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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Geschäftliche Handlungen und Unlauterkeit im Wettbewerbsrecht

Rechtslage: 20.12.2025

Geschäftliche Handlungen

Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist im UWG neben dem der Unlauterkeit (siehe 2.6.) der zentrale Begriff im UWG. Ohne eine geschäftliche Handlung kann nicht unlauter im Sinne dieses Gesetzes gehandelt werden.

In älteren Büchern oder Literaturverzeichnissen wird der Begriff der Wettbewerbshandlung anstelle des Ende 2008 eingeführten Begriffes der geschäftlichen Handlungen auftauchen. Eine geschäftliche Handlung erfordert anders als der frühere Begriff der Wettbewerbshandlung nicht das subjektive Ziel der Förderung des Wettbewerbs.

Der Begriff ist weiter geworden, da eine geschäftliche Handlung lediglich eine Wettbewerbsrelevanz benötigt. Diese kann auch in einem Unterlassen bestehen. Damit geht die Regelung über die Phase des eigentlichen Wettbewerbes hinaus. Im Übrigen sind die Begriffe identisch.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach Abschluss eines Geschäfts, das unmittelbar und objektiv mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt; als Waren gelten dabei auch Grundstücke und digitale Inhalte, als Dienstleistungen auch digitale Dienstleistungen sowie Rechte und Verpflichtungen.

Eine geschäftliche Handlung benötigt demnach zunächst ein Verhalten einer Person.


Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist weit auszulegen. Neben der eigenen und fremden Absatzförderung umfasst er auch Handlungen, die im Nachfragewettbewerb auftreten. Das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist dabei nicht notwendig.1 Es werden auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern (siehe 2.1) erfasst.

Dieses Verhalten muss unternehmensbezogen sein. Unternehmensbezogen ist jede selbständige, entgeltliche Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, die sich auf den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen richtet. Rein privates Handeln ist daher nicht erfasst, eine Gewinnerzielung muss ebenfalls nicht anvisiert werden. Damit können auch gemeinnützige Tätigkeiten erfasst sein.2

Beispiel:

  • Wenn ein Immobilienmakler privat eine Eigentumswohnung kauft, unterliegt dieses Handeln nicht dem UWG. Anders hingegen, wenn er dies im Auftrag eines Kunden tut.

Es darf sich nicht um eine betriebsinterne Handlung handeln. Eine geschäftliche Handlung muss als Verhalten nach außen in Erscheinung treten. Die Handlung muss somit einen Marktbezug aufweisen und darf sich nicht auf rein unternehmensinterne Vorgänge beschränken. Nicht erfasst sind außerdem Handlungen innerhalb eines Konzerns zwischen Konzernunternehmen, die sich nur gegenseitig beliefern.3

Beispiel

  • Der Vertrieb von Waren ist eine geschäftliche Handlung, die Herstellung aber noch nicht. 4

Das Verhalten muss weiterhin einen Marktzugang aufweisen. Ein Marktbezug liegt vor, wenn die Handlung auf die Marktteilnehmer einwirken kann und damit das Marktgeschehen beeinflusst.5

Beispiel

  • Mitgliederwerbung der Polizeigewerkschaft weist keinen Marktbezug auf.

Zwischen der Handlung und der Entscheidung der Marktteilnehmer muss ein unmittelbarer und objektiver Zusammenhang bestehen. Bei dem Merkmal des unmittelbaren und objektiven Zusammenhangs handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die zugrunde liegende Richtlinie spricht insoweit lediglich von einem unmittelbaren Zusammenhang. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind gesetzlich nicht abschließend festgelegt und werden erst durch Rechtsprechung und Literatur im Laufe der Zeit konkretisiert. Sie geben eine bestimmte Auslegungsrichtung vor, an der sich die Anwendung orientieren soll, und sind im Einklang mit den Vorgaben der EG-Richtlinien auszulegen.

Prinzipiell ist zwischen Handlungen im Vertikalverhältnis (in erster Linie auf Verbraucher einwirkende) und Handlungen im Horizontalverhältnis (in erster Linie auf Mitbewerber einwirkende) zu unterscheiden. Beides kann sich auch überschneiden.6

Beispiel

  • Veranstaltet ein Unternehmer eine Meinungsumfrage, um seine Werbung gezielter einsetzen zu können, ist dies eine absatzfördernde Maßnahme und der objektive Zusammenhang wäre hergestellt.7

An einem objektiven und unmittelbaren Zusammenhang fehlt es, wenn sich die Handlung zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern auswirken kann, aber hauptsächlich anderen Zielen dient.

Beispiel

  • Religiöse, soziale, wissenschaftliche oder künstlerische Ziele.8

Das Verhalten muss vor, während oder nach Vertragsschluss aufgetreten sein. Somit werden auch AGB erfasst.

Unlauterkeit

Durch das UWG wird ein Unternehmen nicht gegen geschäftliche Handlungen der Konkurrenz an sich geschützt. Nur unlautere geschäftliche Handlungen sollen durch das UWG unterbunden werden. Das UWG schützt daher die Art und Weise des Wettbewerbs, bewahrt jedoch nicht vor Wettbewerb an sich.

