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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Irreführende geschäftliche Handlungen im Wettbewerbsrecht

Rechtslage: 20.12.2025

Irreführende geschäftliche Handlungen, §§5, 5a UWG

Die Tatbestände der Irreführung betreffen, anders als die aggressiven geschäftlichen Handlungen, keine für sich unzulässigen Mittel des Wettbewerbs. Vielmehr ist hier die Art der Verwendung Kern des Verbots. Dies zeigt sich u.a. daran, dass nach § 5 II UWG nicht notwendigerweise unwahre Angaben für eine Irreführung nötig sind. Die Tatbestände der Irreführung haben durch die letzten UWG-Reformen erheblich an Bedeutung gewonnen, da der Beispielkatalog in § 4 UWG a.F. gänzlich aufgehoben wurde und sich seitdem die Zweiteilung in irreführende und aggressive Geschäftspraktiken findet, die Bewertung der Unlauterkeit also regelmäßig eine Einordnung in diese beiden Gruppen erfordert. Anstatt Beispiele zu nennen, enthält § 5 II in den Nr. 1-7 allgemein gehaltene Bezugspunkte, über die „unwahre […] Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben“ erfasst werden. Zwar entsprechen einige der alten Fallgruppen jetzt solchen Kriterien oder wurden in den Beispielskatalog im Anhang zu Art. 3 III UWG integriert. Soweit die älteren Fallgruppen bekannt sind, können sie also durchaus noch als Orientierung dienen. Unbesehen übertragen sollten diese aber nicht, da nun eine Einordnung als Aggression oder Irreführung nötig ist. In der alten Fassung hingegen waren Überschneidungen möglich.1

Der Aufbau der Irreführenden geschäftlichen Handlungen gliedert sich in Irreführung durch aktives Tun in § 5 (4.2.2) und die Irreführung durch Unterlassen in § 5a (4.2.3). Für das Unterlassen kommt es darauf an, ob die vorenthaltene Information wesentlich ist, dies wiederum regelt § 5b UWG.

Allgemeines

Wie bei den Aggressiven geschäftlichen Handlungen (oben 4.1) existieren auch hier bereits einige stets unzulässige Handlungen im Anhang zu § 3 III UWG (s.o. 3.2.1.) Als erster Anhaltspunkt sollte also hier nach einer einschlägigen Nummer gesucht werden, außerdem dienen die Katalogbeispiele als gute erste Orientierung, um eine Vorstellung der erfassten Irreführungen zu bekommen.

Weitere Gemeinsamkeit zur Fallgruppe der Aggression ist die abschließende Regelung der Tatbestände. Die Voraussetzungen der Unlauterkeit werden abschließend geregelt, diese wiederum führt nach § 3 I UWG automatisch zur Unzulässigkeit. Daher gilt hier ebenfalls der gestufte Aufbau: Es muss 1) eine tatbestandliche Irreführung vorliegen (entspricht den aggressiven Verhaltensweisen unter 4.1.1.) und diese muss 2) geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (siehe oben 4.1.3).

Das Irreführungsverbot dient nicht nur dem Schutz der Verbraucher, sondern auch dem Schutz aller sonstigen Marktteilnehmer.

Die Irreführung kann durch folgende Tatbestände hervorgerufen werden:

  • Irreführung durch aktives Tun  4.2.2.
  • Irreführung durch Unterlassen  4.2.3.

Bezugspunkt der Irreführung ist eine geschäftliche Handlung, es werden also nicht nur Handlungen vor einem Geschäftsabschluss erfasst (z.B. Werbung), sondern auch solche während oder nach einem solchen (Details zur geschäftlichen Handlung s.o. unter 2.5.). Irreführungen sind damit in laufenden Vertragsverhältnissen im selben Maße möglich. Dies stellt einen weiteren Unterschied zu der früheren Zentrierung auf Fallgruppen in § 4 UWG a.F. dar, da die hier für eine Irreführung relevanten Fallgruppen meistens auf Werbemaßnahmen abzielten.

Dies macht eine Abgrenzung insbesondere bei vertraglichen Gewährleistungsrechten erforderlich: Eine nicht vertragsgemäße Leistung an sich ist zwar nicht unlauter. Allerdings kann die systematische Schlechtleistung eines Unternehmers eine Irreführung darstellen, wenn dieser nie die Absicht einer vertragsgemäßen Leistung hat. In diesem Fall täuscht der Unternehmer seine Leistungsbereitschaft nur vor und fördert so künftige Vertragsabschlüsse.2 Noch größere Überschneidungen ergeben sich bei Unstimmigkeiten in der Vertragsabwicklung: So kann die Nichtgewährung eines versprochenen Rabatts beispielsweise eine Irreführung bedeuten und das sogar bereits dann, wenn es sich nur um Einzelfälle handelt.3 Auf Fehler in diesem Bereich sollte daher äußerst sorgfältig geachtet werden, da wegen eines Wettbewerbsverstoßes so bereits bei einzelnen Fehlern im Ablauf empfindliche Strafen folgen können.

Irreführung durch Aktives Tun

Erforderlich für den Tatbestand einer Irreführung nach § 5 UWG ist neben der eben angesprochenen geschäftlichen Handlung:

  • Eine Angabe (5.2.2.2),
  • diese muss irreführend sein, also entweder unwahr sein (4.2.2.3), oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten (4.2.2.4), und
  • geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (4.2.4).

Irreführung – Allgemeines

Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, müssen zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, um von einer Irreführung im Sinne des § 5 UWG auszugehen. Die Irreführung ist dann vereinfacht gesagt der „Erfolg“ der Handlung, dies entspricht der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit i.R.d. Aggressiven geschäftlichen Handlung (oben unter 4.1.2). Diese muss durch eine unwahre oder eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe als Verhaltensweisen hervorgerufen werden. Dies entspricht der Belästigung, Nötigung und unzulässigen Beeinflussung (oben unter 4.1.1).

1. Die bei einem Großteil der Personen des angesprochenen Verkehrskreises erweckte Vorstellung muss von den wirklichen Verhältnissen abweichen.

Wie der Verkehr die gemachten Angaben versteht, ist wie folgt zu ermitteln: Zuerst ist zu prüfen, wer die Zielgruppe der fraglichen Angabe ist.

Eine Werbebehauptung kann sich an die Allgemeinheit oder an eine bestimmte Zielgruppe richten. Richtet sich eine Werbung an Fachleute, so entscheiden deren Auffassung und Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet über die Irreführung. Es ist auch zu beachten, dass Angaben von Region zu Region unterschiedlich aufgefasst werden können.

