Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Gezielte Behinderung im Wettbewerbsrecht
Gezielte Behinderung
Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 4 UWG, wer „Mitbewerber gezielt behindert“.
Der freie Wettbewerb gründet auf dem Prinzip, dass sich Unternehmen über Qualität und Preise der eigenen Leistungen gegenüber ihren Konkurrenten durchsetzen. Im Verlauf des Konkurrenzkampfes behindern sich die Unternehmen zu einem gewissen Grad zwangsläufig, schon indem sie versuchen Kunden zu halten oder von der Konkurrenz zu gewinnen. So hat z. B. Werbung, wenn sie erfolgreich ist, für die konkurrierenden Unternehmen am Markt einen nachteiligen Effekt. Eine solche Behinderung ist dem Wettbewerb eigen und aus rechtlicher Sicht unbedenklich. Für das Wettbewerbsrecht relevant wird eine Behinderung dann, wenn ein Mitbewerber individuell und gezielt in seinen Entfaltungsmöglichkeiten unlauter eingeengt wird.
Eine gezielte Behinderung liegt vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie auf die Störung des fremden Wettbewerbs gerichtet ist und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs.
Erforderlich für eine gezielte Behinderung sind:
- Eine geschäftliche Handlung gegenüber Mitbewerbern innerhalb eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne von § 2 I Nr. 4 UWG
- Eine Behinderung, dies ist jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers.
- Eine Zielgerichtetheit, dies bedeutet die Behinderung, darf nicht nur als bloße Folge von Wettbewerb auftreten, sondern es müssen noch weitere Umstände hinzutreten. Dies ist zum einen bei einer Verdrängungsabsicht als Zweck der Handlung der Fall, kann jedoch auch ohne diese Absicht bei unangemessener Beeinträchtigung des Mitbewerbers angenommen werden. Hierbei muss der Mitbewerber gehindert sein, seine eigene Leistung noch durch eigene Anstrengungen angemessen am Markt anbieten zu können.1
Weiterhin kommt eine Anwendung dieser Normen nur in Frage, wenn eine geschäftliche Handlung vorliegt.
Im Folgenden soll eine nicht abgeschlossene Liste praktisch relevanter Fallgruppen der gezielten Wettbewerbsbehinderung kurz betrachtet werden:
5.3.4.1. Absatzbehinderung
5.3.4.2. Nachfragebehinderung
5.3.4.3. Behinderung durch Werbung
5.3.4.4. Behinderung d. Kennzeichenverwendung
5.3.4.5. Behinderung durch Mitarbeiterabwerbung
5.3.4.6. Behinderung durch Boykott
5.3.4.7. Behinderung durch Störung des Betriebes
5.3.4.8. Behinderung durch Preisunterbietung
5.3.4.9. Behinderung durch Diskriminierung
5.3.4.10. Behinderung durch Domaingrabbing
5.3.4.11. Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Absatzbehinderung
Eine unlautere Behinderung des Absatzes eines Mitbewerbers kann kundenbezogen, produktbezogen oder vertriebsbezogen erfolgen.
1. Kundenbezogen
Durch unlauteres Abwerben oder Abfangen von Kunden. Da das Abwerben und Abfangen von Kunden ein Merkmal des freien Wettbewerbs in Deutschland ist, müssen Unlauterkeitsbegründende Handlungen hinzukommen, die das Abwerben unzulässig machen.2 Ein unlauteres Abfangen liegt vor, wenn sich der Werbende zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden drängt, um ihm eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen.
Beispiel
- Werbung in den Geschäftsräumen des Mitbewerbers ist unlauter. Durch Gewalt oder Druckausübung den Kunden daran zu hindern die Geschäftsräume des Mitbewerbers zu betreten.
