Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen
Die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen
Hauptgegenstand des UWG ist das Verbot der unlauteren geschäftlichen Handlungen. Kommt man nach der Prüfung eines Tatbestandes zu dem Schluss, dass eine Handlung unlauter ist, stehen einem die Rechtsfolgen (siehe unter 6.) offen.
Ein allgemeines Verbot ist in der so genannten „Generalklausel“ § 3 I UWG geregelt. Für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern existiert in § 3 II UWG eine eigene Generalklausel, die Abs. 1 systematisch vorgeht. Die Anwendung des Abs. 1 beschränkt sich daher auf geschäftliche Handlungen, die nicht unter ein spezielles Verbot fallen (1) und nicht gegenüber Verbrauchern vorgenommen werden (2).1
Die Generalklausel dient als Auffangtatbestand, wenn ein Tatbestand nicht durch die §§ 3 III-7 UWG gedeckt ist. Sie schließt damit eventuelle im Gesetz bestehenden oder entstehende Lücken, da sie sich an die stetig ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen kann.
Es ist bei Unklarheiten stets zu beachten, dass das UWG richtlinienkonform auszulegen ist. Größte Bedeutung hat hierbei die RL 2005/29/EG, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL), die Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern betrifft. Die richtlinienkonforme Auslegung erfordert eine Auslegung der Richtlinie anhand der Maßstäbe der nationalen Auslegungsgrundsätze und eine Orientierung an der Rechtsprechung des EuGH.
Es empfiehlt sich, immer zuerst das UWG zu prüfen und danach eine Prüfung der Richtlinien vorzunehmen. Auch wenn in 99 % der Fälle dasselbe Ergebnis zu erwarten ist, kann das verbleibende 1 % genau der Fall sein, der die eigene Existenz gefährdet.
Zur richtlinienkonformen Auslegung des UWG bei der Prüfung eines bestimmten Verhaltens sind folgende Punkte zu beachten:
1. Ist der Anwendungsbereich der UGP-RL (Art 3 I) eröffnet?
2. Ist Unlauterkeit (Art 5 I) gegeben?
- Unlauterkeit nach der „Blacklist“ in Art 5 V UGP-RL (entspricht § 3 III UWG)
- Unlauterkeit aufgrund irreführenden bzw. aggressiven Verhaltens i.S.v. Art 6 – Art 9, Art 5 IV UGP-RL (entspricht §§ 5-7 UWG)
- Unlauterkeit nach dem Auffangtatbestand des Art 5 II i.V.m. Art 2 UGP-RL (entspricht § 3 II UWG)?
1 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 1.9ff..; Fritzsche in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 423.
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Stand: Juli 2026

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
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