Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs
Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs
Nachdem in den vorhergehenden Teilen einzelne Wettbewerbsverstöße dargestellt wurden, soll an dieser Stelle nun die Durchsetzung wettbewerblicher Ansprüche behandelt werden. wettbewerbsrechtlicher Ansprüche behandelt werden.
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können die folgende Rechtsfolgen eintreten:
- Beseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG (siehe 6.1.)
- Schadensersatz nach § 9 UWG (siehe 6.2.)
- Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG (siehe 6.3.)
Der Anspruch kann von jedem Mitbewerber (§ 8 III Nr. 1 UWG), nach § 8b UWG eingetragenen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung beruflicher Interessen (§ 8 III Nr. 2 UWG), eingetragenen qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (§ 8 III Nr. 3 UWG) oder den Industrie- und Handelskammern (§ 8 III Nr. 4 UWG) geltend gemacht werden.
Erstmalig sieht das UWG seit 2022 in § 9 II 1 auch Schadensersatzansprüche von Verbrauchern vor.
Die missbräuchliche Geltendmachung eines Anspruchs ist nach § 8c UWG unzulässig.
Die Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus diesem Kapitel verjähren nach § 11 I UWG in sechs Monaten, Schadensersatzansprüche aus Handlungen gegenüber Verbrauchern in einem Jahr. Die Frist beginnt jedoch nach § 11 II UWG erst zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist und zusätzlich der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Erlangt der Schuldner keine Kenntnis, verjähren Schadensersatzansprüche trotzdem nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung. Unabhängig vom Entstehen des Anspruches verjähren Schadensersatzansprüche in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Beseitigung und Unterlassung, § 8 UWG
Wer aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes dem UWG zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Vorliegen einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, vgl. § 8 I UWG.
Beseitigung bedeutet, dass der Störungszustand, der durch das wettbewerbswidrige Verhalten verursacht wurde, wieder beseitigt werden muss. Die Form der Beseitigung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine ehrkränkende Äußerung über einen Konkurrenten kann beispielsweise durch Widerruf beseitigt werden. Es kann aber unter Umständen auch ausreichend sein, etwa ein wettbewerbswidriges Werbeplakat einfach wieder zu entfernen.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn erstmalig eine Zuwiderhandlung droht.
Wird eine Zuwiderhandlung von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines Unternehmens begangen, sind Beseitigungsanspruch und Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber oder Geschäftsführer des Unternehmens begründet, vgl. § 8 II UWG.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist nach § 8c UWG nicht zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Missbräuchlich ist die Geltendmachung im Grundsatz dann, wenn sachfremde Erwägungen hinter der Rechtsverfolgung.1 Diese Grundaussage des 1. Absatzes wird im 2. Absatz noch durch 7 Umstände konkretisiert, wonach eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist, wenn:
Nr.1: die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
Nr.2: ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
Nr.3: ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
Nr.4: offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
Nr.5: eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
Nr.6: mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
Nr.7: wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
Zwar müssen auch bei Vorliegen einer dieser Fallgruppen alle Begleitumstände betrachtet werden, sie dienen jedoch als (gewichtiges) Indiz.2
Die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können neben den Mitbewerbern auch die Wettbewerbsverbände, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern geltend machen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 13 Abs. 1 UWG derjenige, der zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen berechtigt ist, also der Verletzte selbst oder die bereits genannten Verbände und Kammern, den wettbewerbswidrig Handelnden vor einer gerichtlichen Durchsetzung der Unterlassung oder Beseitigung zunächst durch eine Abmahnung verwarnen soll.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung - Allgemeines
Da in der heutigen Zeit auf fast allen Märkten starke Konkurrenz herrscht, werden verschiedenste Mittel eingesetzt, um sich von Mitbewerbern abzusetzen und Kunden zu gewinnen. Wie in den vorangegangenen Kapiteln bereits gezeigt, widersprechen diese Mittel zum Teil dem Wettbewerbsrecht. Durch eine Abmahnung sollen solche Verhaltensweisen ohne ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren unterbunden werden.
Vereinfacht ist eine Abmahnung die außergerichtliche, zivilrechtliche Aufforderung einer Partei an eine andere Partei, ein bestimmtes, aus ihrer Sicht rechtswidriges Verhalten sofort und für die Zukunft zu unterlassen. Sie ist in der Praxis ein sehr zweckmäßiges Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, da sie wesentlich weniger Kosten als ein Gerichtsverfahren verursacht und in der Regel zu einem zeitnahen Ergebnis führt.