Für ein unlauteres Abwerben müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Abwerben unlauter machen. Abwerben bezeichnet allgemein das Verleiten des Kunden zur Vertragsbeendigung, unlauter wird dieses nur durch den Einsatz entsprechender Mittel. Dies sind z.B. die Mittel der Aggression oder Irreführung als unlautere Verhaltensweisen, ebenso wie etwa das Ausnutzen besonderer Kenntnisse oder Vertrauensverhältnisse zum Nachteil des Betroffenen.3
Beispiel
- Die Werbung eines Mitarbeiters gegenüber Kunden seines Arbeitsgebers noch während seines Vertragsverhältnisses für sich selbst als künftigen Wettbewerber.4 Hier kommt es jedoch auf die Vertrauensbeziehung an, bei anonymen Geschäftsverhältnissen kann dies anders sein.
2. Produktbezogen
Unlauter ist die unmittelbare Einwirkung auf die Ware eines Mitbewerbers. Dazu zählt die Vernichtung, Beiseiteschaffung, Veränderung oder Beschädigung der Ware mit dem Ziel, den Absatz zu erschweren oder zu vereiteln oder den guten Ruf des Mitbewerbers zu beeinträchtigen.5
3. Vertriebsbezogen
Vertriebsbezogene Störungen durch einen Mitbewerber sind stets unlauter, wenn sie keinen sachlichen Grund haben. Denn eine Vertriebsstörung kann nur den Grund haben, den Mitbewerber zu behindern.6
Beispiel
- Der Erwerb einer Internet-Domain, wenn man weiß, dass diese durch einen Mitbewerber bereits Markenrechtlich geschützt ist
Nachfragebehinderung
Eine unlautere Behinderung der Nachfrage eines Mitbewerbers kann erfolgen durch
- eine Liefersperre
- den Erwerb von nicht benötigten Waren und sonstigen Wirtschaftsgütern
Bei einer Liefersperre ist die Entscheidung über die Nichtbelieferung eines Unternehmens grundsätzlich zulässig. Nur Nichtbelieferung mit dem Zweck der Schädigung ist unlauter. Dem Erwerb nicht benötigter Waren steht das Hochtreiben des Preises gleich, jeweils kommt es darauf an, das Angebot zu verknappen.7
Behinderung durch Werbung
Eine unlautere Behinderung über die Werbung geschieht durch Beeinträchtigung fremder Werbung.
Beispiele
- Abreißen oder Überkleben fremder Werbeplakate
- Beiseiteschaffen fremder Werbeprospekte8
Nachahmen oder Ausnutzen fremder Werbung ist unlauter, wenn die Maßnahme einen der folgenden Punkte erfüllt:10
- den Verkehr irreführt,
- den Umständen nach darauf zielt, die Werbung des Mitbewerbers auszuschalten oder zu behindern,
- eine unlautere Nachahmung im Sinne des Kapitels 4.3.3. darstellt.
Behinderung durch Kennzeichenverwendung
Hier kommen die Fälle der Anmeldung einer Marke zu Spekulationszwecken und des Erwerbs von Sperrzeichen in Betracht.
1. Anmeldung einer Marke zu Spekulationszwecken
Dies ist der Fall, sofern die Anmeldung ohne eigene Benutzungsabsicht und nur zu dem Zweck erfolgt, einen Dritten durch Abwehransprüche zum Kauf der Marke zu erpressen. Nichts einzuwenden ist jedoch, wenn die Marke auf Vorrat registriert wird und innerhalb der Schonfrist der Nichtbenutzung der Marke verkauft wird. Auch reicht es für eine Benutzung aus, die Marke in der Absicht einer späteren Lizenzierung anzumelden. Unlauter ist hingegen die Anmeldung im Hinblick auf bereits bestehende, konkrete Benutzer ähnlicher Kennzeichen. Dann kann davon ausgegangen werden, dass die Anmeldung rechtsmissbräuchlich zur Schädigung dieser Benutzer geschieht.11
2. Erwerb von Sperrzeichen
Hierunter fällt die Anmeldung einer im Ausland geschützten Marke, deren Inhaber sie im Inland bisher weder genutzt noch angemeldet hat, wenn eine inländische Nutzung durch den Berechtigten beabsichtigt ist und der Anmelder das weiß oder wissen muss.12 Das Wissen allein reicht jedoch nicht aus, auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten. Entscheidend ist, dass die Sperrwirkung gerade zur Wettbewerbsstörung eingesetzt wird.13 Ähnliches gilt für das so genannte „Domaingrabbing“ (siehe dazu 5.3.4.10.).
