergleicht er sein Produkt jedoch mit „herkömmlicher Cola“ können viele in Betracht (Coca-Cola, Pepsi-Cola etc.) kommen und die Werbung wird sich nicht auf einen einzelnen Mitbewerber beziehen.

Ein Mitbewerber oder seine Produkte sind unmittelbar erkennbar, wenn sie im Vergleich eindeutig identifizierbar sind. Es genügt jedoch schon, wenn der Mitbewerber oder seine Produkte durch den Durchschnittsverbraucher mittelbar erkennbar sind.

Beispiel

  • Vergleiche in denen auf typische Eigenschaften eines Mitbewerbers oder auf Slogans Bezug genommen werden.

Unlauterkeit der vergleichenden Werbung

§ 6 II UWG zählt Tatbestände auf, unter denen vergleichende Werbung unlauter ist, diese sind:

6.1.2.1. Falsche Bezugnahme

6.1.2.2. Fehlende Objektivität

6.1.2.3. Verwechslungsgefahr

6.1.2.4. Rufausnutzung

6.1.2.5. Herabsetzung und Verunglimpfung

6.1.2.6. Imitation oder Nachahmung

Falsche Bezugnahme

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht“ (§ 6 II Nr. 1 UWG).

Voraussetzung ist zunächst ein Waren- oder Dienstleistungsvergleich. Er liegt vor, wenn Waren mit Dienstleistungen oder Warensortimente untereinander verglichen werden. Anerkannt ist es, wenn eine Kombination von Waren mit nur einer Ware verglichen wird oder wenn eine Kombination von Ware und Dienstleistung mit nur einer Ware verglichen wird.12

Beispiel

  • Vergleich von einem Kühlschrank ohne Transport mit einem Kühlschrank inklusive Transports

Welcher Bedarf gedeckt werden soll oder welcher Zweck bestimmt ist, ist aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen.

Die Begriffe des gleichen Bedarfs und derselben Zweckbestimmung dürfen nicht zu eng verstanden werden, da sonst der Anwendungsbereich der vergleichenden Werbung zu weit eingeschränkt würde. Es genügt, wenn die verglichenen Waren oder Dienstleistungen für den Durchschnittsverbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen.

Austauschbarkeit liegt beispielsweise vor:

  • bei einem Vergleich von Leitungswasser und Mineralwasser13
  • bei einem Vergleich zwischen Müsli- und Schokoladenriegeln14

Vergleiche zwischen Unternehmen und Personen sollen trotz engem Wortlaut ebenfalls zulässig sein.

Beispiel

  • Anzahl der Filialen von Unternehmen für Service o.ä.

Fehlende Objektivität

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist“ (§ 6 II Nr. 2 UWG).

Der Werbende darf durch die vergleichende Werbung nicht mit unwesentlichen Eigenschaften werben.

Eine Eigenschaft ist ein Merkmal, das eine Ware oder Dienstleistung unterscheidbar macht. Die Werbung muss einen Bezug zur Ware oder Dienstleistung aufweisen und die angesprochenen Verkehrskreise müssen aus der Angabe eine Information entnehmen können, die für ihre Kaufentscheidung von Bedeutung sein könnte.15

Beispiele für mögliche Eigenschaften

  • Die Art und Weise der Herstellung einer Ware
  • Eine Qualitätsprüfung einer fachlichen Stelle
  • Eine erhaltene Auszeichnung der Ware
  • Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten Eigenschaften dieser Waren sein.

Der Vergleich darf sich auch auf den Preis von Waren oder Dienstleistungen be­­ziehen. Zum Preis gehören auch Bestandteile wie Rabatte und Skonti. Es darf auch ein Preisniveau ganzer Sortimente von Unternehmen verglichen werden.

Beispiel

  • Unternehmen A ist im Schnitt 11 % günstiger als Unternehmen B ist zulässig.

Der Vergleich muss objektiv sein. Dies soll Wert- und Geschmacksurteile ausschließen und nur Tatsachenbehauptungen als Grundlage des Vergleichs zulassen. Der Vergleich selbst enthält immer eine Wertaussage, muss jedoch von den Tatsachenbehauptungen getragen sein.16

Beispiele

  • Die Aussage, ein Produkt ist billiger als ein anderes, ist eine zulässige Tatsachenbehauptung.
  • Die Aussage, ein Produkt ist schöner als ein anderes, ist ein unzulässiges Werturteil.