Dabei ist die Auffassung der abmahnenden Partei, dass das abgemahnte Verhalten eine rechtswidrige Handlung darstellt, nicht zwangsläufig richtig. Zuweilen wird ungerechtfertigt abgemahnt, also obwohl ein Fehlverhalten dem Betroffenen nicht vorzuwerfen ist. Die Abmahnung wird vereinzelt gezielt als Mittel zur Konkurrenzverdrängung eingesetzt.
Anwendungsbereich
Der hier erörterte Begriff der Abmahnung betrifft das Wettbewerbsrecht. Er kommt ähnlich in den Bereichen Markenrecht, Urheberrecht und Patentrecht vor. Im Patentrecht steht die Abmahnung neben dem Instrument der Schutzrechtverwarnung zum Einsatz.
Im Arbeitsrecht hat der Begriff der Abmahnung eine andere Bedeutung und andere Folgen.
Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind Gewerbetreibende die Adressaten von Abmahnungen. Die Grenzen sind jedoch fließend. Gerade bei „Geschäftstätigkeiten“ auf Internetauktionsplattformen wie eBay können Privatpersonen schnell als Gewerbetreibende gelten. Hierbei wird meistens auf den Umfang der Tätigkeit abgestellt.3 Nach den durch den EuGH aufgestellten Grundsätzen kommt es stets auf eine Gesamtabwägung an, maßgebliche Kriterien sind u.a. Planmäßigkeit, Ausmaß, Mehrwertsteuerpflichtigkeit der Tätigkeit und die Eigenschaft als „Wiederverkäufer“, wenn also Waren gekauft werden, um sie anschließend wieder zu verkaufen.4
Da die Abmahnung ein Mittel ist, um Unterlassungsansprüche durchzusetzen, darf jeder abmahnen, dem ein solcher zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht (im Internet insbesondere Ansprüche aus dem Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht).
Da die Abmahnung ein Mittel ist, um Unterlassungsansprüche durchzusetzen, darf jeder abmahnen, dem ein solcher zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht (im Internet insbesondere Ansprüche aus dem Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht).
Abmahnung vor Klageerhebung; Entbehrlichkeit
Die Abmahnung ist in der Praxis weit verbreitet. Sie stellt im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren die deutlich kostengünstigere und einfachere Alternative dar, um ein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden.
Durch § 13 I UWG wird bestimmt, dass Anspruchsberechtigte Schuldner vor Einleitung eines Verfahrens abmahnen sollen, um diesen somit die Möglichkeit zu geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung außergerichtlich beizulegen. „Soll“ bedeutet: Es besteht keine Rechtspflicht zur Abmahnung. Wird ohne eine vorherige Abmahnung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, läuft der Kläger jedoch Gefahr die Kosten tragen zu müssen, wenn der Verletzer den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage gegeben hat (§ 93 ZPO).
Dessen ungeachtet kann eine Abmahnung in Ausnahmefällen entbehrlich sein. Die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht allgemeingültig geklärt. Vielmehr muss jeweils die örtliche Rechtsprechung beachtet werden.
Es lassen sich allgemein zwei Kriterien erkennen, die als Beurteilungsmaßstab geeignet sind:
- vorauszusetzende Erfolglosigkeit einer Abmahnung - Von einer Abmahnung kann abgesehen werden, wenn das dem Abmahnenden erkennbare Verhalten des Verletzers unter vernünftiger Würdigung aller Umstände den Schluss zulässt, dass ein begründeter Anspruch nicht ohne die Anrufung eines Gerichts durchsetzbar ist.
- Unzumutbarkeit einer Abmahnung – Eine Abmahnung ist unzumutbar, wenn eine Abmahnung aussichtslos scheint oder so geringe Erfolgsaussichten hat, dass die damit verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit nicht zumutbar ist.
Im Zweifel sollte hier anwaltliche Beratung eines Spezialisten für gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.
Inhalt/Aufbau einer Abmahnung
Die Abmahnung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, also auch telefonisch. Sie wird jedoch aus Beweisgründen immer in schriftlicher Form abgefasst.
