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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 30 - Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs Teil 1

6. Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs

Nachdem in den vorhergehenden Teilen einzelne Wettbewerbsverstöße dargestellt wurden, soll an dieser Stelle nun die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche behandelt werden.

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können die Rechtsfolgen

  • Beseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG (siehe 6.1.)
  • Schadensersatz nach § 9 UWG (siehe 6.2.)
  • Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG (siehe 6.3.)

sein.

Der Anspruch kann von jedem Mitbewerber (§ 8 III Nr. 1 UWG), rechtsfähigen Verbänden (§ 8 III Nr. 2 UWG), qualifizierten Einrichtungen (§ 8 III Nr. 3 UWG) oder den Industrie- und Handelskammern (§ 8 III Nr. 4 UWG) geltend gemacht werden.

Die missbräuchliche Geltendmachung eines Anspruchs ist nach § 8 IV UWG unzulässig.

Die Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus diesem Kapitel verjähren nach § 12 I UWG in sechs Monaten. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist und zusätzlich der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Erlangt der Schuldner keine Kenntnis, verjähren Schadensersatzansprüche trotzdem nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung. Unabhängig vom Entstehen des Anspruches verjähren Schadensersatzansprüche in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

 

6.1. Beseitigung und Unterlassung

Wer aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes dem UWG zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, vgl. § 8 UWG.


Beseitigung bedeutet, dass der Störungszustand, der durch das wettbewerbswidrige Verhalten verursacht wurde, wieder beseitigt werden muss. Die Form der Beseitigung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine ehrkränkende Äußerung über einen Konkurrenten kann beispielsweise durch Widerruf beseitigt werden. Es kann aber unter Umständen auch ausreichend sein, etwa ein wettbewerbswidriges Werbeplakat einfach wieder zu entfernen.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

Wird eine Zuwiderhandlung von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines Unternehmens begangen, sind Beseitigungsanspruch und Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber oder Geschäftsführer des Unternehmens begründet.

Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist nicht zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie überwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können neben den Mitbewerbern auch die Wettbewerbsverbände, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern geltend machen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 12 Abs. 1 UWG derjenige, der zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen berechtigt ist, also der Verletzte selbst oder die bereits genannten Verbände und Kammern, den wettbewerbswidrig Handelnden vor einer gerichtlichen Durchsetzung der Unterlassung oder Beseitigung zunächst durch eine Abmahnung verwarnen soll.



6.1.1. wettbewerbsrechtliche Abmahnung - Allgemeines

Da in der heutigen Zeit auf fast allen Märkten starke Konkurrenz herrscht, werden verschiedenste Mittel eingesetzt, um sich von Mitbewerbern abzusetzen und Kunden zu gewinnen. Wie in den vorangegangenen Kapiteln bereits gezeigt, widersprechen diese Mittel zum Teil dem Wettbewerbsrecht. Durch eine Abmahnung sollen solche Verhaltensweisen ohne ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren unterbunden werden.

Vereinfacht ist eine Abmahnung die außergerichtliche, zivilrechtliche Aufforderung einer Partei an eine andere Partei, ein bestimmtes, aus ihrer Sicht rechtswidriges Verhalten sofort und für die Zukunft zu unterlassen. Sie ist in der Praxis ein sehr zweckmäßiges Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, da sie wesentlich weniger Kosten als ein Gerichtsverfahren verursacht und in der Regel zu einem zeitnahen Ergebnis führt.

Dabei ist die Auffassung der abmahnenden Partei, dass das abgemahnte Verhalten eine rechtswidrige Handlung darstellt, nicht zwangsläufig richtig. Zuweilen wird ungerechtfertigt abgemahnt, also obwohl ein Fehlverhalten dem Betroffenen nicht vorzuwerfen ist. Die Abmahnung wird vereinzelt gezielt als Mittel zur Konkurrenzverdrängung eingesetzt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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