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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Mitbewerberschützende Beispieltatbestände

Rechtslage: 20.12.2025

Diese Tatbestände sollen die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen.

Herabsetzung und Verunglimpfung

Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 1 UWG, wer „die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“.

Hier sind auch pauschale Handlungen in Form von einer kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung von allen Mitbewerbern abgedeckt.

Beispiel

  • In der Aussage „Die Steinzeit ist vorbei“ eines Holzhausherstellers liegt keine Herabsetzung aller Steinhaushersteller. Diese Aussage ist lediglich Sprachwitz.1

Wer eine Behauptung aufstellt, trägt auch die Beweislast für die Behauptung.

Ausnahme: Bei vertraulichem oder bei berechtigtem Interesse trägt der Kläger die Beweislast. Auch eine Meinungsäußerung kann eine Tatsachenäußerung umfassen, die wiederum beweisbar sein kann.

Die Herabsetzung besteht in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seiner Leistungen oder seines Unternehmens. Die Herabsetzung kann durch wahre und unwahreTatsachenbehauptungen oder durch Werturteile erfolgen. Ob es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, ergibt sich daraus, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit hin mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Tatsachen sind dem Beweis zugänglich.2

Beispiel

  • Illegaler Fellhandel: Eine Tierschutzorganisation hatte gegen einen Pelzhändler Strafanzeige gestellt und diese veröffentlicht.
    Es handelt sich dabei um Tatsachenbehauptungen, da Strafanzeigen und Straftaten und die zu Grunde liegenden Tatbestandsverwirklichungen nachprüfbar sind.
  • Der Slogan „Ich bin doch nicht blöd“ wird nicht als herabsetzend gewertet, da man nicht darauf schließen kann, dass man blöd ist, wenn man zum Konkurrenzunternehmen geht.3

Werturteile sind stellungnehmende, dafürhaltende und meinende Äußerungen, auf deren Wert, Richtigkeit oder Vernünftigkeit es nicht ankommt.4

Die Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, sie ist ein negatives Werturteil ohne sachliche Grundlage. Es kommt bei der Beurteilung des Einzelfalls nicht auf eine Unterscheidung zwischen Herabsetzung und Verunglimpfung an, da beide Begriffe von den Folgen her gleichgestellt sind.5

Beispiele unlauteren Handelns

  • einen Unternehmer durch ironische Äußerungen lächerlich machen6
  • ihn als unseriös hinstellen7
  • auf vom Mitbewerber begangene Straftaten oder Wettbewerbsverstöße hinweisen8
  • „Ganz easy hier ryan“ als Aufschrift auf einer Brechtüte in einem Flugzeug von hlx: Herabsetzung bis Verunglimpfung von easyjet und Ryanair

Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung spielt für die Beurteilung der Aussage eine Rolle: Es ist bei einem Werturteil zu beachten, dass Schmähkritik nach ständiger Rechtsprechung stets unzulässig ist. Eine Schmähkritik ist Kritik, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.9 Dies ist jedoch stets mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen

Beispiele, die von der Rspr. nicht als Schmähkritik angesehen worden sind

  • Die Bezeichnung „dubiose Kinderschützersekte“ des Münsteraner CareChild e.V.10
  • Die Bezeichnung eines Gutachters als „Namenslos".11

Bei einer Tatsachenbehauptung kommt es hingegen auf das Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrskreises an. Mangels Informationsinteresse sind unwahre Behauptungen daher regelmäßig unzulässig. 12

Eine kritische Äußerung in den Medien wird deshalb recht schwer als unzulässig zu beurteilen sein, weil es schon regelmäßig an der Voraussetzung einer geschäftlichen Handlung fehlt. Die Äußerungen tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei.

Beispiel

  • Testberichte in Zeitungen.

1 BGH, GRUR 2002, 982.

2 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 1.14a.

3 OLG Karlsruhe, WRP 1997, 865.

4 BverfGE 33, 1, 14; 61, 1, 7.

5 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 1.12.

6 OLG Hamm, GRUR 1980, 311, 312.

7 BGH, GRUR 1986, 812, 814 – Gastrokritiker.

8 BGH, GRUR 1990, 1012 – Pressehaftung I.

9 BverfGE, NJW 1991, 95–97.

10 OLG Düsseldorf, 31.05.2006, I-15 U 216/05.

11 BGH, 11.03.2008, VI ZR 189/06.

12 BGH, GRUR 2012, 74, 77, Rn. 27.


Kontakt:


Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: Â§ 4 UWG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMedienrecht
RechtsinfosWettbewerbsrecht



Das Referat Medienrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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