Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 02 - Begriffe des UWG
2.5. Geschäftliche Handlungen
Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist im UWG neben dem der Unlauterkeit (siehe 2.7.) der zentrale Begriff im UWG. Ohne eine geschäftliche Handlung kann nicht unlauter im Sinne dieses Gesetzes gehandelt werden.
Beispiel:
Wer rein Privat etwas verkauft, kann nicht nach dem UWG belangt werden.
In anderen Büchern oder Literaturverzeichnissen wird der Begriff der Wettbewerbshandlung statt des Begriffes der geschäftlichen Handlungen auftauchen; dies wurde Ende 2008 geändert. Die Begriffe sind zum Großteil identisch. Es wird nun aber auch das geschäftliche Verhalten während und nach Abschluss eines Vertrages geregelt. Damit geht die Regelung über die Phase des eigentlichen Wettbewerbes hinaus.
In § 2 I Nr. 1 UWG wird geschäftliche Handlung umschrieben als „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.“
Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist weit auszulegen. Neben der eigenen und fremden Absatzförderung umfasst er auch Handlungen die im Nachfragewettbewerb auftreten. Das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist dabei nicht notwendig.10
Es werden auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern (siehe 2.1) erfasst.
Eine geschäftlichen Handlung muss als Verhalten nach außen in Erscheinung treten. Die Handlung muss somit einen Marktbezug aufweisen und darf sich nicht nur auf unternehmensinterne Vorgänge beschränken. Ein Marktbezug liegt dann vor, wenn die Handlung auf die Marktteilnehmer einwirken kann und damit das Marktgeschehen beeinflusst.
Beispiel:
Der Vertrieb von Waren ist eine geschäftliche Handlung, die Herstellung aber noch nicht.11
Als geschäftliche Handlung kommt gleichermaßen ein positives Tun wie auch ein Unterlassen in Betracht.
2.6. Objektiver Zusammenhang
Da der Begriff des objektiven Zusammenhangs erst kürzlich eingeführt wurde, handelt es sich hier noch um einen sehr unbestimmten Rechtsbegriff.
Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist vom Gesetz nicht eindeutig bestimmt und wird erst im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung und Wissenschaft konkretisiert. Es wird eine Marschrichtung vorgegeben, an der man sich orientieren sollte.
Prinzipiell ist zwischen Handlungen im Vertikalverhältnis (in erster Linie auf Verbraucher einwirkende) und Handlungen im Horizontalverhältnis (in erster Linie auf Mitbewerber einwirkende) zu unterscheiden.
Beispiel:
Veranstaltet ein Unternehmer eine Meinungsumfrage, um seine Werbung gezielter einsetzen zu können, ist dies eine absatzfördernde Maßnahme und der objektive Zusammenhang wäre hergestellt.
An einem objektiven Zusammenhang fehlt es, wenn sich die Handlung zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern auswirken kann, aber hauptsächlich anderen Zielen dient.
Beispiele:
Religiöse, soziale, wissenschaftliche oder künstlerische Ziele.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
10Begr zum RegE, BT-Drucksache, 15/1487, S. 16.
11BGH, GRUR 1971, 119 – Branchenverzeichnis.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026