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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 11 - Fallgruppen unlauterer geschäftlicher Handlungen

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Fußnote)

Fortsetzung von: Teil 1

Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

In § 4 UWG sind einige Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen aufgezählt, die nicht abschließend sind.

1. Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit

Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck zu beeinträchtigen. Die Entscheidungsfreiheit muss in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen sachlichen Einfluss beeinflusst werden.
Der ausgeübte Druck kann physischer oder psychischer Natur sein. Die Ausübung physischer Gewalt zur Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ist eher selten anzutreffen. Ein Beispiel hierfür wäre das Hineindrängen eines Kunden in ein Geschäft.
Ein psychischer Druck ist dann gegeben, wenn der Kunde bei Ablehnung eines Kaufes als unsozial und unfreundlich dargestellt wird. Folglich wird auf den Kunden und seine freie Willensentscheidung so eingewirkt, dass dieser „anstandshalber“ kauft.

Bsp.: Der Vertreter A droht so lange nicht das Haus zu verlassen, bis B einen Vertrag unterschreibt.

Beachte: Preissenkungen oder Geschenke, die dem Kunden angeboten werden, sind nicht zwingend als psychischer Druck anzusehen.

Der Druck kann auch von Autoritäten ausgehen. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Autorität ihre Machtstellung ausnutzt, um auf die geschäftliche Entscheidungsfreiheit einzuwirken.

Beispiel:
Sportlehrer S legt seinen Schülern nahe ihr Sportequipment bei Verkäufer A zu kaufen. Es muss unterschieden werden, ob es sich hierbei nur um einen Tipp handelt oder der S regelrecht zum Kauf bei A drängt oder auffordert.

2. Ausnutzung besonderer Umstände

Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.

Geschäftliche Unerfahrenheit ist vor allem bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen. § 4 Nr. 2 UWG gilt aber auch für geschäftlich unerfahrene Erwachsene.

Als Zwangslage werden ein Unfall, Krankheit, wirtschaftliche Not oder ähnliche Situationen angesehen. Wer diese Situation zum Abschluss eines Vertrages ausnutzt, handelt unlauter.

Bsp.: Geschäftsmann G nutzt aus, dass Kunde A Analphabet ist. G veranlasst A, einen Vertrag zu unterschreiben, den er nicht richtig lesen kann und ein Durchschnittsverbraucher nicht geschlossen hätte.

Achtung: Faulheit und Unaufmerksamkeit sind keine Ausreden! Ist der Verbraucher geschäftlich unerfahren, weil er zu träge oder zu nachlässig war sich zu informieren, so ist er nicht geschützt!

Fortsetzung: Teil 3


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 4 UWG

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