Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Mitbewerberschützende Beispieltatbestände
Rechtslage: 20.12.2025
Diese Tatbestände sollen die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen.
Herabsetzung und Verunglimpfung
Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 1 UWG, wer „die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“.
Hier sind auch pauschale Handlungen in Form von einer kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung von allen Mitbewerbern abgedeckt.
Beispiel
- In der Aussage „Die Steinzeit ist vorbei“ eines Holzhausherstellers liegt keine Herabsetzung aller Steinhaushersteller. Diese Aussage ist lediglich Sprachwitz.1
Wer eine Behauptung aufstellt, trägt auch die Beweislast für die Behauptung.
Ausnahme: Bei vertraulichem oder bei berechtigtem Interesse trägt der Kläger die Beweislast. Auch eine Meinungsäußerung kann eine Tatsachenäußerung umfassen, die wiederum beweisbar sein kann.
Die Herabsetzung besteht in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seiner Leistungen oder seines Unternehmens. Die Herabsetzung kann durch wahre und unwahreTatsachenbehauptungen oder durch Werturteile erfolgen. Ob es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, ergibt sich daraus, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit hin mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Tatsachen sind dem Beweis zugänglich.2
Beispiel
- Illegaler Fellhandel: Eine Tierschutzorganisation hatte gegen einen Pelzhändler Strafanzeige gestellt und diese veröffentlicht.
Es handelt sich dabei um Tatsachenbehauptungen, da Strafanzeigen und Straftaten und die zu Grunde liegenden Tatbestandsverwirklichungen nachprüfbar sind. - Der Slogan „Ich bin doch nicht blöd“ wird nicht als herabsetzend gewertet, da man nicht darauf schließen kann, dass man blöd ist, wenn man zum Konkurrenzunternehmen geht.3
Werturteile sind stellungnehmende, dafürhaltende und meinende Äußerungen, auf deren Wert, Richtigkeit oder Vernünftigkeit es nicht ankommt.4
Die Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, sie ist ein negatives Werturteil ohne sachliche Grundlage. Es kommt bei der Beurteilung des Einzelfalls nicht auf eine Unterscheidung zwischen Herabsetzung und Verunglimpfung an, da beide Begriffe von den Folgen her gleichgestellt sind.5
Beispiele unlauteren Handelns
- einen Unternehmer durch ironische Äußerungen lächerlich machen6
- ihn als unseriös hinstellen7
- auf vom Mitbewerber begangene Straftaten oder Wettbewerbsverstöße hinweisen8
- „Ganz easy hier ryan“ als Aufschrift auf einer Brechtüte in einem Flugzeug von hlx: Herabsetzung bis Verunglimpfung von easyjet und Ryanair
Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung spielt für die Beurteilung der Aussage eine Rolle: Es ist bei einem Werturteil zu beachten, dass Schmähkritik nach ständiger Rechtsprechung stets unzulässig ist. Eine Schmähkritik ist Kritik, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.9 Dies ist jedoch stets mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen
Beispiele, die von der Rspr. nicht als Schmähkritik angesehen worden sind
- Die Bezeichnung „dubiose Kinderschützersekte“ des Münsteraner CareChild e.V.10
- Die Bezeichnung eines Gutachters als „Namenslos".11
Bei einer Tatsachenbehauptung kommt es hingegen auf das Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrskreises an. Mangels Informationsinteresse sind unwahre Behauptungen daher regelmäßig unzulässig. 12
Eine kritische Äußerung in den Medien wird deshalb recht schwer als unzulässig zu beurteilen sein, weil es schon regelmäßig an der Voraussetzung einer geschäftlichen Handlung fehlt. Die Äußerungen tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei.
Beispiel
- Testberichte in Zeitungen.
1 BGH, GRUR 2002, 982.
2 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 1.14a.
3 OLG Karlsruhe, WRP 1997, 865.
4 BverfGE 33, 1, 14; 61, 1, 7.
5 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 1.12.
6 OLG Hamm, GRUR 1980, 311, 312.
7 BGH, GRUR 1986, 812, 814 – Gastrokritiker.
8 BGH, GRUR 1990, 1012 – Pressehaftung I.
9 BverfGE, NJW 1991, 95–97.
10 OLG Düsseldorf, 31.05.2006, I-15 U 216/05.
11 BGH, 11.03.2008, VI ZR 189/06.
12 BGH, GRUR 2012, 74, 77, Rn. 27.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken.
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema
- Recht im Marketing
Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
- Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
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Marcin Tomasz Zielinski, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in BerlinMarcin Tomasz Zielinski,
Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in BerlinProfil
Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.Tätigkeitsschwerpunkte
- IT-Recht & Datenschutz (inkl. KI, Plattformen, Aufsichtsverfahren)
- Medien- & Presserecht (Äußerungsrecht, Content, Lizenzen)
- Urheber- & Markenrecht (Schutz und Verwertung geistigen Eigentums)
- Wettbewerbsrecht (Abmahnungen, Geschäftsmodelle, Geheimnisschutz)
- Arbeitsrecht mit Fokus auf IT & geistiges Eigentum
- Startup-Recht (Gründung, Finanzierung, Beteiligungsmodelle)
Beruflicher Hintergrund
- 2020 – Zulassung als Rechtsanwalt und Gründung Zielinski Legal, Berlin
- 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
- 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
- 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
- 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
- 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts
Mitgliedschaften
- Rechtsanwaltskammer Berlin
- Cyber-Sicherheitsrat e.V.
- European Law Students’ Association (ELSA) – Alumni
Fachbeiträge & Projekte
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- Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2012)
- Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2011)
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