Behinderung durch Mitarbeiterabwerbung
Es ist unlauter, den Mitarbeiter eines Mitbewerbers zum Vertragsbruch zu verleiten, also gezielt auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken. Das Abwerben als solches ist als Teil des Nachfragewettbewerbs um Mitarbeiter hingegen erlaubt.14 Die Unlauterkeit kann sich aus Zweck oder Mittel des Abwerbens ergeben. Unter Mittel fällt etwa das Verleiten zum Vertragsbruch, Ausnutzen von Vertrauensverhältnissen oder sonst unlauterer Mittel.15 Der Zweck hingegen ergibt sich aus der Behinderung der Mitbewerber:
Das Vorgehen muss erkennen lassen, dass der abwerbende Unternehmer den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen eingearbeiteter Arbeitskräfte schädigen will.16
Beispiel
- Der abgeworbene Mitarbeiter wird nicht benötigt
Behinderung durch Boykott
Ein Boykott ist eine Aufforderung zu Liefer- oder Bezugssperren. Die Aufforderung muss nicht ausdrücklich, als Boykott bezeichnet werden.17 Grundsätzlich ist ein Boykott eine von mehreren Seiten organisierte Sperre. Somit sind mindestens drei Beteiligte Voraussetzung eines Boykotts:
- Verrufer (Derjenige, von dem der Boykott ausgeht, der zum Boykott aufruft)
- Adressat des Boykottaufrufs (der den Boykott umsetzen soll)
- Boykottierter (der in Verruf gebracht wurde, der boykottiert wurde)
Dabei ist ein wesentliches Merkmal des Boykott-Tatbestandes, dass der Adressat des Boykottaufrufs eine funktionell selbstständige Rolle im Wettbewerb einnimmt.18 Daran fehlt es etwa bei 100-prozentigen Tochtergesellschaften oder weisungsgebundenen Personen wie Arbeitnehmern oder Handelsvertretern.19 Fehlt es an einer solchen freien Willensbildung, scheidet der Boykott von vornherein aus.20 Weiterhin muss eine eventuelle Bezugs- oder Liefersperre auf den Boykottaufruf zurückgehen. Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, dass der ursprüngliche Adressat des Boykottaufrufs und der letztendlich Ausführende identisch sind.
Beispiel
- Boykottaufruf an Leser einer Zeitung.
Behinderung durch Störung des Betriebes
Die Unlauterkeit kann sich aus psychischen oder physischen Einwirkungen ergeben.
Stets unlauter ist die vorsätzliche Beeinträchtigung betrieblicher Abläufe im Unternehmen des Mitbewerbers.21
Beispiele
- Die Zerstörung oder Beschädigung von Maschinen
- Das Versperren einer Zufahrt zum Betrieb
Ein besonderer Fall ist die Betriebsspionage, welche sich seit 2019 aber vorrangig nach dem GeschGehG richtet. Nur bei besonderen Umständen bleibt hier Platz für eine abweichende Bewertung durch das UWG.22
Behinderung durch Preisunterbietung
Gezielte Preisunterbietung von Konkurrenten kann sich ebenfalls als unlautere gezielte Behinderung erweisen. Hier sind besonders
- Marktmacht der Beteiligten
- Dauer der fraglichen Wettbewerbsmaßnahme
- Zielsetzung der Wettbewerbsmaßnahme
- Auswirkungen der Maßnahme auf den betreffenden Markt in der folgenden Zeit zusammenhängend zu berücksichtigen.
Von einer unlauteren Maßnahme kann ausgegangen werden, wenn die Preisunterbietung geeignet ist, einzelne Mitbewerber zu verdrängen, zu vernichten oder dies konkret erreicht werden soll.23
Beispiel
- Ein großes Unternehmen bietet Waren unter dem Einkaufpreis an, um ein kleineres Unternehmen vom Markt zu verdrängen, dass so billige Preise nicht so lange anbieten kann.