Beispiel

  • Ist die Werbung in einer Fachzeitschrift abgedruckt, ist sie anders zu bewerten, als wenn sie in einer allgemeinen Zeitung abgedruckt wäre.

Die Irreführung in einem der angesprochenen Verkehrskreise reicht aus, wenn sich die Werbung an mehrere Verkehrskreise richtet.4

Richtet sich die Angabe an eine besonders schutzbedürftige Gruppe von Verbrauchern, ist außerdem auch hier auf die Voraussetzungen des § 3 IV 2 UWG zu achten. (Siehe oben unter 2.3)

Dann ist das Verständnis dieser Zielgruppe zu ermitteln. Wie eine Werbung verstanden wird, hängt von der Auffassung der Personen ab, an die sie sich richtet. Die Auffassung einer Werbeaussage kann somit vollkommen unterschiedlich sein. Es kommt nicht darauf an, wie der Werbende seine Aussage verstanden haben will, sondern wie der Verkehr sie versteht. Daher kann auch eine objektiv richtige Aussage eine Fehlvorstellung auslösen.5

Es ist noch zu ermitteln, ob die Vorstellung mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Nur wenn Vorstellung und Wirklichkeit auseinanderfallen, liegt eine Irreführung vor.6 Das Verstärken einer bereits bestehenden Fehlvorstellung reicht ebenfalls aus.7

Ist nach dem Gesagten eine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrskreises gegeben, muss abgegrenzt werden: die Fehlvorstellung eines einzigen kann nicht ausreichen. Vielmehr muss ein ausreichender Anteil getäuscht werden. Der BGH hat entschieden, dass 15 % - 20 % der Personen noch keinen Großteil in diesem Sinne ausmacht. Man wird wohl von einer Quote von einem Viertel bis einem Drittel ausgehen müssen.8 Feste Quoten existieren allerdings nicht, vielmehr ist dabei immer der Einzelfall zu beachten und es können deswegen nur schwer allgemeingültige Aussagen gemacht werden.

Insgesamt gilt: Es kommt auf die Schutzbedürftigkeit des angesprochenen Verkehrskreises an. Daher ist bei entscheidungsrelevanteren Angaben ein niedriger Prozentsatz zu fordern, bei Irreführung mit wahren Angaben aber beispielsweise ein höherer. 9

2. Die falsche Vorstellung muss relevant für die Entscheidung sein.

Es kommt darauf an, ob die Angabe geeignet ist, die Entscheidung des Marktteilnehmers zu beeinflussen (siehe hierzu unten unter 4.2.4). Die Irreführung ist nicht strafbar, wenn sie zu geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Die Einstufung hängt auch davon ab, über was irreführend geworben wird: So ist die Irreführung über den Preis wichtiger als über ein kaum entscheidungsrelevantes Merkmal. Das Erfordernis der Quote gilt auch hier, es muss also für einen ausreichenden Anteil des angesprochenen Verkehrskreises entscheidungsrelevant sein. Die Fehlvorstellung allein reicht nicht aus.10

Beispiel

  • Eine „Last-Minute-Reise“ 3 Monate vor Reisebeginn anzubieten ist keine relevante Täuschung, da der Kunde bei „Last-Minute-Reisen“ lediglich den Preisvorteil haben will.

3. Unter bestimmten Voraussetzungen ist darüber hinaus noch eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Ausgangspunkt für die Interessenabwägung sind zunächst Fälle, in denen objektiv wahre Angaben irreführend wirken oder mehrdeutige Angaben, die von Teilen irreführend aufgefasst werden, von anderen nicht. Eng mit der Abwägung verbunden ist daher auch die Quote, bei wie vielen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird (s.o.) – wie beschrieben hängt der Prozentsatz dort von den Umständen ab. Interessenabwägung und Irreführungsquote hängen also zusammen.11 Maßgebend für eine Interessenabwägung sind unter anderem die Art, der Umfang und die Begleitumstände der Fehlvorstellung. Sowie die Schwere der Irreführung und die eigentlichen Interessen der Allgemeinheit und der Mitbewerber. Abzuwägen ist zudem das Interesse nach Information der Verbraucher. Je relevanter die Angabe für die Kaufentscheidung regelmäßig ist, desto weniger ist eine Interessenabwägung erforderlich.

Beispiel

  • Die Angabe eines UVP-Preises als Vergleich im Rahmen der Werbung für ein bestimmtes Produkt als günstiger ist von so hohem Interesse, dass keine Abwägung nötig ist. 12
  • Bezeichnet hingegen ein vor allem in Steuersachen tätiger Rechtsanwalt seine Kanzlei zusätzlich als Steuerbüro, ist dies zwar objektiv zutreffend. Der Verkehr wird jedoch teilweise hieraus den irreführenden Schluss ziehen, dort seien auch Steuerberater tätig – da die Angabe objektiv zutrifft, ist eine Interessenabwägung nötig. Im Originalfall wurde eine Irreführung daher abgelehnt. 13

Diese Interessensabwägung kann unter besonderen Umständen dazu führen, dass die Irreführung hinzunehmen ist. Dies wird im Einzelfall vom Gericht entschieden, in der Regel müssen jedoch besonders enge Voraussetzungen gegeben sein, die die Irreführung hinnehmbar erscheinen lassen.

Angabe

Der Anwendungsbereich des § 5 UWG ist nicht für jede Art von Aussage eröffnet, sondern erfordert eine Angabe. Aus der Formulierung unwahr ergibt sich, dass unter Angabe im Grundsatz nur Tatsachenbehauptungen verstanden werden. Die in Frage stehende Aussage muss also dem Beweis zugänglich sein. Abzugrenzen sind die Aussagen also von rein wertenden, subjektiven Meinungsäußerungen. Allerdings gilt hier ein weiter Maßstab und häufig enthalten an sich wertende oder subjektive Aussagen auch nachprüfbare Teilaussagen und unterfallen dann insgesamt dem Tatbestand des § 5 UWG. Außerdem kann eine an sich nur wertende Aussage vom angesprochenen Verkehrskreis als objektive Aussage verstanden werden (siehe hierzu sogleich unter 4.2.2.2), sodass sich insgesamt ein großer Anwendungsbereich ergibt. 14 Wichtig ist außerdem, dass es nach § 5 IV UWG explizit nicht auf die Ausdrucksform ankommt. Erfasst werden also nicht nur klassische Werbeaussagen, sondern auch die optische Aufmachung, Töne oder sonst jede Art von Kommunikation.

