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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Straf- und Bußgeldvorschriften im Wettbewerbsrecht

Rechtslage: 20.12.2025

Straf- und Bußgeldvorschriften

Im Folgenden gehen wir, im Gegensatz zum bisher behandelten zivilrechtlichen Schutz, auf strafbare Handlungen und ihre Folgen ein.

Bei den im UWG aufgeführten und in diesem Kapitel behandelten Straftaten ist eine Privatklage anstelle oder neben einer öffentlichen Klage möglich. Berechtigt zur Privatklage ist der von der Straftat Verletzte. Näheres zur Privatklage finden sie in den §§ 374 ff. StPO.

Strafbare Werbung, § 16 UWG

Die strafbare Werbung kennt zwei Tatbestände:

  • Die strafbare irreführende Werbung
  • Die strafbare progressive Kundenwerbung

Strafbare irreführende Werbung

„Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 16 I UWG).

Die Begriffe der irreführenden und unwahren Angaben sind unter 4.2. erläutert. Eine unwahre und zur Irreführung geeignete Angabe kann auch durch Verschweigen eines wesentlichen Umstandes gemacht werden. Dabei kann auf die Kriterien in 4.2.3. zurückgegriffen werden.

Öffentliche Bekanntmachungen sind Veröffentlichungen, die sich an eine nicht erkennbar miteinander verbundene Vielzahl von Personen, also an jedermann wenden. Dabei genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Beispiel

  • Werbeanzeigen in Zeitungen, Rundfunk- und Kinowerbung.

Mitteilungen für einen größeren Personenkreis richten sich nicht an die Allgemeinheit. Es ist ausreichend, wenn die Mitteilung den größeren Personenkreis nach und nach erreicht.1

Beispiel

  • Preislisten oder Prospekte.2

Der Täter muss beabsichtigen, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, um so die Kunden zum Kauf anzulocken. Da nur der Anschein gegeben sein muss, ist es unwichtig, ob die beworbenen Vorteile tatsächlich vorhanden sind. Es genügt ein nur vermeintlicher Vorteil.

Besonders günstig ist das Angebot schon, wenn es nur unerheblich mehr als das allgemein Übliche bietet.3

Beispiele

  • Ein Angebot kann auch deshalb besonders günstig erscheinen, weil es ein geistiges oder ideelles Bedürfnis zu befriedigen geeignet ist.4
  • Wer ein Buch, welches das Ehe- und Liebesproblem ausschließlich von einer ethischen Warte aus behandelt, in einer Weise zum Kauf anbietet, als habe es einen pikant-erotischen oder sogar pornographischen Inhalt, kann den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen.5

Rechtsfolgen: Die Höhe der Strafe richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des StGB. Verstöße werden von Amts wegen verfolgt, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.

Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist gegeben, wenn eine nicht nur geringfügige Rechtsverletzung vorliegt. Dies ist anzunehmen, wenn durch falsche Angaben ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt werden kann.

Zu einer Privatklage sind nur die Verletzten befugt.

Ein Verstoß gegen § 16 UWG stellt zugleich auch eine Irreführung nach den §§ 5, 5a (siehe vorherige Kapitel) und den damit verbundenen Rechtsfolgen dar.

Ein Vertrag, den der Abnehmer wegen irreführender unwahrer Werbung geschlossen hat, ist zwar wirksam, aber nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar - mit der Wirkung, dass der Vertrag als von vornherein nichtig angesehen wird.

Zudem ist § 16 I UWG ein Schutzgesetz nach § 823 II BGB. Dies hat zur Folge, dass Verbraucher selbst Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen können.6

Strafbare progressive Kundenwerbung

Progressive Kundenwerbung ist bereits vom Anhang zu § 3 III UWG (siehe 3.2.1.) erfasst. Dadurch ist dies eine stets unzulässige geschäftliche Handlung. Schneeball- oder Pyramidensysteme fallen unter den Tatbestand der progressiven Kundenwerbung (siehe dazu unter 3.2.1.).

„Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 16 II UWG).

Die durch § 16 II UWG geschützten Verbraucher sind als notwendige Teilnehmer straflos7, solange sie nicht selbst einen Vorteil aus dem System gezogen haben.8

Beispiel

  • Lässt man sich nur anwerben ist man nicht strafbar, wirbt man jedoch andere an macht man sich strafbar.

