Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Die Generalklausel des UWG
Die Generalklausel des UWG
§ 3 UWG gliedert sich in drei separate Tatbestände unzulässiger geschäftlicher Handlungen:
- § 3 I UWG ist die eigentliche Generalklausel, die besagt, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind (siehe dazu 3.1.1.).
- § 3 II UWG ist eine Sonderregelung für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern und enthält hierfür ebenfalls eine Generalklausel. Diese enthält konkretere Vorgaben zur Bestimmung der Unlauterkeit und geht Abs. 1 damit vor (siehe dazu 3.1.2.).
- § 3 III UWG benennt einige stets unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (siehe dazu 3.1.3.).
Die allgemeine Generalklausel, §3 I UWG
§ 3 I UWG besagt nur allgemein, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind.
Beispiele für die Einschlägigkeit der Generalklausel
- Die Werbung mit Testergebnissen ohne genaue Angabe ihrer Fundstelle ist wettbewerbswidrig.
- Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Konkurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat.1
Die Generalklausel ist bei Fallgruppen von praktischer Bedeutung, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, aber nicht gesetzlich fixiert sind. Diese Tatbestände werden anhand der Generalklausel geprüft.
Beispiel
- Die Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung
Für ein Eingreifen der Generalklausel müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. Vorliegen einer geschäftlichen Handlung
Wie bei 2.5. werden hier auch geschäftliche Handlungen erfasst, die sich auf den Abschluss oder die Durchführung von Verträgen beziehen.
Beispiel
- AGB sind geschäftliche Handlungen und werden vom UWG erfasst.
2. Diese geschäftliche Handlung muss unlauter sein
Siehe dazu unter 2.7. Die dort genannten Merkmale gelten zwar nur für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Allerdings stellen sie objektive Anforderungen an die Tätigkeit von Unternehmern auf, die als Anhaltspunkt für die Bestimmung der Lauterkeit geschäftlichen Handelns allgemein dienen. Daher können auch im unternehmerischen Verkehr (B2B-Bereich) die in 2.7 genannten Kriterien als Indiz für lauteres Geschäftsverhalten gelten, regeln diese aber nicht abschließend.2 Dem Unlauterkeitstatbestand kommt hier auf Grund speziellen Unlauterkeitstatbestände in den Kapiteln 4 und 5 nur eine Auffangfunktion zu. Für ein unmittelbares Greifen dieser Norm verbleiben zwei Fallgruppen:
a) Fälle die außerhalb der Beispielstatbestände liegen
Hier geht es um die geschäftlichen Handlungen, die nicht von den Tatbeständen der Kapitel 4 und 5 erfasst werden. Dazu gehören insbesondere die Fallgruppen der allgemeinen Marktbehinderung und der Wettbewerb der öffentlichen Hand. Außerhalb dieser von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen ist es in der Praxis nur selten nötig auf den § 3 I UWG zurückzugreifen.
Beispiel
- Bei einem neuen unlauteren Geschäftsmodell kann hilfsweise auf diese Norm zurückgegriffen werden.
Da die besonderen Unlauterkeitstatbestände in vielen Fällen abschließend geregelt sind, können sie nicht auf vergleichbare, jedoch vom Wortlaut her nicht umfasste Fallgestaltungen angewandt werden. In diesen Fällen erlaubt dessen Funktion als Auffangtatbestand die Anwendung des § 3 I UWG zur umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Dabei kommt den besonderen Unterlauterkeitstatbeständen eine Indizfunktion zu: Je näher das in Frage stehende Verhalten einem speziell geregelten Verbot nahekommt, desto eher kann es nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ebenfalls als unlauter anzusehen sein.3
Beachtet werden muss dabei der jeweilige Regelungsadressat: Existiert ein spezielles Verbot nur in Bezug auf Verbraucher, so kann das verbotene Verhalten im Einzelfall auch gegenüber anderen Marktteilnehmern oder Dritten unzulässig sein.4 Beispielsweise ist auf die im Anhang zu § 3 III UWG aufgeführten Verhaltensweisen zu verweisen.
b) Marktverhaltensnormen durch neue EU-Richtlinien
Durch neue, noch nicht umgesetzte EU-Richtlinien können neue Marktverhaltensnormen in nationales Recht umgesetzt werden. Diese können dann von der Generalklausel umfasst werden. 5
Beispiel
- Bis es eine Gesetzesänderung gibt, werden die Fälle von § 3 I UWG erfasst.