Beispiel

  • Die Aussage eines Rechtsanwaltes über ein gewisses, geschäftliches Vorgehen „Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität“ ist als Meinung klar erkennbar und daher keine Tatsachenbehauptung.15
  • Die Bezeichnung eins Sportgerätes als deutsches Spitzenerzeugnis ist zwar an sich nur eine bewertende Angabe. Diese wird jedoch vom Verkehr als eine in Teilen objektive Aussage über die Qualität im Vergleich zu anderen Herstellern aufgefasst und ist damit insgesamt als Angabe einzustufen.16
  • Die Gestaltung eines Produkts in italienischen Farben und eine italienische Produktbezeichnung werden auch bei Vertrieb durch eine deutsche Firma als italienische Herkunftsangabeverstanden.17

Eine besondere Abgrenzung ist außerdem im Bereich werblicher Anpreisungen erforderlich. Hier werden häufig (siehe auch das zweite der eben eingeführten Beispiele) anpreisende Formulierungen verwendet, die nur in Teilen einen Informationsgehalt haben. Hier gilt traditionell ein weiter Maßstab zum Schutz des Verbrauchers, allerdings hat sich das Verbraucherleitbild über die Jahre geändert. Maßgebliches Kriterium ist ebenfalls, ob aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises nur eine beschönigende, positive Beschreibung der Ware vorgenommen wird oder ob auch eine objektiv nachprüfbare Aussage über das Produkt getroffen wird. Dies kann sich in Teilen überschneiden, eine teilweise nachprüfbare Aussage reicht aus. Eine nachprüfbare Aussage liegt regelmäßig bei objektiven Aussagen über Eigenschaften oder die Qualität des Produkts oder bei Alleinstellungs- und Spitzenstellungsbehauptungen vor, wenn das Produkt als das Beste beworben wird.18

Beispiele

  • Die Werbeaussage eines Deodorantherstellers als „Nr. 1 gegen Deo-Flecken“ oder „Nr. 1 Schutz gegen Deo-Flecken“ sind Spitzenstellungsbehauptungen und enthalten daher einen nachprüfbaren Tatsachenkern: Dass das Deo im Vergleich zu denen anderer Hersteller weniger Flecken verursacht.19
  • Die Werbeaussage „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ enthält sogar zwei Teilaussagen: die Optiker-Qualität bezieht sich auf die (objektiv darlegbaren) Qualitätskriterien im Optiker-Handwerk und enthält damit einen Tatsachenkern. Premium hingegen ist als bloße Anpreisung nicht nachprüfbar und damit keine Angabe.20
  • Den Wandel des Verbraucherleitbildes zeigen insbesondere zwei Beispiele aus dem Zeitungsbereich: So wurde die Bezeichnung als „Bielefelds große Zeitung“ 1957 noch als Alleinstellungsmerkmal gewertet, da der Verkehr dies als die (einzige) große Zeitung Bielefelds (!) auffasse.21 Dagegen wurde dies für „Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung“ 1998 verneint.22 Trotz eines weiten Maßstabs ist daher im Bereich von Werbeaussagen von einem verständigen Verbraucher auszugehen, der übliche Werbeaussagen regelmäßig durchschaut.

In einigen jüngeren Entscheidungen wird diese Zweiteilung in nachprüfbare und nicht nachprüfbare Äußerungen durch den Bundesgerichtshof scheinbar aufgeweicht. So führt dieser aus, unter bestimmten Voraussetzungen seien auch Meinungsäußerungen vom Begriff der Angabe umfasst.23 Allerdings ergingen einerseits die Entscheidungen zu einem Sonderfall, nämlich der Rechtsauskunft. Die Rechtsauskunft ist stets von der subjektiven Meinung des Aussagenden geprägt und wird daher in Deutschland regelmäßig als Meinung eingeordnet – dies wollte der BGH erkennbar korrigieren.24

Andererseits stellt der BGH auch explizit auf den Informationsgehalt der Aussage ab (1.) und darauf, ob der angesprochene Kunde die Aussage als Feststellung versteht (2.).25 Mit anderen Worten: die hier genannten Kriterien des Verständnisses des angesprochenen Verkehrskreises und der nachprüfbaren Teilaussagen enthalten im Ergebnis nahezu dieselben Kriterien. Insbesondere außerhalb der für dieses Buch kaum relevanten Rechtsauskunft kann daher an diesen festgehalten werden.

Konkrete Irreführungstatbestände

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend,

1. wenn sie unwahre Angaben (§ 5 II Var. 1 UWG), oder

2. sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (§ 5 II Var. 2 UWG) über folgende Umstände enthält

a) die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (§ 5 II Nr. 1 UWG)

b) den Anlass des Verkaufs (§ 5 II Nr. 2 UWG)

c) die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers (§ 5 II Nr. 3 UWG)

d) Aussagen oder Symbole, (§ 5 II Nr. 4 UWG)

e) die Notwendigkeit einer Leistung, (§ 5 II Nr. 5 UWG)

f) die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, (§ 5 II Nr. 6 UWG)

g) Rechte des Verbrauchers (§ 5 II Nr. 7 UWG)

Im Einzelnen:

1. Wenn sie unwahre Angaben enthält (§ 5 II Var. 1 UWG)

Es wird ein objektiv falscher Tatbestand behauptet. Eine objektiv falsche Angabe muss aber nicht unbedingt irreführend sein. Es ist möglich, dass sie von dem angesprochenen Verkehrskreis richtig verstanden wird.26

Beispiele für objektiv falsche Angaben

  • Es werden im Schaufenster Waren ausgestellt, die nicht zum Verkauf stehen.
  • Statt des beworbenen Billigscanner wird in der Werbung die Abbildung eines weit hochwertigeren Geräts gezeigt.27

Irreführend kann eine Angabe auch sein, wenn sie objektiv richtig ist. Das ist zum einen der Fall, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet.28Zum anderen kann es der Fall sein, wenn mit Selbstverständlichkeiten geworben wird und der angesprochene Verkehr denkt, es liege hierin ein Vorzug oder eine Besonderheit. In der Schwarzen Liste Nr. 10 (siehe Kapitel 3.2.1.) ist schon der Fall geregelt, dass die „Besonderheit“ sogar gesetzlich geregelt ist.

