Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 29 - Stets unzumutbare Belästigung Teil 2

5.3.2.3. Werbung mit automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“ (Fußnote).

Die vorherige ausdrückliche Einwilligung ist richtlinienkonform auszulegen, daraus folgt, dass eine konkludente Einwilligung im Einzelfall ausreichend sein kann. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht hingegen nie aus. Die Einwilligung muss auch für den konkreten Fall erteilt worden sein. Keine Einwilligung ist, wenn der Adressat der Werbung nicht widersprochen hat.

Elektronische Post ist jede über ein öffentliches Netz verschickte elektronische Nachricht.

Beispiele:

E-Mail, SMS, MMS.

Ausnahmen bei elektronischer Post

Es müssen die vier folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um eine wirksame Ausnahme zu bilden (Fußnote):

„Eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post ist nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

Dies setzt voraus, dass der Werbende die Adresse vom Kunden selbst erhalten hat. Es muss zu einem Vertragsschluss gekommen sein.

Beispiel:

Die Bestellung per E-Mail.

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

Die Ähnlichkeit muss in Bezug auf die bereits gekauften Waren oder Dienstleistungen vorhanden sein.

Beispiele:

  • Wer per E-Mail französischen Rotwein bestellt hat, dem darf künftig auch Werbung für italienischen Rotwein gesandt werden.
  • Wer per E-Mail ein Jagdgewehr bestellt hat, dem darf auch per E-Mail Werbung für Munition gesandt werden, jedoch keine Werbung für Jagdbekleidung.

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

Verbraucher und Unternehmer sind hier gleichermaßen geschützt, wenn sie als Kunde auftreten.

Der Widerspruch stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar. Er kann mit jedem Kommunikationsmittel erklärt werden. Der Widerspruch muss dem Unternehmer zugehen, um wirksam zu werden.

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Dem Kunden muss es ermöglicht werden, seinen Widerspruch zu übersenden. Deshalb muss der Unternehmer dem Kunden eine Kontaktadresse mitteilen. Der Hinweis auf den Widerspruch darf nicht an versteckter Stelle stehen und muss inhaltlich verständlich und hinreichend bestimmt sein.

5.3.2.4. Anonyme Werbung

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“ (§Fußnote).

Die Regelung ist unabhängig davon anwendbar, ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht. Unter den Begriff der Nachrichten fallen Telefonanrufe, Faxmitteilungen und E-Mails.

Ein Verschleiern liegt vor, wenn zwar ein Name angegeben wird, dahinter aber keine oder eine andere Person als der Werbende steht.

Ein Verheimlichen liegt vor, wenn überhaupt kein Name angegeben wird oder nur eine Adressangabe, aus der die Identität des Werbenden nicht hervorgeht.

Beispiel:

Die bloße Angabe einer Postfach- oder Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse.

Bei der gültigen Adresse kann es sich um eine Postadresse, eine Telefonnummer, eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse handeln bei denen keine Mehrkosten als die Basiskosten entstehen.

Beispiel:

Die Angabe einer 0190-Nummer ist unzulässig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
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