Logo FASP Group

Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 29 - Stets unzumutbare Belästigung Teil 2


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Florin Brückner  wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail:


5.3.2.3. Werbung mit automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“ (Fußnote).

Die vorherige ausdrückliche Einwilligung ist richtlinienkonform auszulegen, daraus folgt, dass eine konkludente Einwilligung im Einzelfall ausreichend sein kann. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht hingegen nie aus.1

Die Einwilligung muss auch für den konkreten Fall erteilt worden sein.2 Keine Einwilligung ist, wenn der Adressat der Werbung nicht widersprochen hat.

Elektronische Post ist jede über ein öffentliches Netz verschickte elektronische Nachricht.

Beispiele:

E-Mail, SMS, MMS.

Ausnahmen bei elektronischer Post

Es müssen die vier folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um eine wirksame Ausnahme zu bilden (Fußnote):

„Eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post ist nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

Dies setzt voraus, dass der Werbende die Adresse vom Kunden selbst erhalten hat. Es muss zu einem Vertragsschluss gekommen sein.3

Beispiel:

Die Bestellung per E-Mail.

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

Die Ähnlichkeit muss in Bezug auf die bereits gekauften Waren oder Dienstleistungen vorhanden sein.4

Beispiele:

  • Wer per E-Mail französischen Rotwein bestellt hat, dem darf künftig auch Werbung für italienischen Rotwein gesandt werden.
  • Wer per E-Mail ein Jagdgewehr bestellt hat, dem darf auch per E-Mail Werbung für Munition gesandt werden, jedoch keine Werbung für Jagdbekleidung.5

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

Verbraucher und Unternehmer sind hier gleichermaßen geschützt, wenn sie als Kunde auftreten.

Der Widerspruch stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar. Er kann mit jedem Kommunikationsmittel erklärt werden. Der Widerspruch muss dem Unternehmer zugehen, um wirksam zu werden.6

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Dem Kunden muss es ermöglicht werden, seinen Widerspruch zu übersenden. Deshalb muss der Unternehmer dem Kunden eine Kontaktadresse mitteilen. Der Hinweis auf den Widerspruch darf nicht an versteckter Stelle stehen und muss inhaltlich verständlich und hinreichend bestimmt sein.7

5.3.2.4. Anonyme Werbung

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“ (§Fußnote).

Die Regelung ist unabhängig davon anwendbar, ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht. Unter den Begriff der Nachrichten fallen Telefonanrufe, Faxmitteilungen und E-Mails.8



Ein Verschleiern liegt vor, wenn zwar ein Name angegeben wird, dahinter aber keine oder eine andere Person als der Werbende steht.

Ein Verheimlichen liegt vor, wenn überhaupt kein Name angegeben wird oder nur eine Adressangabe, aus der die Identität des Werbenden nicht hervorgeht.

Beispiel:

Die bloße Angabe einer Postfach- oder Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse.

Bei der gültigen Adresse kann es sich um eine Postadresse, eine Telefonnummer, eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse handeln bei denen keine Mehrkosten als die Basiskosten entstehen.

Beispiel:

Die Angabe einer 0190-Nummer ist unzulässig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.

1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 7, Rn 185.

2 Sokolowski, WRP 2008, 888, 893.

3 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 7, Rn 204.

4 Köhler/Lettl, WRP 2003, 1019, 1028 Tz 35.

5 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 7, Rn 205.

6 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 7, Rn 206.

7 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 7, Rn 207.

8 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 7, Rn 209.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Florin Brückner  wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail:


Kontakt:


.

Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • .

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWettbewerbsrechtWerbung
RechtsinfosIT-RechtEMail