Beispiele

  • Grabmale mit standfester Fundamentierung, dies haben alle Grabmale.
  • Brot aus Mehl ohne chemische Zusätze, dies ist in keinen Broten aus Mehl.

2. oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält (§ 5 II Var. 2 UWG):

Die Täuschung muss noch nicht eingetreten sein. Die bloße Aussicht auf eine Irreführung ist ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen.

Beispiele für irreführende Angaben

  • Hühnergegacker im Hintergrund bei Nudelwerbung im Rundfunk suggeriert Frischeier in den Nudeln.29
  • Eine Bocksbeutelflasche ist schon als Herkunftsangabe zu sehen und erweckt den Eindruck sie kommt aus Franken.
  • Landesfarben von Ungarn auf einer Salamipackung ist als Angabe zu verstehen, dass diese Salami aus Ungarn stammt.30

a) Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (§ 5 II Var. 2 Nr. 1 UWG)

  • Verfügbarkeit
  • Art
  • Ausführung
  • Vorteile
  • Risiken
  • Zusammensetzung
  • Zubehör
  • Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung
  • Lieferung oder Erbringung
  • Zwecktauglichkeit
  • Verwendungsmöglichkeit
  • Menge
  • Beschaffenheit

Dazu gehören auch die Art, Ausführung, Zusammensetzung, Qualität und Güte.

  • Kundendienst und Beschwerdeverfahren
  • geographische oder betriebliche Herkunft
  • von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse
  • oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen

Beispiele

  • Bei einem Handy, das für 0 € angeboten wird, muss kenntlich gemacht werden, dass man dazu einen Vertrag abschließen muss, durch den Kosten entstehen.
  • Werbung mit einer Lieferzeit binnen zwei Wochen, obwohl die Ware frühestens in zwei Monaten lieferbar ist.
  • Qualitätsaussagen.

b) Angaben über den Anlass des Verkaufs (§ 5 II Var. 2 Nr. 2 UWG)

  • Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils
  • den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird
  • oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird

Beispiele

  • Schein-Insolvenzverkäufe. Ebenso erfasst ist ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, wenn das Geschäft anschließend noch fortgeführt wird.
  • Die Bezugsart oder Bezugsquelle, wie „Werksverkauf ab Lager".

Gegenüber einem Endverbraucher ist stets die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten, dabei greifen die Grundsätze von Preiswahrheit und Preisklarheit. Allerdings bedeutet ein Verstoß gegen die PAngV nicht automatisch auch eine Irreführung, vielmehr muss eine tatsächliche Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrskreises vorliegen. Fehlt lediglich eine Angabe, muss keine Irreführung vorliegen. Wird der Preis hingegen falsch angegeben, ist eine Irreführung eher anzunehmen.31 Ein Verstoß gegen die PAngV stellt allerdings einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensnorm und daher einen Rechtsbruch dar.32 (siehe unten unter 4.4.) Allerdings trifft den anbietenden Unternehmer die Beweislast, dass die fehlende/falsche Angabe nicht relevant war.33

Beispiel

  • Es muss aufgrund der Preisklarheit der Endpreis angegeben werden, es ist auch ein Grundpreis in einer gebräuchlichen Größe wie Liter oder Kilogramm anzugeben. Ebenso muss bei einem Verbraucherdarlehen der effektive Jahreszins angegeben werden.

c) Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers (§ 5 II Var. 2 Nr. 3 UWG)

  • Identität
  • Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums
  • den Umfang von Verpflichtungen
  • Befähigung
  • Status
  • Zulassung
  • Mitgliedschaften oder Beziehungen
  • Auszeichnungen oder Ehrungen
  • Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder
  • die Art des Vertriebs

Beispiel

  • Unternehmensbezeichnungen wie Fachgeschäft, Klinik oder Fabrik.
    Das "®" weist auf eine eingetragene Marke hin und ist nur zulässig, wenn diese auch eingetragen ist oder in einem anderen Land als Deutschland angemeldet ist.

Von großer praktischer Bedeutung ist die so genannte Spitzenstellung- oder Spitzengruppenwerbung, siehe auch oben unter 4.2.2.2. für Details zur Abgrenzung von werblichen Anpreisungen.

Beispiel

  • Die Aussagen „größte“, „führende“, „eines der größten“ oder „eines der führenden“ ist als solche Werbung zu verstehen.

Diese Behauptung muss vom angesprochenen Verkehr als ernst gemeint verstanden werden und eine gewisse Beständigkeit erkennen lassen. Welche Bedeutung der Verkehr der Werbung im Einzelfall beimisst, ist jeweils konkret zu ermitteln. Dabei kann es sein, dass der Verkehr die Aussage auf den Umsatz, die Unternehmensgröße oder das angebotene Sortiment bezieht.

Beispiel

  • Die Aussage „Der meistverkaufte Europas“ muss zutreffen und nicht ein zufälliger Einzelwert sein.
    Wenn man jahrelang der zweite ist und einen Monat der erste, ist dies noch nicht für eine Spitzenstellungswerbung ausreichend.

Die Verwendung von Titeln und Berufsbezeichnungen ist auch eine Angabe in diesem Sinne.

Beispiele

  • Doktor, Professor, Arzt oder Rechtsanwalt sind solche Titel.
  • Die Bezeichnung Männerarzt ist unzulässig, da es ein Pendant zu dem Facharzttitel Frauenarzt ist und es einen Facharzt Männerarzt nicht gibt.
  • Gibt es mehrere Fachanwälte in einer Sozietät, so darf die Bezeichnung „Rae, Fae“ auch an dem Standort genutzt werden, an dem kein Fachanwalt tätig ist.

d) Angaben über Aussagen oder Symbole, (§ 5 II Var. 2 Nr. 4 UWG)

  • die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder
  • sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen

e) Angaben über die Notwendigkeit (§ 5 II Var. 2 Nr. 5 UWG)

  • einer Leistung
  • eines Ersatzteils
  • eines Austauschs oder
  • einer Reparatur

Beispiel

  • Bei einem Routinebesuch in einer Kfz-Werkstatt werden angeblich kaputte Teile ausgetauscht oder nicht notwendige Reparaturen vorgenommen.

f) Angaben über die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder (§ 5 II Var. 2 Nr. 6 UWG)