Dem geschäftlichen Verkehr sind die Tätigkeiten zuzurechnen, die zur Förderung eines beliebigen eigenen oder eines fremden Geschäftszwecks dienen können. Das rein private oder interne Handeln reicht somit nicht.9

Veranlassen ist hier die psychische Beeinflussung des Verbrauchers durch das Versprechen von - für diese Systeme typischen - besonderen Vorteile (siehe 4.).

Die versprochenen Vorteile können Vergünstigungen jeder Art sein.

Beispiel

  • Ein Preisnachlass ist schon ein Vorteil

Die aufschiebende Bedingung ist, dass die Teilnehmer die besonderen Vorteile erst erhalten, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die wiederum unter der gleichen aufschiebenden Bedingung stehen.

Rechtsfolgen: Die Höhe der Strafe richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des StGB. Verstöße werden von Amts wegen verfolgt, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.

Zu einer Privatklage sind nur die Verletzten befugt. Ein Verstoß gegen § 16 UWG stellt zugleich auch einen Rechtsbruch nach § 3a UWG (siehe unter 4.4) mit den damit verbundenen Rechtsfolgen dar.10 Häufig wird auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliegen.

Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden sowie zwischen diesem und weiteren Kunden sind nach §§ 134, 138 I BGB nichtig, da diese Art von Geschäften gegen die guten Sitten verstößt. § 16 II UWG ist ebenso wie § 16 I UWG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB.

Bußgeldvorschriften

Bußgeld bei Verletzung von Verbraucherinteressen, § 19 UWG

§ 19 UWG enthält eine Bußgeldbewehrung der Verletzung von Verbraucherinteressen. Die Vorschrift knüpft an den § 5c UWG an. Dieser wurde hier nicht behandelt, da dort keine eigenständigen Verhaltensgebote aufgestellt werden, sondern auf die speziellen Unlauterkeitstatbestände zurückgegriffen wird und § 5c lediglich als Anknüpfungspunkt für das hier angesprochene Bußgeld dient. Hierbei handelt es sich um eine europäische Vorgabe, dessen Einfügung in die Struktur des UWG noch nicht hinreichend geklärt und die Funktion offen ist.11

Anknüpfungspunkt sind aber jeweils Verletzungshandlungen in mehreren Mitgliedstaaten der Union, außerdem ist für das Bußgeld die Einleitung eines koordinierten europäischen Verfahrens nötig. Daher können die Vorschriften hier für die Anforderungen des Alltagsgeschäfts außer Acht gelassen werden.

Bußgeldvorschriften nach § 20 UWG

§ 20 UWG enthält in Absatz 1 außerdem fünf weitere Bußgeldtatbestände. Dabei knüpfen allerdings nur die ersten beiden Tatbestände an unlautere Handlungen an, während sich die restlichen drei Tatbestände auf Pflichten der zur Rechtsverfolgung von Wettbewerbsverstößen berechtigten Verbände beziehen. Behandelt werden hier daher nur die ersten beiden Tatbestände.

Ordnungswidrig handelt demnach gem. § 20 I UWG, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,

Hierbei handelt es sich nur um eine zusätzliche Bußgeldandrohung für das in 5.2.2.1. erläuterte Verbot, soweit es sich auf telefonische Werbung bezieht

Nach § 20 II droht hier in Bußgeld bis zu 300.000 €.

2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt

Hierbei handelt es sich um eine Bußgeldandrohung für die unter 5.2.2.1.3 behandelte Dokumentationspflicht bei Einwilligungen in Werbeanrufe.

Hier droht nach § 20 II ein Bußgeld bis zu 50.000 €.

Zuständig für die Verhängung der Bußgelder ist in beiden Fällen die Bundesnetzagentur. Die Telefonwerbung ist dabei auch bei Auslagerung an Call-Center erfasst, in diesem Fall können gegen den Auftraggeber Bußgelder verhängt werden. Auf das Vorhandensein einer Einwilligung darf man sich nicht blind verlassen, vielmehr muss deren Bestehen immer mit der erforderlichen Sorgfalt festgestellt werden.12

Auch wenn in der Praxis sicher größere Risiken durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen, zeigt die Vorschrift doch, wie streng Telefonwerbung reguliert wird. Denn das Bußgeld kann direkt, ohne vorherige Abmahnung verhängt werden.13 In diesem Bereich ist daher äußerste Sorgfalt angezeigt.



1 BGH, GRUR 1972, 479 – Vorführgeräte.

2 BayObLG, GRUR 1972, 659, 660.

3 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 16 Rn. 17.

