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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 17 - Sonstige Beispieltatbestände

4.3. Wettbewerbsverletzung durch Rechtsbruch

Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 2 UWG, wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“.

Nicht jeder Gesetzesverstoß führt automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß. Unlauter im Sinne des UWG sind daher nur Verstöße gegen Normen, die zumindest eine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs enthalten. Solche Normen sind unter anderem in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz, dem Apothekengesetz oder dem Heilmittelwerbegesetz enthalten.

unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 2 UWG, wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Nicht jeder Gesetzesverstoß führt automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß. Unlauter im Sinne des UWG sind daher nur Verstöße gegen Normen, die zumindest eine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs enthalten. Solche Normen sind unter anderem in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz, dem Apothekengesetz oder dem Heilmittelwerbegesetz enthalten.

Beispiele:

  • Ein Pharmahersteller handelt unzulässig, wenn er apothekenpflichtige Arzneimittel an einen Drogeriemarkt liefert. Dies ist durch das Apothekengesetz verboten.
  • Fährt dagegen ein Unternehmer zu schnell, um vor dem Konkurrenten bei seinem Kunden zu sein, kommt kein Verstoß gegen das UWG in Betracht, da die StVO keine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat.

Der Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG setzt die Erfüllung aller Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vorschrift voraus.1



Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß § 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden.2 Da auch geschäftliche Handlungen nach dem Vertragsabschluss erfasst werden, ermöglicht das UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB.3 Da dies erst mit dem neuesten Gesetzesentwurf umgesetzt wurde, empfiehlt es sich, die eigenen AGB überprüfen zu lassen, da die meisten mit Einführung des neuen Gesetzes wettbewerbswidrig geworden sind.

4.4. Sonstige Beispieltatbestände

4.4.1. Allgemeine Marktbehinderung

Ob eine allgemeine Marktbehinderung vorliegt, lässt sich nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb im Sinne des Normzwecks des UWG beurteilen.4

4.4.2. Wettbewerb der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand ist eine Sammelbezeichnung für Bund, Länder, Gemeinden sowie sonstige verselbstständigte öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte. Die öffentliche Hand nimmt am Wirtschaftsleben unternehmerisch oder in sonstiger Weise, z.B. durch Subventionen, teil.5

Liegt keine vorrangige öffentlich-rechtliche Regelung vor, so gelten die Normen des allgemeinen Privat- und Lauterkeitsrechts grundsätzlich auch für die öffentliche Hand.6

Voraussetzung ist jedoch eine geschäftliche Handlung.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.

1 BGH, 08.11.2007, 60/05 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung.

2 OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2008, 6 W 54, 08.

3 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 4 Rn 11.156c ff.

4 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 4, Rn 12.3.

5 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 4, Rn 13.1.

6 Piper, GRUR 1986, 574, 575.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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