Diese Vorschrift zeigt, dass ein Verstoß gegen einen Verhaltenskodex nicht automatisch unlauter ist. Vielmehr sind werbende Angaben darüber nur ggf. irreführend, wobei für unwahre Angaben im Anhang mit Nr. 1 und 3 zwei Sondervorschriften bestehen.34 (siehe oben unter 3.2.1.)

g) Angaben über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von (§ 5 I S. 2 Nr. 7 UWG)

  • Garantieversprechen oder
  • Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

3. Weitere Irreführungstatbestände nach § 5 UWG:

a) § 5 III:

Nr. 1: Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen, einschließlich vergleichender Werbung, eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

Es kann demnach zudem eine Irreführung in einer vergleichenden Werbung liegen. Zu vergleichender Werbung im Weiteren unter Kapitel 5.1. Entscheidend für Nr. 1 ist aber allgemein eine Verwechslungsgefahr durch die Vermarktung, es muss keine vergleichende Werbung nach § 6 UWG vorliegen. Gegenstand der Verwechslung muss ein konkretes Produkt oder ein konkretes Kennzeichen (Marke, Unternehmensbezeichnungen) eines Mitbewerbers sein.35Überschneidungen ergeben sich bei gezielter Anlehnung an fremde Markenprodukte zu § 6 II Nr. 6 UWG. Die Verwechslung kann sich auf die Herkunft oder die Identität des Produktes beziehen.36 Die Vermarktung betrifft Werbung, Gestaltung und Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung.

Beispiele

  • Bekanntes Beispiel sind etwa die Peek & Cloppenburg Gesellschaften (Düsseldorf und Hamburg). Hier dürfen Werbungen nur mit dem eindeutigen Zusatz der betreffenden Gesellschaften erfolgen, nicht nur mit dem Markennamen.37
  • Für die Produktgestaltung kommt es z.B. auf besonders markante Gestaltungselemente an, die gemeinhin mit einem bestimmten Hersteller/Produkt verknüpft werden und dann in einem fremden Produkt verwendet werden (etwa Adidas-Streifen).

In diesem Bereich gibt es große Überschneidungen zum Markenrecht (Kennzeichen) und zum Designrecht (Produktgestaltung). Hierbei sind dessen spezielle Wertungen zu beachten.38 Im Bereich der Produktvermarktung sollte also bei Unklarheiten ein Spezialist aufgesucht werden.

Nr. 2: Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

Diese Vorschrift stellt einen Unterfall von § 5 II Nr. 1 UWG dar, da es sich um Irreführung über Produktmerkmale handelt: Trotz wesentlicher Unterschiede werden Produkte als identisch vermarktet. Was wesentlich ist, entscheidet dabei der angesprochene Verkehrskreis. Ist das Merkmal relevant für die geschäftliche Entscheidung, dann ist es in der Regel auch wesentlich.39 Welche legitimen und objektiven Faktoren die Bewerbung als identisch rechtfertigen, wird sich in der Rechtspraxis noch zeigen müssen. Die zugrunde liegende Richtlinie nennt als Beispiele etwa saisonabhängige Rohstoffe oder das Anbieten von Waren in unterschiedlichen Füllmengen auf verschiedenen Märkten.40

Beispiel

  • Ein Rohstoff für ein bestimmtes Produkt ist saisonal nicht verfügbar, daher muss auf konservierte Ware zurückgegriffen werden. Obwohl ein Qualitätsunterschied besteht, wäre dieser gerechtfertigt.

Eine Vermarktung im Sinne der Vorschrift setzt die Verwendung derselben Markenkennzeichen voraus.41

b) §5 V S.1 UWG

Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gültig war. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gültig war, trifft die Beweislastdenjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Die Werbung mit Preisherabsetzungen ist unlauter, wenn der alte Preis nicht ernsthaft oder nicht über einen längeren Zeitraum verlangt wurde. Wann der Zeitraum unangemessen kurz ist, richtet sich vor allem nach der Art der Ware oder Dienstleistung: Je häufiger die Waren üblicherweise gekauft werden und je kurzlebiger diese sind, desto kürzer kann der Zeitraum sein.

Beispiel

  • Die Preise werden einen Tag vor einer Rabattaktion hoch gesetzt, um einen Tag später einen Rabatt auf den höheren Preis geben zu können.

Auch hier ist die PAngV ggf. zu beachten: Beim Anbieten von Waren (nicht Dienstleistungen!) gegenüber Verbrauchern muss gem. § 11 I PAngV bei Preissenkungen der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden. Dieser Zeitraum ist dann aber angemessen.42

S. 2 der Vorschrift enthält außerdem eine Beweislastumkehr. Der Anbietende muss darlegen, wie lange der vorherige Preis galt und ob dieser ernsthaft gefordert wurde.43

Irreführung durch Unterlassen

Eine unlautere Irreführung kann auch durch ein Unterlassen herbeigeführt werden, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden.

Unlauter handelt gemäß § 5a I UWG, wer einem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer 1) wesentliche Informationen vorenthält, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung (siehe oben unter 2.8) nötig sind und 2) diese geeignet sind, den Adressaten zu einer sonst nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen (geschäftliche Relevanz, s.u. unter 4.2.4.).

In der „Schwarzen Liste“ gibt es bereits Tatbestände absolut verbotenen Unterlassens (siehe 3.2.1. Nr. 5: Unterlassene Information über zu geringe Bevorratung beworbener Waren oder Nr. 11: unterlassener Hinweis auf finanzierte Inhalte).

Das Verbot der Irreführung durch Unterlassen enthält das Verbot, durch Vorenthalten von Informationen oder Tatsachen zu täuschen. Vorenthalten liegt immer dann vor, wenn der Adressat die Information nicht enthält. Auf eine eigene Unkenntnis kann der jeweilige Unternehmer sich dann nicht berufen, wenn die Information zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört.44 Als Maßstab gilt hier der „Standard der Fachkenntnisse im Bereich des Werbenden“.45

Wird ein Produkt üblicherweise in einer bestimmten Serienausstattung ge­­lie­fert, ist es beispielsweise irreführend, wenn das angebotene Produkt eines dieser üblichen Merk­­male nicht aufweist und der Unternehmer das verschweigt.46

Beispiel

  • Das Anbieten eines Fahrzeugs, das für den Auslandsmarkt mit fehlenden in Deutschland üblichen Ausstattungsmerkmalen produziert wurde (ohne ESP, ABS o.ä.) ohne expliziten Hinweis hierauf ist unzulässig.

