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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Straf- und Bußgeldvorschriften im Wettbewerbsrecht

Rechtslage: 20.12.2025

Straf- und Bußgeldvorschriften

Im Folgenden gehen wir, im Gegensatz zum bisher behandelten zivilrechtlichen Schutz, auf strafbare Handlungen und ihre Folgen ein.

Bei den im UWG aufgeführten und in diesem Kapitel behandelten Straftaten ist eine Privatklage anstelle oder neben einer öffentlichen Klage möglich. Berechtigt zur Privatklage ist der von der Straftat Verletzte. Näheres zur Privatklage finden sie in den §§ 374 ff. StPO.

Strafbare Werbung, § 16 UWG

Die strafbare Werbung kennt zwei Tatbestände:

  • Die strafbare irreführende Werbung

  • Die strafbare progressive Kundenwerbung

Strafbare irreführende Werbung

„Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 16 I UWG).

Die Begriffe der irreführenden und unwahren Angaben sind unter 4.2. erläutert. Eine unwahre und zur Irreführung geeignete Angabe kann auch durch Verschweigen eines wesentlichen Umstandes gemacht werden. Dabei kann auf die Kriterien in 4.2.3. zurückgegriffen werden.

Öffentliche Bekanntmachungen sind Veröffentlichungen, die sich an eine nicht erkennbar miteinander verbundene Vielzahl von Personen, also an jedermann wenden. Dabei genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Beispiel

  • Werbeanzeigen in Zeitungen, Rundfunk- und Kinowerbung.

Mitteilungen für einen größeren Personenkreis richten sich nicht an die Allgemeinheit. Es ist ausreichend, wenn die Mitteilung den größeren Personenkreis nach und nach erreicht.1

Beispiel

  • Preislisten oder Prospekte.2

Der Täter muss beabsichtigen, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, um so die Kunden zum Kauf anzulocken. Da nur der Anschein gegeben sein muss, ist es unwichtig, ob die beworbenen Vorteile tatsächlich vorhanden sind. Es genügt ein nur vermeintlicher Vorteil.

Besonders günstig ist das Angebot schon, wenn es nur unerheblich mehr als das allgemein Übliche bietet.3

Beispiele

  • Ein Angebot kann auch deshalb besonders günstig erscheinen, weil es ein geistiges oder ideelles Bedürfnis zu befriedigen geeignet ist.4
  • Wer ein Buch, welches das Ehe- und Liebesproblem ausschließlich von einer ethischen Warte aus behandelt, in einer Weise zum Kauf anbietet, als habe es einen pikant-erotischen oder sogar pornographischen Inhalt, kann den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen.5

Rechtsfolgen: Die Höhe der Strafe richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des StGB. Verstöße werden von Amts wegen verfolgt, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.

Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist gegeben, wenn eine nicht nur geringfügige Rechtsverletzung vorliegt. Dies ist anzunehmen, wenn durch falsche Angaben ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt werden kann.

Zu einer Privatklage sind nur die Verletzten befugt.

Ein Verstoß gegen § 16 UWG stellt zugleich auch eine Irreführung nach den §§ 5, 5a (siehe vorherige Kapitel) und den damit verbundenen Rechtsfolgen dar.

Ein Vertrag, den der Abnehmer wegen irreführender unwahrer Werbung geschlossen hat, ist zwar wirksam, aber nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar - mit der Wirkung, dass der Vertrag als von vornherein nichtig angesehen wird.

Zudem ist § 16 I UWG ein Schutzgesetz nach § 823 II BGB. Dies hat zur Folge, dass Verbraucher selbst Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen können.6

Strafbare progressive Kundenwerbung

Progressive Kundenwerbung ist bereits vom Anhang zu § 3 III UWG (siehe 3.2.1.) erfasst. Dadurch ist dies eine stets unzulässige geschäftliche Handlung. Schneeball- oder Pyramidensysteme fallen unter den Tatbestand der progressiven Kundenwerbung (siehe dazu unter 3.2.1.).

„Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 16 II UWG).

Die durch § 16 II UWG geschützten Verbraucher sind als notwendige Teilnehmer straflos7, solange sie nicht selbst einen Vorteil aus dem System gezogen haben.8

Beispiel

  • Lässt man sich nur anwerben ist man nicht strafbar, wirbt man jedoch andere an macht man sich strafbar.

Dem geschäftlichen Verkehr sind die Tätigkeiten zuzurechnen, die zur Förderung eines beliebigen eigenen oder eines fremden Geschäftszwecks dienen können. Das rein private oder interne Handeln reicht somit nicht.9

Veranlassen ist hier die psychische Beeinflussung des Verbrauchers durch das Versprechen von - für diese Systeme typischen - besonderen Vorteile (siehe 4.).