Irreführend ist es auch,

  • wenn der falsche Eindruck vermittelt wird, dass alle wesentlichen Eigenschaften in den Vergleich miteinbezogen wurden.
  • wenn der Preis eines Mitbewerbers falsch wiedergegeben wird

Beispiel

  • Wird ein Notebook mit einem anderen verglichen, wobei das eine besser als das andere ist, im Vergleich aber nicht die Akkuleistung erwähnt wird, wobei das „schlechtere“ deutlich besser abschneidet, ist die irreführend.

Folgende vier Voraussetzungen müssen für die zu vergleichende Eigenschaft gemeinsam erfüllt sein:17 Die Eigenschaft muss wesentlich (1.), relevant (2.), nachprüfbar (3.) und typisch (4.) sein.

Wesentlich ist eine Eigenschaft, wenn ihre Bedeutung für den Durchschnittsverbraucher nicht vollkommen unerheblich ist.18

Beispiel

  • Bei einer Spülmaschine sind Energie und Wasserverbrauch wesentlich, die Farbe jedoch nicht.

Eine Eigenschaft ist relevant, wenn sie die Kaufentscheidung eines Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Die Relevanz ist im Grunde der Wesentlichkeit sehr ähnlich, es wird sehr wenige praktische Fälle geben, bei denen man das eine bejaht und das andere verneint.

Beispiel

  • Eigenschaften einer Sache, die sich bei außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen vorgenommenen Tests zeigen, sind relevant, soweit es für den angesprochenen Verkehr von Bedeutung ist zu wissen, inwieweit die Sache auch außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen verwendet werden kann, oder soweitder Verkehr hieraus Rückschlüsse auf die Tauglichkeit der Sache unter normalen oder den empfohlenen Betriebsbedingungen ziehen kann. 19

Da man nur Tatsachenbehauptungen nachprüfen kann, ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil hier ausschlaggebend. Die Behauptungen müssen mit den Mitteln des Beweises zugänglich sein.

Beispiel

  • Die Aussage das Produkt „halte ewig“ ist somit unlauter.

Die Eigenschaft ist typisch, wenn sie das Produkt so stark prägt, dass sie repräsentativ für das ganze Produkt steht oder stehen könnte.

Beispiel

  • Eine hohe PS-Zahl dürfte für einen Porsche typisch sein, für einen Opel hingegen nicht.

Verwechslungsgefahr

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt“ (§ 6 II Nr. 3 UWG).

Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Vergleiches denken könnten, dass das Beworbene aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stamme.20

Eine Verwechslung ist auch möglich, wenn der Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinnt, dass der Werbende in einer geschäftlichen Verbindung mit dem Mitbewerber steht.21

Der Begriff des Kennzeichens umfasst auch:

  • geschäftliche Bezeichnungen,
  • geografische Herkunftsangaben,
  • und markenrechtlich nicht geschützte Kennzeichen.

Voraussetzung ist, dass der Durchschnittsverbraucher denkt, dass die damit gekennzeichneten Produkte von einem bestimmten, identischen oder zumindest wirtschaftlich verbundenem Unternehmen kämen.22

Beispiel

  • Artikelnummern oder typische Farben eines Herstellers.

Rufausnutzung

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt“ (§ 6 II Nr. 4 UWG).

Unter Ruf versteht man jede positive Wertvorstellung, die der Verkehrskreis mit einem Kennzeichen verbindet. Es wird keine Bekanntheit des Kennzeichens vorausgesetzt, da bei einem unbekannten Zeichen eine Rufausnutzung oder Beeinträchtigung von vornherein nicht in Betracht kommt.23

Eine Ausnutzung ist die Übertragung der Wertvorstellung von einem fremden Kennzeichen auf das eigene. Der angesprochene Verkehrskreis muss dieses Kennzeichen mit den positiven Wertvorstellungen des fremden verbinden oder wenigstens einen Zusammenhang sehen können. Dies ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls, der Darstellung der vergleichenden Werbung und der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise abhängig.24

Beispiel

  • Stellt man Autos her und macht den Mercedes-Stern daran, nutzt man den guten Ruf von Mercedes aus, den die Verbraucher mit Autos verbinden.

Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die den Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung begründen, sonst ist der Vergleich hinzunehmen. Es kommt darauf an, ob der Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich gemacht wurde.

Beispiel

  • Verwendung nur der Wortbezeichnung des Mitbewerbers oder der Artikelnummer seines Produkts anstelle seiner Bildmarke oder seines Logos.

In richtlinienkonformer Auslegung ist unter einer unlauteren Beeinträchtigung die Herabsetzung oder Verunglimpfung (siehe dazu unter 4.3.1.) des Kennzeichens zu verstehen.25

Herabsetzung und Verunglimpfung

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“ (§ 6 II Nr. 5 UWG).

Ob es sich um eine Herabsetzung oder Verunglimpfung handelt, beurteilt sich nach dem Eindruck des angesprochenen Verkehrskreises.

Zur Herabsetzung und Verunglimpfung siehe unter 4.3.1.

Die Aussagen sind in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen und dürfen nicht einzeln betrachtet werden. Es ist entscheidend, ob der Verbraucher die vergleichende Information für eine informierte Entscheidung benötigt.

Beispiel

  • Zulässig ist es, wenn wahrheitsgemäß über Mängel des Konkurrenzprodukts berichtet wird.26
  • Aussagen wie das Konkurrenzprodukt sei „Mist“27 oder ein „Schwindelmittel“28 sind herabsetzend.

Es ist im Einzelfall zu beachten, dass Humor und Ironie oft wesentliche Bestandteile einer vergleichenden Werbung sind.

Beispiel

  • Unter diesem Hintergrund ist ein Urteil des OLG München zweifelhaft. Es hat entschieden, dass die Werbung „Hängen Sie noch an der Flasche“ für einen Leitungswasseranbieter abwertend und somit unzulässig sei.

Die Tätigkeiten, persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers müssen sich auf die Waren oder Dienstleistungen beziehen. Sonst ist der Vergleich bereits nach Nr. 1 unlauter.

Imitation oder Nachahmung

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt“ (§ 6 II Nr. 6 UWG).

Diese Norm deckt den Fall ab, falls der Werbende sein eigenes Produkt ausdrücklich als Imitation oder Nachahmung eines fremden Produkts bezeichnet.

Beispiel

  • Mit der Angabe „ähnlich wie“ oder „wie".29

Das Verbot bezieht sich nur auf die Waren oder Dienstleistungen, die unter einem geschützten Kennzeichen vertrieben werden. Dies beurteilt sich wiederum nach dem Markengesetz.30



1 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 193.

2 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 79.

3 BGH, GRUR 2019, 631, 633.

4 BGH, GRUR 1999, 1100

5 OLG Oldenburg, WRP 2007, 1000.

6 BGH, GRUR 2018, 924, 930.

7 EuGH Slg 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 – Toshiba Europe.

8 Köhler/Lettl, WRP 2003, 1019, 1022.

9 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 62.

10 BGH, GRUR 1999, 1100, 1101 – Generika-Werbung.

11 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 91.

12 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 97.

13 OLG München, NJWE-WettbR 2000, 177.

14 OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 251, 252.

15 BGH GRUR 2007, 605 Tz 30 – Umsatzzuwachs.

16 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 118.

17 EuGH, GRUR 2007, 69, 44 – LIDL Belgium/Colruyt.

18 BGH, GRUR 2005, 172, 175 – Stresstest.

19 BGH, 30. 9. 2004, 14/ 02.

20 EuGH, GRUR 2008, 698 Tz 59 – O2 und O2 (UK).

21 EuGH, GRUR 2008, 698 Tz 63 – O2 und O2 (UK).

22 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 144.

23 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 151.

24 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 153.

25 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 163.

26 Kießling/Kling, WRP 2002, 615, 627.

27 OLG Köln, WRP 1985, 233.

28. BGH, GRUR 1964, 392, 394 – Weizenkeimöl.

29 OLG Hamburg, WRP 2008, 1569, 1592.

30 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 6 Rn. 184; EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 80.


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

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  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

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  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

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