Daraus ergeben sich Informationspflichten, die der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher einzuhalten hat. Es muss sich dem Wortlaut des § 5a UWG nach aber um wesentliche Informationen handeln. Zur Bestimmung der Wesentlichkeit von Informationen siehe unten unter 4.2.3.2. im Detail.

Neben dem Vorenthalten (also der schlichten Nichtweitergabe) sind gem. § 5a II auch das Verheimlichen (Nr.1), Bereitstellen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr.2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung (Nr.3) wesentlicher Informationen erfasst:

  • Verheimlichen bedeutet das Erschweren der Kenntnisnahme, z.B. durch Verstecken der Informationen,
  • Unklar ist entweder das Erschweren der optischen, Unverständlich das der inhaltlichen Wahrnehmbarkeit,
  • Zweideutig ist eine Information mit mehreren Bedeutungen,
  • Nicht rechtzeitig ist eine Information, wenn sie im Zeitpunkt der geschäftlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden kann.47

Beispiel

  • Wenn dem Verbraucher durch eine sehr kleine Schrift wichtige Preisbestandteile (Anschlusspreis, monatlicher Mindestgesprächsumsatz, Mindestvertragslaufzeit) vorenthalten werden, handelt es sich um eine Irreführung über wesentliche Informationen. 48

Zur Feststellung, ob Informationen vorenthalten wurden, muss ebenfalls das gewählte Kommunikationsmittel betrachtet werden. Nach § 5a III UWG zählen hier sowohl Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels (Nr.1), als auch die Bereitstellung der Informationen auf anderem Wege (Nr.2). Daher muss nicht stets in der ursprünglichen Anzeige jede nötige Information enthalten sein, hier ist auf die Zumutbarkeit für den Werbenden abzustellen. Erforderlich ist daher eine Interessenabwägung.49

Beispiel

  • Wenn eine Werbeanzeige eine gesamte Prospektseite mit ausreichend Platz einnimmt, ist die Bereitstellung der Informationen hierauf zumutbar.50
  • Wenn auf einer Website geworben wird, können hingegen problemlos die wesentlichen Informationen auch über eine Verlinkung auf eine andere Seite angeboten werden. 51

In dem Verschweigen einer nachteiligen Eigenschaft kann eine irreführende Angabe liegen, wenn die Information wesentlich ist.52 Beim Unterlassen des Hinweises muss zudem in einem wesentlichen Punkt getäuscht werden, der geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen.53 Wichtig ist, dass § 5a I eigenständige Informationspflichten für wesentliche Informationen festschreibt. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine sonstige Aufklärungspflicht besteht. Nur wesentliche Informationen unterfallen § 5a. Besteht hingegen aus anderen Gründen eine Aufklärungspflicht für nicht wesentliche Informationen, kann eine zur Täuschung geeignete Angabe nach § 5 II UWG vorliegen.54

Fallbeispiele der Irreführung durch Unterlassen

Unter anderem wurden von der Rechtsprechung bereits folgende Beispielsfallgruppen anerkannt:

1. Testergebnisse

Wer mit Testergebnissen / Testsiegeln wirbt, muss in der Werbeanzeige eindeutig eine Fundstelle anzeigen. Aus dieser muss es für den Adressaten der Werbung ohne Schwierigkeiten möglich sein, sich selbst mit dem Produkttest zu befassen und sich so eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Aus der Fundstelle muss daher auch eindeutig der Bezug zu genau jenem beworbenen Produkt im Test kenntlich werden. Ausreichend hierfür ist z.B. die Angabe einer Website, bei Internetwerbung mit Link.55 Die Rechtsprechung hat hier insgesamt strikte Maßstäbe.

Beispiel

  • In einem aktuellen Fall hat ein Baumarkt in einem Werbeprospekt für eine Wandfarbe geworben. Auf der Produktabbildung des Farbeimers war (wie auf dem tatsächlichen Produkt) ein Testsiegel enthalten. Aufgrund der Art der Darstellung (!) war die genaue Fundstelle nicht erkennbar – obwohl diese auf dem Originalprodukt angegeben war, wurde die Werbung als irreführend nach § 5a UWG eingestuft.56

2. Bewertungsportale

Bei Portalen für Kundenbewertungen müssen die Anforderungen des § 5b II UWG eingehalten werden, insbesondere muss der Einfluss einer Provision auf die Art der Darstellung ausreichend erkennbar werden.57 (Siehe auch Nr. 11a des Anhangs für Suchanfragen, oben 3.2.1.)

Beispiel

  • Werden z.B. Provisionsansprüche für verlinkte Produkte begründet, muss dies entsprechend gekennzeichnet werden.58

3. Makleranzeigen

Bei Anzeigen von Maklern muss stets (gesondert) auf eine Provisionspflichtigkeit hingewiesen werden. Die Erkennbarkeit der kommerziellen Natur der Anzeige allein reicht nicht aus.59 Für Immobilienmakler gelten außerdem die Pflichtangaben nach § 87 GEG zum Energieverbrauch als zwingende Bestandteile, die angegeben werden müssen.60

4. Verwendungsbeschränkungen

Eine Werbung ohne deutlichen Hinweis auf die verbotene Verwendung im Inland ist irreführend. Die Angabe „nur für den Export“ reicht nicht aus.61 Es muss explizit auch auf die gegebene Strafbarkeit einer Verwendung hingewiesen werden.

Beispiel

  • Die Benutzung von Schreckschusspistolen darf im Normalfall nicht in der Öffentlichkeit geschehen, darauf muss beim Kauf hingewiesen werden,

Wesentlichkeit der Informationen

Was als wesentliche Information gegenüber Verbrauchern anzusehen ist, hängt vom konkreten Einzelfall, dessen Umständen sowie vom Kommunikationsmittel ab. Nicht jede Information, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung von Bedeutung ist, ist auch wesentlich. Dies ist vielmehr schon nach § 5a I Nr. 1 nötig. Wesentlich sind daher nur Informationen, die für diese Entscheidung erhebliche Bedeutung haben (1.) und deren Angabe vom Unternehmer aufgrund der beiderseitigen Interessen erwartet werden kann (2.).62 Dies erfordert daher ggf. eine Interessenabwägung, wobei das standardmäßige Fachwissen regelmäßig erwartet werden kann (siehe oben unter 4.2.3.).