3. Kein Eignungserfordernis zur Beeinträchtigung von Interessen oder der Entscheidungsfreiheit
Im Vergleich zu vorherigen Gesetzesfassungen enthält § 3 I UWG kein Erfordernis der Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen Dritter. Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern wird nur in manchen der besonderen Unlauterkeitstatbestände verlangt. Außerhalb dieser Tatbestände gibt es daher kein allgemeines Erfordernis zur Beeinträchtigung der Interessen oder Entscheidungsfreiheit.
Beispiel
- In § 5 I UWG wird Irreführung (nur) für unlauter erklärt, sofern die Handlung „geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.
- In § 4 Nr. 2 UWG werden hingegen bestimmte Täuschungen für unlauter erklärt – ohne dieses Erfordernis. Daher kann für Täuschungen allgemein kein Erfordernis der Eignung zur Entscheidungsbeeinflussung angenommen werden. Ähnliches gilt für Nachahmungen (§ 4 Nr. 3 UWG), die ebenfalls eine Form der Irreführung beinhalten können.
Eine Eignung zur Beeinträchtigung von Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern ist gegeben, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die geschäftliche Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen führt. Bei den Interessen muss es sich um geschützte Interessen im Sinne des § 1 UWG handeln (siehe unter 2.).
Beispiel
- Der unverfälschte Wettbewerb ist ein geschütztes Interesse.
4. Kein Bagatellverstoß
Das Erfordernis der Spürbarkeit der geschäftlichen Handlung ist im Wortlaut weggefallen, viel mehr wird zunächst jede unlautere geschäftliche Handlung erfasst. Allerdings sollen auch nach der Neuregelung keine Bagatellfälle erfasst und diesbezüglich keine Rechtsänderungen bewirkt werden.6 Demnach können nach der bisherigen Rechtslage nicht erfasste Bagatellfälle weiterhin ausgeschlossen werden.7 Dann liegt es nahe, weiterhin nach der Spürbarkeit zu fragen und die „alten“ Kriterien weiter anzuwenden. Bei der Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist eine spürbare Beeinträchtigung hervorzurufen, müssen die Umstände des Einzelfalls und die Interessen der streitenden Parteien berücksichtigt werden.8 Von Bedeutung sind vor allem Art und Schwere des Verstoßes, die zu erwartenden Folgen für den Wettbewerb, sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts aus § 1 UWG.
Die Beweislast für eine spürbare Beeinträchtigung liegt beim Anspruchsberechtigten.9
Die Beeinträchtigung ist spürbar, wenn man in einer auf Informationen beruhenden Entscheidung so beeinträchtigt wird, dass die Entscheidung auf Grundlage dieser Informationen erschwert wird. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Entscheidung muss nicht eintreten.10
Beispiel:
- Die unvollständige Angabe eines Geschäftsführers einer GmbH & Co KG ist als Bagatelle zu werten und hat somit nicht die Eignung die Interessen spürbar zu beeinträchtigen.11
Die Verbrauchergeneralklausel §3 II UWG
§ 3 Abs. 2 UWG bestimmt, dass geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter und damit unzulässig sind, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Dies bezieht sich nur auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Ob diese als Käufer oder als Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen betroffen sind ist irrelevant.
Die Vorschrift erfasst diejenigen geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, die nicht schon nach den Kapiteln 4 und 5 unlauter sind. § 3 II enthält eine allgemeine Generalklausel zur Bewertung der Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern.12 Der Beurteilungsmaßstab, aus dessen Perspektive die geschäftliche Handlung betrachtet wird, findet sich in § 3 IV. Hierbei wird stets auf ein durchschnittliches Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises abgestellt, bzw. bei keinem besonders angesprochenen Verkehrskreis auf den Durchschnittsverbraucher (siehe hierzu ausführlich unter 2.3). Aus der so festgestellten Perspektive wird die Eignung zur Beeinflussung des geschäftlichen Verhaltens bewertet.