Beispiel

  • Vergleicht man seine Produkte mit denen eines Mitbewerbers ist dies nicht automatisch unlauter, verunglimpft man aber gleichzeitig die Produkte des Mitbewerbers ist dies eine unlautere Handlung.

Eine gesetzliche Definition der Unlauterkeit existiert nicht. Bei der Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung unlauter ist, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Unlauterkeit in § 3 I UWG setzt kein subjektives Element voraus. Ausnahmen sind nur dann zu machen, wenn einzelne Beispielstatbestände der Unlauterkeit subjektive Tatbestandsmerkmale aufweisen oder fordern.9

Beispiel

  • Nr. 6 des Anhangs zu § 3 III UWG (s. Kap. 3.2.) stellt auf bestimmte Absichten und damit subjektive Tatbestandsmerkmale ab.

Die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung wird vorausgesetzt, wenn kein unverfälschter10 Wettbewerb mehr gewährleistet wird, da in diesem Fall ein echter Leistungsvergleich zwischen den einzelnen Wettbewerbern oder ihren Angeboten behindert oder noch nicht einmal zugelassen wird.

Generell ist Wettbewerb die freie Betätigung von Anbietern und Nachfragern auf einem Markt auf Grundlage einer offenen Marktwirtschaft.11 Das Bestreben der Akteure am Markt ist es, mit den Mitteln des Wettbewerbs mit möglichst vielen Kunden zum Geschäftsabschluss zu kommen. Dabei ist jedem Wettbewerber der Einsatz unterschiedlicher (Wettbewerbs-)Mittel erlaubt. Der Einsatz dieser Mittel ist auch dann zulässig, wenn durch ihn ein oder mehrere Konkurrenten verdrängt werden, und zwar bezogen auf einen einzelnen Geschäftsabschluss oder auf Dauer. Das Verhalten der Unternehmer unterliegt jedoch einer Beurteilung nach den Maßstäben des UWG.

Beispiel

  • Erfindet ein Unternehmer ein neues Getränk, das so gut ankommt, dass ein großer Konkurrent Pleite geht, ist dies nicht zu beanstanden.
  • Nicht zu beanstanden wäre auch, wenn ein Unternehmen eine riesige Marketing-Kampagne startet und so einen großen Marktanteil dazugewinnt - solange die Werbung nicht unlauter ist.

Die Beurteilung, ob eine Handlung unlauter ist oder nicht, ist in der Praxis oftmals kompliziert. Unter Umständen kann es sogar sein, dass die vorliegende Fallkonstellation noch nicht ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt wurde. Um verschiedene Fälle und Fallgruppen unlauterer geschäftlicher Handlungen besser einordnen und beurteilen zu können, bedient man sich gewissen Auslegungsgrundsätzen, die auf die Normen des UWG angewandt werden. Durch den Grundsatz, dass EU-Recht nationales Recht bricht, ist eine nach den europäischen Richtlinien konforme Auslegung nötig. Diese orientiert sich am Maßstab der einschlägigen Richtlinien. Dazu gehören insbesondere die UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) und die Irreführungsrichtlinie (Richtlinie 84/450/EWG), daneben auch die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Zusätzlich wird in Zukunft auch die EmpCo-Richtlinie (RL (EU) 2024/825) für die Auslegung des UWG eine Rolle spielen, da die hierin enthaltenen Anforderungen an Werbung mit umweltbezogenen Aussagen vom deutschen Gesetzgeber voraussichtlich in das UWG implementiert werden. Die im aktuellen Regierungsentwurf enthaltenen Änderungen treten aber frühestens zum 19.06.2026 in Kraft und sind daher in diesem Werk noch nicht berücksichtigt.

1 Begr zum RegE, BT-Drucksache, 15/1487, S. 16.

2 Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 2 Rn. 53.

3 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.39.

4 BGH, GRUR 1971, 119 – Branchenverzeichnis.

5 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.38.

6 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.45.

7 BGH, GRUR 1973, 268, 269 – Verbraucher-Briefumfrage.

8 Begr zum RegE des UWG 2008 zu § 2, BT-Drucksache 16/10145, S. 40.

9 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 2.19.

10 in der alten Fassung des UWG (bis zum 7. Juli 2004) wird in der entsprechenden Norm (§ 13 II UWG - alte Fassung) die Formulierung „den Wettbewerb zu verfälschen“ benutzt, im Gegensatz zur aktuellen Fassung, in der von „beeinträchtigen“ die Rede ist. Dabei handelt es sich um eine sprachliche, keine sachliche Änderung. Der Begriff „unverfälschter Wettbewerb“ stammt aus dem Art. 3 I g) EGV, der für das UWG maßgeblich ist; siehe BT-Drucks. 15/1487 S. 30.

11 Im Sinne des Art. 120 AEUV.


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Stand: Juli 2026


Normen: § 3 UWG

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