Bei der Abwägung ist die Bedeutung der Information für die Entscheidung des Empfängers mit dem Aufwand, einem möglichen Geheimhaltungsinteresse und sonstige geschäftliche Nachteile für den Unternehmer abzuwägen.63

Beispiel

  • Obwohl wenn diese Informationen für den Kunden wichtig sind, muss nicht über Abschlussnoten oder geringe Berufserfahrung ohne Anlass informiert werden.64
  • Auch über den eigenen Einkaufspreis muss beispielsweise nicht informiert werden, da dies zu den Betriebsinterna gehört.65

Weiter können Vorkenntnisse des Verbrauchers relevant sein und bestimmte Informationspflichten entfallen lassen, da der Verkäufer dann davon ausgehen darf, dass dem Verbraucher diese Informationen schon bekannt sind oder sein müssten.

a) Kriterien nach §5b I UWG

  • alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang (1.);
  • die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt (2.);
  • der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können (3.);
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen (4.), und
  • das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf (5.).

Das qualifizierte (oder konkrete66) Anbieten stellt die Entsprechung des Begriffs Aufforderung zum Kauf nach der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie67 dar. Hierbei kommt es nicht auf das Vorliegen eines Angebots i.S.d §§ 145 ff. BGB oder das Auffordern zu einem Vertragsabschluss an.68 Vielmehr wird jede Form der kommerziellen Kommunikation erfasst, die dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung (s.o. 2.8.) ermöglichen. Die Möglichkeit muss sich aber nicht aus der Werbung selbst ergeben (z.B. mit einem konkreten Bestellformular etc.). Nötig ist nur, dass die Merkmale der Ware / Dienstleistung und der Preis so konkret dargestellt sind, dass eine Entscheidung möglich ist.69 Wie die Darstellung konkret auszusehen hat, richtet sich nach dem Kommunikationsmittel.

Beispiele für ausreichenden Inhalt

  • Das Zeigen verschiedener belegter Brötchen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung. 70
  • Die Abbildung eines bestimmten KFZ durch Bild, Marken- und Typenbezeichnung mit einem Mindestpreis. 71
  • Nicht ausreichend ist hingegen die Werbung mit einer bloßen Markenbezeichnung, da hier kein bestimmtes Produkt beworben wird. 72

Vereinfacht gesagt hat diese nicht sehr griffige Definition einen sehr weiten Anwendungsbereich zur Folge. Bei jeder konkreten Produktwerbung sollten also die folgenden Anforderungen im Zweifel eingehalten werden.

(1) alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;

Nennt eine Werbung wichtige Merkmale muss über alle Merkmale informiert werden, die für den Verbraucher von besonderem Interesse sein können.

Beispiel

  • Wird mit etwas geworben, aber die notwendig anfallenden Folgekosten weggelassen, wird damit ein wesentliches Merkmal verschwiegen.

Allerdings führt die Informationspflicht nicht dazu, dass der Werbende über alle Eigenschaften informieren muss, die für den Verbraucher von Interesse sein können.

Beispiel

  • Der Umstand, dass das angebotene Produkt nur den sechsten Platz beim Test der Stiftung Warentest erreicht hat, ist von Interesse. Es besteht darüber aber keine Informationspflicht. Wird es angegeben, muss die Aussage wahr sein.
  • Nicht wesentlich ist die Herkunft von Holz aus einer Plantage.
  • Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 ist eine solche Information wesentlich.

(2) die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

Die Pflicht, die Identität und Anschrift des Unternehmens anzugeben, ergibt sich oft zugleich aus weiteren Gesetzen.

Beispiel

  • Bei Rechnungen folgt die Pflicht auch schon aus dem UstG.

(3) der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

Was im Einzelnen angemessen ist, ist durch die Preisangabenverordnung schon geregelt.

Beispiel

  • Bei Krediten ist der effektive Jahreszins anzugeben.

(4) Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen.

Hier handelt es sich um die Aufklärung über Abweichungen vom Üblichen, mit denen der Verbraucher normalerweise nicht rechnen muss.73 Halten sich die Konditionen im branchenüblichen Rahmen, brauchen keine entsprechenden Hinweise gegeben werden.

Beispiel

  • Dem Kunden darf nicht vorgespiegelt werden, die Ware werde „frei Haus“ geliefert, wenn Transportkosten berechnet werden.

(5) das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

Auf ein bestehendes Verbraucherwiderrufsrecht muss stets schon von Gesetzes wegen hingewiesen werden, dies wird hier auch auf Rücktrittsrechte erweitert.

(6) bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber um einen Unternehmer handelt.

Hierbei handelt es sich nur um eine Weitergabepflicht des Betreibers des Online-Marktplatzes von erhaltenen Informationen der Anbieter über ihre Unternehmereigenschaft. Dabei muss der Anbieter zwar eine solche Erklärung einholen, aber keine eigene Einschätzung vornehmen.74

b) Kriterien nach § 5b II, III UWG

Die Absätze 2 und 3 enthalten außerdem noch Sonderregeln für Rankings und Bewertungen. Absatz 2 betrifft Rankingsder Ergebnisse bei Online-Suchportalen. Da die Reihenfolge der Ergebnisse großen Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher haben kann, müssen die Kriterien der Platzierung (Hauptparameter nach Abs. 2 S. 1 Nr.1 und deren relative Gewichtung nach Nr.2) transparent sein. Diese Kriterien gelten daher als wesentliche Informationen. Erfasst sind alle Anbieter von Rankings, nur für manche Online-Suchmaschinen gelten bereits europäische Vorgaben. Diese sind daher nach Abs. 2 S.3 ausgenommen.75 Für Platzierungen aufgrund von Zahlungen gilt jedoch ohnehin bereits das absolute Verbot aus Nr. 11a des Anhangs.

Absatz 3 regelt Verbraucherbewertungen. Hier gelten Informationen darüber als wesentlich, ob und wie die Echtheit sichergestellt wird. Echtheit bezieht sich hier nur darauf, ob die Bewertung tatsächlich von 1) Verbrauchern stammt und 2) diese Kunden oder Nutzer waren. Der Unternehmer kann dabei z.B. angeben jede Bewertung oder nur solche von registrierten Kunden zu veröffentlichen -ihn trifft keine Prüfpflicht, nur eine Transparenzpflicht über die Art der Prüfung.76

c) Informationen nach anderen europäischen Rechtsvorschriften

„Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen“ (§ 5a IV UWG).