Mindestinhalt einer Abmahnung ist stets (vgl. auch § 13 II UWG):
- Bezeichnung der Verletzungshandlung und des Abmahners, sowie Grundlage der Anspruchsberechtigung (z.B. als Mitbewerber oder als Verbraucherschutzorganisation
- Name oder Firma des Abmahnenden, sowie ggf. eines Vertreters
- Verlangen auf Unterlassen der Handlung (und Festsetzung einer Vertragsstrafe)
- Fristsetzung für eine Reaktion
- Ankündigung, ob ein Aufwendungsersatz geltend gemacht wird oder dieser ausgeschlossen ist (siehe § 13 IV UWG)
- Androhung gerichtlicher Maßnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung
Optional enthält eine Abmahnung außerdem:
- Eventuell Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
- Regelmäßig werden dem Abgemahnten auch durch die Abmahnung entstandenen Kosten (insbesondere Anwaltsgebühren) in Rechnung gestellt
Um zukünftig ein Unterlassen des abgemahnten Verhaltens zu erreichen, ist der Abmahnung eine so genannte strafbewehrte Unterlassungs- bzw. Verpflichtungserklärung beigefügt, die für den Fall eines Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe bestimmt. Die Strafe ist meist recht hoch angesetzt und kann schnell einen Betrag von mehreren tausend Euro überschreiten. Ihr Sinn besteht darin, eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Eine Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erst bei einer wiederholten Verletzung der abgemahnten Interessen gegeben, sondern bereits durch die Erstverletzung begründet.5
Von dem Abgemahnten wird verlangt, dass die Erklärung innerhalb einer äußerst kurz bemessenen Frist unterschrieben zurückgesandt wird.
Oft wird in der Unterlassungserklärung eine Regelung über den von dem Abgemahnten zu leistenden Schadensersatz getroffen.
Unterschieden werden muss zwischen den Kosten für die Abmahnung selbst, dem sog. Aufwendungsersatz, einem darüberhinausgehenden Schadensersatz (also Ersatz für die Verletzungshandlung selbst) und der Vertragsstrafe. Der Aufwendungsersatz ist dabei für Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen oder digitalen Verkehr und für Datenschutzverstöße gegen Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern nach § 13 IV UWG ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Vertragsstrafe, sofern es sich um eine Abmahnung eines Wettbewerbers handelt, es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt und der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Eine Unterlassungserklärung enthält zudem noch eine Regelung, wer die Kosten für die Abmahnung selbst zu tragen hat. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens trägt die unterliegende Partei die Kosten, da die Abmahnkosten als Vorbereitungskosten für das gerichtliche Verfahren gelten. Im Falle einer außergerichtlichen Lösung trägt der Abgemahnte die Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.6
Die Kosten für eine Abmahnung können sehr hoch ausfallen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Höhe der Strafe meist sehr hoch angesetzt wird und somit auch der Streitwert sehr hoch ist und sich die Anwaltskosten in der Regel vom Streitwert ableiten.
In Wettbewerbssachen ist zudem nach § 14 I UWG immer das Landgericht zuständig und somit besteht dort ein Anwaltszwang. Es ist deshalb unumgänglich einen Anwalt einzuschalten und es gilt: Je früher, desto besser.
Vorgehen bei Empfang einer Abmahnung
Für den Empfänger einer Abmahnung empfiehlt sich aufgrund des Wesens der Abmahnung folgende Vorgehensweise als sinnvoll:
Die Abmahnung auf keinen Fall ignorieren!
Nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist, hat der Abmahner die Möglichkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, z.B. durch einstweilige Verfügung, sehr schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung genügt zur Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung durch den Abgemahnten eine eidesstattliche Versicherung seitens des Abmahners. Anders im gegebenenfalls folgenden Hauptsacheverfahren (zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung): hier ist der Vollbeweis erforderlich.
Weiter kann eine einstweilige Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Der Abgemahnte kann also im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich zum Unterlassen verpflichtet werden, ohne dass er sich hierzu vor dem Gericht äußern kann. Zugleich entstehen hierdurch Kosten. Darüber hinaus wird nicht geklärt, ob die Abmahnung gerechtfertigt gewesen ist. Diese Klärung kann, der durch eine einstweilige Verfügung Belastete nur durch ein folgendes gerichtliches Hauptsacheverfahren herbeiführen, welches ein weiteres Kostenrisiko beinhaltet.
Der Abgemahnte ist gut beraten, eine ihm vorgelegte Unterlassungserklärung ernst zu nehmen, sie jedoch erst nach anwaltlicher Prüfung und gegebenenfalls in modifizierter Form abzugeben.