Behinderung durch Diskriminierung
Unter einer Diskriminierung ist die sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Personen zu verstehen.
Diskriminiert werden kann durch:
- den Preis, die Rabatte und die Konditionen, sofern sie in der Absicht vorgenommen werden, bestimmte Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies wird als Vernichtungsunterbietung bezeichnet.
- die Ablehnung von Vertragsabschlüssen gegenüber Abnehmern oder Lieferanten hier müssen jedoch im Einzelfall besondere Umstände hinzukommen, da die Vertragsfreiheit im Grundsatz unberührt bleiben soll.
Bedient sich der Diskriminierende einer Mittelsperson, muss er sich deren Verhalten zurechnen lassen, wenn diese keine Entschlussfreiheit besitzt, sondern unselbstständig und weisungsgebunden handelt.24
Behinderung durch Domaingrabbing
Eine Abgrenzung zwischen Domaingrabbing (Registrierung von Domains auf Vorrat zu unterschiedlichen Zwecken – oft als „Hamstern“ bezeichnet) und Domainhandel (Registrierung von Domains auf Vorrat zwecks Verkaufs) ist kaum möglich; beides bezeichnet die Registrierung von Domains in einer größeren Zahl als zur unmittelbaren eigenen Verwendung.
Als Voraussetzung für die Unlauterkeit von Domain-Eintragungen gilt, dass die Registrierung und Aufrechterhaltung einer Domain nach Lage der Dinge nur den Zweck haben kann, sich durch deren Verkauf oder Lizenzierung an Dritte, die wirtschaftlich auf die Nutzung der Domain angewiesen sind, zu bereichern.25 Ein Indiz dafür ist es, wenn der Domain-Inhaber für sich eine Vielzahl von Domains registrieren lässt, ohne einen ernsthaften Benutzungswillen (für sich selbst im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte z. B. aufgrund eines bestehenden oder potenziellen Beratungskonzepts) zu haben.
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Hier wird vom Verwarner ein angeblicher Verstoß gegen ein Schutzrecht beanstandet und dazu aufgefordert dies zu Unterlassen. Die Verwarnung kann sich an den Abnehmer oder Hersteller richten.
Streitig ist in diesem Zusammenhang die Frage, wann die Verwarnung unberechtigt ist, dies ist in der Regel der Fall, wenn das geltend gemachte Recht nicht besteht, es nicht verletzt wurde oder der Verwarner nicht berechtigt ist dies geltend zu machen.
Gegen eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Erfolgt die Verwarnung gegen einen Abnehmer, kann dies auch vom Hersteller geltend gemacht werden. Der Schadensersatzanspruch setzt jedoch stets ein Verschulden des Verwarners voraus.
1 St. Rspr., vgl. etwa BGH, GRUR 2021, 497, 503, Rn. 52.
2 BGH, GRUR 2002, 548, 549.
3 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.34.
4 BGH, GRUR 2004, 704.
5 BGH, GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker.
6 OLG Düsseldorf, GRUR 2001, 247, 250.
7 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.69f.
8 Nach Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.71.
9 BGH, GRUR 2017, 91, 94, Rn. 21.
10 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.74.
11 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.86.
12 BGH, GRUR 2008, 621 – Akademiks.
13 BGH, GRUR 2008, 917, 918, Rn. 20.
14 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2019, 28, 29, Rn. 6.
15 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.104ff..
16 OLG Brandenburg, WRP 2007, 1368, 1370.
17 BGH, WRP 1960, 157, 160 – Schleuderpreise.
18 Hefermehl, GRUR 1973, 280.
19 OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1999, 93 f.
20 BGH GRUR, 1973, 277 – Ersatzteile für Registrierkassen.
21 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.160.
22 Alexander, WRP 2019, 673, 675.
23 BGH, GRUR 1990, 687, 688 - Anzeigenpreis II.
24 BGHZ 19, 72 – Gesangbuch.
25 BGH, GRUR 2008, 1099, 1102.
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
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