Hier wird auf einen offenen Katalog weiterer Informationspflichten mit europäischer Rechtsgrundlage verwiesen. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten könnte unabhängig von § 5 a IV UWG als Rechtsbruch nach § 3a UWG (siehe 4.4.) verfolgt werden, da es sich regelmäßig um Marktverhaltensnormen handelt. Allerdings handelt es sich hier um eine EU-weit einheitliche Regelung, sodass diese gegenüber § 3a UWG abschließend ist.77 Kommerzielle Kommunikation ist weit zu fassen und umfasst jede Kommunikation zur Förderung des Absatzes oder des Unternehmensrufes.78 Alle erfassten Regelungen lassen sich hier nicht sinnvoll darstellen, eine nicht abschließende Liste findet sich aber in Anhang II der UGP-RL.79

1 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 0.114ff..; 0.93.

2 BGH, GRUR 2013, 945, 949.

3 OLG München, GRUR-RR 2017, 316.

4 BGH, GRUR 1968, 200, 201 – Acrylglas.

5 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.60.

6 BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 5 Rn. 137.

7 OLG München, GRUR-RR 2017, 158.

8 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.99ff...

9 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.105.

10 BGH, GRUR 2018, 950, 954, Rn. 43.

11 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.105.

12 BGH, GRUR 2004, 437; GRUR 2016, 961, 963.

13 BGH, GRUR 2013, 409.

14 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.25f.; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 5 Rn. 46.

15 BGH, GRUR 2016, 710, 713.

16 BGH, GRUR 1973, 594, 595.

17 Nach BGH, GRUR 2016, 406.

18 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.32.

19 LG Düsseldorf, Urt. V. 25.7.2013 – 14 c O 94/13 – juris.

20 BGH, GRUR 2017, 418, 420.

21 BGH, GRUR 1957, 600, 602.

22 BGH, GRUR 1998, 951.

23 BGH, GRUR 2020, 886, 889, Rn. 41; GRUR 2019, 754, 756, Rn. 25.

24 Sosnitza, GRUR 2022, 137, 139f.

25 BGH, GRUR 2020, 886, 889, Rn. 36, 42; GRUR 2019, 754, 756, Rn. 28, 32.

26 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.54.

27 BGH, GRUR 2002, 715 – Scanner-Werbung.

28 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.60.

29 BGH, 27.06.1961, I ZR 135/59.

30 LG München, 1977 – ungarische Salami I.

31 Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 450.

32 BGH, GRUR 2019, 641, 642, Rn. 13.

33 BGH, GRUR 2019, 641, 644, Rn. 33.

34 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 7.2.

35 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 9.4ff..

36 Toussaint in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 5, Rn. 1081c.

37 Siehe etwa BGH, GRUR 2013, 397, 400. Hierin sind auch Ausführungen zur vorrangigen Beachtung markenrechtlicher Wertungen enthalten.

38 BGH, GRUR 2018, 935, 939.

39 Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 736, 741.

40 Erwägungsgrund 53 der RL (EU) 2019/2161.

41 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 10.12.

42 Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 3.112a.

43 OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2006 – 6 U 227/05.

44 BGH, GRUR 2018, 438, 441; 2021, 979, 981; NJW-RR 2017, 1190, 1192.

45 OLG Köln, GRUR-RR 2020, 32, 35, Rn. 56.

46 BGH, GRUR 1999, 1125.

47 Vgl. zu allem Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 2.30ff..

48 BGH, 22.04.2009, 14/07 - 0, 00 Grundgebühr.

49 Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 3.5.

50 BGH, GRUR 2017, 1269, 1272.

51 BGH, MMR 2016, 813.

52 BGH, GRUR 1999, 757 – Auslaufmodelle I.

53 BGH, GRUR 1987, 45, 47 – Sommerpreiswerbung.

54 Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 2.57.

55 Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 2.20; BGH, GRUR 2021, 979; GRUR 2010, 248.

56 BGH, GRUR 2021, 979, 982, Rn. 24.

57 Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 2.21; BGH, GRUR 2017, 1265.

58 LG München I, GRUR-RS 2019, 15125. Eine Überschneidung mit § 5a IV UWG ist hier möglich, wenn überhaupt kein kommerzieller Hintergrund deutlich wird.

59 LG Berlin, Urt. V. 17.12.2013 – 16 O 512/13.

60 OLG Frankfurt a.M., ZVertriebsR 2021, 114.

61 OLG München, GRUR 1987, 181.

62 Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 2.9; BGH, GRUR 2016, 1076.

63 BGH, GRUR 2016, 1076.

64 BGH, GRUR 2012, 1275, 1277.

65 Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 2.18.

66 Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5a Rn. 2.19.

67 Art. 7 IV RL 2005/29/EG..

68 BT-Ds. 16/10145, S. 25.

69 EuGH, GRUR 2017, 535, 536, Rn. 25; BGH, GRUR 2017, 1269, 1270f.

70 OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 404.

71 BGH, GRUR 2018, 324.

72 OLG Jena, GRUR-RR 2013, 305.

73 Köhler, NJW 2008, 177, 179 f.

74 Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5b Rn. 2.53.

75 BT-Ds. 19/27873, S. 36.

76 BT-Ds. 19/27873, S. 37.

77 BGH, GRUR 2022, 930, 932f..

78 Art. 2 f) RL 2000/31/EG.

79 RL 2005/29/EG.


Kontakt:


Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 5, § 5a UWG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

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RechtsinfosWettbewerbsrecht



Das Referat IT-Recht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Marcin Tomasz Zielinski, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Marcin Tomasz Zielinski,

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Profil

Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • IT-Recht & Datenschutz (inkl. KI, Plattformen, Aufsichtsverfahren)
  • Medien- & Presserecht (Äußerungsrecht, Content, Lizenzen)
  • Urheber- & Markenrecht (Schutz und Verwertung geistigen Eigentums)
  • Wettbewerbsrecht (Abmahnungen, Geschäftsmodelle, Geheimnisschutz)
  • Arbeitsrecht mit Fokus auf IT & geistiges Eigentum
  • Startup-Recht (Gründung, Finanzierung, Beteiligungsmodelle)

Beruflicher Hintergrund

  • 2020 – Zulassung als Rechtsanwalt und Gründung Zielinski Legal, Berlin
  • 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
  • 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
  • 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
  • 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
  • 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts

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  • Rechtsanwaltskammer Berlin
  • Cyber-Sicherheitsrat e.V.
  • European Law Students’ Association (ELSA) – Alumni

Fachbeiträge & Projekte

  • Informations- und Auskunftspflichten des BStU, AfP (2013)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2012)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2011)

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