Die versprochenen Vorteile können Vergünstigungen jeder Art sein.

Beispiel

  • Ein Preisnachlass ist schon ein Vorteil

Die aufschiebende Bedingung ist, dass die Teilnehmer die besonderen Vorteile erst erhalten, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die wiederum unter der gleichen aufschiebenden Bedingung stehen.

Rechtsfolgen: Die Höhe der Strafe richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des StGB. Verstöße werden von Amts wegen verfolgt, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.

Zu einer Privatklage sind nur die Verletzten befugt. Ein Verstoß gegen § 16 UWG stellt zugleich auch einen Rechtsbruch nach § 3a UWG (siehe unter 4.4) mit den damit verbundenen Rechtsfolgen dar.10 Häufig wird auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliegen.

Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden sowie zwischen diesem und weiteren Kunden sind nach §§ 134, 138 I BGB nichtig, da diese Art von Geschäften gegen die guten Sitten verstößt. § 16 II UWG ist ebenso wie § 16 I UWG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB.

Bußgeldvorschriften

Bußgeld bei Verletzung von Verbraucherinteressen, § 19 UWG

§ 19 UWG enthält eine Bußgeldbewehrung der Verletzung von Verbraucherinteressen. Die Vorschrift knüpft an den § 5c UWG an. Dieser wurde hier nicht behandelt, da dort keine eigenständigen Verhaltensgebote aufgestellt werden, sondern auf die speziellen Unlauterkeitstatbestände zurückgegriffen wird und § 5c lediglich als Anknüpfungspunkt für das hier angesprochene Bußgeld dient. Hierbei handelt es sich um eine europäische Vorgabe, dessen Einfügung in die Struktur des UWG noch nicht hinreichend geklärt und die Funktion offen ist.11

Anknüpfungspunkt sind aber jeweils Verletzungshandlungen in mehreren Mitgliedstaaten der Union, außerdem ist für das Bußgeld die Einleitung eines koordinierten europäischen Verfahrens nötig. Daher können die Vorschriften hier für die Anforderungen des Alltagsgeschäfts außer Acht gelassen werden.

Bußgeldvorschriften nach § 20 UWG

§ 20 UWG enthält in Absatz 1 außerdem fünf weitere Bußgeldtatbestände. Dabei knüpfen allerdings nur die ersten beiden Tatbestände an unlautere Handlungen an, während sich die restlichen drei Tatbestände auf Pflichten der zur Rechtsverfolgung von Wettbewerbsverstößen berechtigten Verbände beziehen. Behandelt werden hier daher nur die ersten beiden Tatbestände.

Ordnungswidrig handelt demnach gem. § 20 I UWG, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,

Hierbei handelt es sich nur um eine zusätzliche Bußgeldandrohung für das in 5.2.2.1. erläuterte Verbot, soweit es sich auf telefonische Werbung bezieht

Nach § 20 II droht hier in Bußgeld bis zu 300.000 €.

2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt

Hierbei handelt es sich um eine Bußgeldandrohung für die unter 5.2.2.1.3 behandelte Dokumentationspflicht bei Einwilligungen in Werbeanrufe.

Hier droht nach § 20 II ein Bußgeld bis zu 50.000 €.

Zuständig für die Verhängung der Bußgelder ist in beiden Fällen die Bundesnetzagentur. Die Telefonwerbung ist dabei auch bei Auslagerung an Call-Center erfasst, in diesem Fall können gegen den Auftraggeber Bußgelder verhängt werden. Auf das Vorhandensein einer Einwilligung darf man sich nicht blind verlassen, vielmehr muss deren Bestehen immer mit der erforderlichen Sorgfalt festgestellt werden.12

Auch wenn in der Praxis sicher größere Risiken durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen, zeigt die Vorschrift doch, wie streng Telefonwerbung reguliert wird. Denn das Bußgeld kann direkt, ohne vorherige Abmahnung verhängt werden.13 In diesem Bereich ist daher äußerste Sorgfalt angezeigt.



1 BGH, GRUR 1972, 479 – Vorführgeräte.

2 BayObLG, GRUR 1972, 659, 660.

3 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 16 Rn. 17..

4 BGH, 07.02.1953, 2 StR 341/52.

5 BayObLG, GRUR 59, 427, 428 – Liebe mal ganz anders.

6 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 16 Rn. 29.

7 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 16 Rn. 41.

8 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 16 Rn. 39.

9 Erbs/Kohlhaas/Diemer/Lutz, 258. EL August 2025, UWG § 16 Rn. 73.

10 Begr zum RegE, BT-Drucks 15/1487 S. 26.

11 BeckOK UWG/Maaßen, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 5c Rn. 5 ff..

12 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 20 Rn. 3ff..

13 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 20 Rn. 1.


Kontakt


Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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Das Referat Medienrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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