4 BGH, 07.02.1953, 2 StR 341/52.

5 BayOblG, GRUR 59, 427, 428 – Liebe mal ganz anders.

6 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 16 Rn. 29.

7 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 16 Rn. 41.

8 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 16 Rn. 39.

9 Erbs/Kohlhaas/Diemer/Lutz, 258. EL August 2025, UWG § 16 Rn. 73.

10 Begr zum RegE, BT-Drucks 15/1487 S. 26.

11 BeckOK UWG/Maaßen, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 5c Rn. 5 ff..

12 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 20 Rn. 3ff..

13 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 20 Rn. 1.


Kontakt


Stand: Oktober 2026


Portrait Rechtsanwalt Klaus G. Finck

Profil

Klaus G. Finck Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht
Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das „F“ in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie leben 1999“. Seit dem 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Leitsatz

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Mitgliedschaften & Engagement

  • Bund der Selbständigen/Deutscher Gewerbeverband Landesverband Bayern e.V.
  • Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
  • TORUS International Consultants Association
  • Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München
  • Steuerberaterkammer München
  • 1998-2004 Vorsitzender der Stiftung Seniorenhaus Grafing: Entwicklung eines Konzepts für ein wirtschaftlich tragfähiges und menschliches Miteinander älterer Mitbürger und dessen Umsetzung
  • Mitglied des Beirats und Kassenprüfer der Isarnetz UG (haftungsbeschränkt), der Veranstalter der Münchner Webwoche

Fachbeiträge & Projekte

  • Co-Autor im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutschen Unternehmerbörse

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch


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Rechtsinfos/ Wettbewerbsrecht
Rechtsinfos/ Wettbewerbsrecht



Das Referat Wettbewerbsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Harald Mönch, Rechtsanwalt

Harald J. Mönch ist zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.

In seiner Freizeit fährt er gerne Ski und Motorrad.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Wettbewerbsrecht
    • Marken und Design (Geschmacksmuster)
    • Patent und Gebrauchsmuster
  • Immobilien / Bau
    • Wohnungseigentum (WEG)
    • Mietrecht
    • Kauf und Verkauf von Immobilien
  • Internetrecht / Domainrecht
  • Unternehmens- und Unternehmerberatung, Coaching
  • Verfahrens- und Prozessrecht (Litigation/Forderungsdurchsetzung)
    • Führung gerichtlicher Verfahren
    • Vertragliche Auseinandersetzungen
    • Vergleichsverhandlungen
    • Zwangsvollstreckung
    • Insolvenzrecht
Beruflicher Hintergrund
  • Geboren 1973 in München
  • Studium in Regensburg und Aberdeen (Schottland)
  • Referendariat in München und Sydney (Australien)
  • Mitarbeiter der Kanzlei seit 2000
  • Partner seit 2003
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz seit 2009

Vortragstätigkeiten

Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.
Referent bei Management Circle.

Als Dozent hält er Vorträge unter anderem zu folgenden Themen:

  • Einführung in das Markenrecht (introduction trade mark law)
  • Eckpunkte einer guten Markenstrategie
  • Einführung in das Wettbewerbsrecht
  • Die Eigentümerversammlung
  • Marketing für Verwalter
  • Crashkurs Patentrecht

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



Dr. Kai Walter, Patentanwalt

Kontakt: kontakt@fasp.de

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@fasp.de 
Telefon: 0721-20396-22

 



Marcin Tomasz Zielinski, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Marcin Tomasz Zielinski,

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Profil

Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • IT-Recht & Datenschutz (inkl. KI, Plattformen, Aufsichtsverfahren)
  • Medien- & Presserecht (Äußerungsrecht, Content, Lizenzen)
  • Urheber- & Markenrecht (Schutz und Verwertung geistigen Eigentums)
  • Wettbewerbsrecht (Abmahnungen, Geschäftsmodelle, Geheimnisschutz)
  • Arbeitsrecht mit Fokus auf IT & geistiges Eigentum
  • Startup-Recht (Gründung, Finanzierung, Beteiligungsmodelle)

Beruflicher Hintergrund

  • 2020 – Zulassung als Rechtsanwalt und Gründung Zielinski Legal, Berlin
  • 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
  • 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
  • 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
  • 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
  • 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts

Mitgliedschaften

  • Rechtsanwaltskammer Berlin
  • Cyber-Sicherheitsrat e.V.
  • European Law Students’ Association (ELSA) – Alumni

Fachbeiträge & Projekte

  • Informations- und Auskunftspflichten des BStU, AfP (2013)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2012)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2011)

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