Die Unterlassungserklärung muss auch nach der Änderung noch zwei grundlegende Bedingungen erfüllen:
- Sie muss die Wiederholungsgefahr beseitigen (d.h. die Vertragsstrafe beträgt gewerblich nicht unter 3000 €, i.d.R. 5100 € je Einzelfall)
- Die Geldstrafe muss dazu so hoch angesetzt werden, dass sie effektiv von einer nochmaligen Tat abschreckt
Die Vertragsstrafen werden jedoch gem. §13a UWG ebenfalls einer Kontrolle unterzogen. Bei Unternehmen unter 100 Mitarbeitern kann gem. § 13a III für kleinere Verstöße nur max. 1000 € verlangt werden und generell ist die Angemessenheit nach Abs. 1, 4 noch nach Unterzeichnung überprüfbar, bei unangemessen hohen Strafen gilt nur die angemessene Strafe als geschuldet. Dies kann auch durch eine nach § 15 UWG zu bestimmende Einigungsstelle außergerichtlich überprüft werden.
Die Wiederholungsgefahr gilt mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als beseitigt. Der Abmahner kann danach auch keine gerichtlichen Schritte mehr einleiten.
Die geforderte Vertragsstrafe muss zwar hoch genug sein, um ein ernsthaftes Hindernis gegen ein erneutes Fehlverhalten darzustellen, jedoch noch in Relation zum abgemahnten Verhalten angemessen sein. Überzogene Vertragsstrafen können entsprechend herabgesetzt werden.
Der Ausschluss eines so genannten Fortsetzungszusammenhangs ist auf jeden Fall zu streichen. Dieser besagt nämlich, dass man mehrere Verstöße rechtlich nicht als einen werten kann und somit ist die Vertragsstrafe theoretisch für jede begangene Handlung fällig.
Beispiel
- Wird ein Fehler auf einer Website mehrfach wiederholt wäre unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs jeder Fehler einzeln aufrechenbar.
Wurde die abgemahnte Verletzungshandlung nicht begangen, kann eine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in einzelnen Fällen gleichwohl hilfreich sein. Hier empfiehlt sich die Formulierung wie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“ hinzuzufügen. Damit wird deutlich gemacht, dass die Folgen der Unterlassungserklärung als bindend angesehen werden, ohne dass der Unterlassungsanspruch anerkannt wird. Wird zugleich ein Anerkenntnis der Kostenübernahme vermieden, besteht die Chance, sich erfolgreich gegen die Kosten der Abmahnung zu wehren. Erkennt man die Abmahnkosten jedoch an, ist es sehr schwer von diesem Anerkenntnis wieder loszukommen und man muss oft die zu hoch angesetzten Kosten zahlen.
In eigenem Interesse ist außerdem besonders darauf zu achten, dass die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten nicht durch eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung unnötig eingeschränkt wird. Dazu muss ganz besonders darauf geachtet werden, die vorgeworfene Verletzungshandlung so eng und genau wie möglich zu formulieren. Da Juristen Deutsch nicht umgangssprachlich, sondern als Fachsprache benutzen, empfiehlt es sich dringend, sich erfahrener anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um wirtschaftliche Schäden zu minimieren und teure Folgeverfahren zu vermeiden.
Schadensersatz
„Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Wettbewerbsverstoß begeht, ist dem Mitbewerber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB).
Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich hierbei nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 249 ff. BGB).
§ 9 III UWG enthält darüber hinaus das sog. Presseprivileg, wonach Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften, wie beispielsweise Verleger und Redakteure, nur geltend gemacht werden können, wenn diese vorsätzlich gehandelt haben. Ein vorsätzlicher Verstoß läge etwa vor, wenn ein Verleger positiv wusste, dass die von ihm veröffentlichte Werbeanzeige irreführende und folglich wettbewerbswidrige Angaben enthält.
Gewinnabschöpfung
Die vorgenannten Ansprüche werden durch den so genannten Gewinnabschöpfungsanspruch ergänzt, wonach derjenige, der wettbewerbswidrig gehandelt hat, auf Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden kann, vgl. § 10 UWG.
Voraussetzung hierfür ist eine vorsätzliche Zuwiderhandlung sowie eine Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern. Abnehmer sind dabei nicht nur Verbraucher, sondern auch Mitbewerber.
Anspruchsberechtigt zur Geltendmachung des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung sind jedoch nur qualifizierte Interessenverbände, Wettbewerbsverbände, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
1 BGH, GRUR 2019, 966, 968 Rn. 33.
2 BT-Ds. 19/22238, S. 17.
3 So wird der Status des sog. Powersellers bei eBay als ein kaum widerlegbares Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit angesehen. Starke Indizien sind auch der Verkauf von neuen, original verpackten Waren oder der Verkauf von gleichartigen Waren.
4 EuGH, MMR 2019, 101, 102.
5 BGH, WM 1994, 641.
6 BGH, GRUR 1984, 129.
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.Tätigkeitsschwerpunkte
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- 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
- 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
- 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
- 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
- 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts
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