Die Eignung zur wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens wird teilweise als geschäftliche Relevanz bezeichnet. 13 Geschäftlich relevant ist eine geschäftliche Handlung gem. § 2 I Nr. 11 UWG, wenn sie die Eignung besitzt die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
- 1. Eine Geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern
Die geschäftliche Handlung entspricht der Definition in Kapitel 2.5. Zum Begriff des Verbrauchers siehe 2.3. Nicht zu den Verbrauchern in diesem Sinne gehören die sonstigen Marktteilnehmer und die Mitbewerber. § 3 II UWG hat vor allem bei geschäftlichen Handlungen während und nach Vertragsschluss Bedeutung.
- 2. Ein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt
Der Begriff der unternehmerischen Sorgfalt dient über die Definition in § 2 I Nr. 9 UWG hinaus nur als Auffangtatbestand, wenn sich eine geschäftliche Handlung nicht ganz einem der bestehenden Unlauterkeitstatbestände aus den Kapiteln 4 und 5 zuordnen lässt.
Beispiel
- Die Tatsache, dass im Fernsehen Untertitel von Blinden nicht gelesen werden können verstößt nicht gegen die fachliche Sorgfalt.
- 3. Die Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung einer informierten Entscheidung
Die Eignungzu einer Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die tatsächliche Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Diese darf nicht nur theoretisch vorliegen, sondern muss aufgrund objektiver Umstände des konkreten Falls wahrscheinlich sein. Beurteilungsmaßstab ist auch hier §3 IV UWG (siehe hierzu oben unter 2.3). Eine informierte Entscheidung ist eine solche in Kenntnis der hierfür relevanten Informationen – ob der Verbraucher tatsächlich nach diesen entscheidet, ist unerheblich.14
Beispiel
- Die falsche Aussage über eine Produkteigenschaft ist sogar dann relevant, wenn der Verbraucher das Produkt auch mit der richtigen Information gekauft hätte.
Wesentlich ist diese, wenn die Beeinträchtigung spürbar ist, wie § 2 I Nr. 11 festhält. Es handelt sich hier also um einen Ausschluss von Bagatellfällen, der im Ergebnis dem vorherigen Erfordernis der Spürbarkeit entspricht.15 (siehe hierzu oben 3.1.1. unter 4. Kein Bagatellverstoß)
- 4. Die Eignung zur Veranlassung zu einer geschäftlichen Entscheidung
Die Eignung zur Beeinträchtigung allein reicht noch nicht aus, vielmehr muss diese auch ursächlich für die Veranlassung zu einer geschäftlichen Entscheidung sein. Auch hier muss es aber nicht tatsächlich zu einer geschäftlichen Entscheidung gekommen sein, da § 3 II UWG allein auf die Eignung abstellt. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, wie ein Verbraucher typischerweise auf die Beeinträchtigung reagieren würde.1 Ausgeschlossen wird hier z.B. eine Täuschung, die völlig außerhalb eines möglichen Geschäftsabschlusses stattfindet und keine wirtschaftliche Auswirkung hat.
1 BGH, GRUR 2009, 1080.
2 Fritzsche in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 424f.
3 BGH, GRUR 2007, 795 (799), Rn. 50.
4 Peukert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 3, Rn. 118ff.
5 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 2.39.
6 Begr. des Rechtsausschusses zu § 3, Bundestag-Drucksache 18/6571, S. 14.
7 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 2.20.
8 BGH, GRUR 2001, 1061, 1062 – Mitwohnzentrale.de.
9 Heermann, GRUR 2004, 94.
10 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.26.
11 KG, MMR 2008, 541.
12 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.2.
13 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.22.
14 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.24ff.
15 Fritzsche in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 469.
16 EuGH, GRUR 2012, 1269 Rn. 53.
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Stand: Juli 2026
Normen: § 3 UWG