Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Anschwärzung und Nachahmung im Wettbewerbsrecht
Rechtslage: 20.12.2025
Anschwärzung
Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 2 UWG, wer „über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden“.
Behaupten bedeutet, eine eigene Tatsachenbehauptung aufstellen.
Verbreiten bedeutet, eine fremde Tatsachenbehauptung weitergeben.
Bei der Überprüfung der Lauterkeit im Rahmen des Tatbestands der Anschwärzung werden nur Tatsachenbehauptungen erfasst, bei den Tatbeständen der Herabsetzung oder Verunglimpfung (siehe 4.2.1.) sind auch Werturteile umfasst.
Lassen sich Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht unterscheiden, reicht es für die Anwendung dieser Norm aus, wenn die Grundaussage der Äußerung eine Tatsachenbehauptung enthält. 1
Beispiel
- Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Verfasser dem Leser Einzelaussagen mitteilt, ihm die Schlussfolgerung aber nicht überlässt, sondern sie ihm verdeckt als eigene unterbreitet.2
Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich eine Beweispflicht für den, der die Behauptung aufstellt.
Es genügt, dass die Behauptung Nachteile für die Erwerbstätigkeit mit sich bringen kann.
Beispiele für solche Behauptungen
- ein Unternehmer habe zweimal bankrott gemacht3
- ein Katalog sei nachgemacht4
Nachahmung
Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 3 UWG, wer „Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
- eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (1.),
- die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (2.) oder
- die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat“ (3.).
Im Einzelnen:
Der Vertrieb von nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen kann unlauter sein, wenn das Produkt besondere Eigenschaften aufweist und besondere Umstände hinzutreten.5 Umso höher die Besonderheit der Eigenschaft und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit begründen sollen.6
1. eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführen
Ansprüche gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen unter folgenden zwei Voraussetzungen, die beide gegeben sein müssen:
- Gefahr einer Herkunftstäuschung
- Nachahmer hat Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen
Im Einzelnen:
- Gefahr einer Herkunftstäuschung
Diese Gefahr ist abhängig von:
1. der Bekanntheit
2. der besonderen Eigenschaft
3. und dem Grad der Übernahme der Merkmale des nachgeahmten Produkts
Die Herkunftstäuschung muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Kaufs gegeben sein. Ob im Einzelfall auch ein Verhalten nachVertragsabschluss den Tatbestand erfüllen kann, ist noch nicht geklärt. Während dies nach früherem Recht verneint, wurde7, ist die Frage nach aktuellem Recht explizit offengelassen worden.8 Zumindest bei direktem Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages sollte eine Herkunftstäuschung vermieden werden.9
- Der Nachahmer hat zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen. Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Je höher die Gefahr einer Herkunftstäuschung, desto mehr Maßnahmen müssen zur Vermeidung getroffen werden. Insgesamt ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, Täuschungen können z.B. durch entsprechende Kennzeichnung vermieden werden.10
2. die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzen oder beeinträchtigen
Die Imageausbeutung kann nicht nur auf Täuschung, sondern auch auf Anlehnung an eine fremde Leistung beruhen.11 Es erfordert aber jeweils eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder auf eines seiner Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verbraucherkreise, um eine unangemessene Nachahmung anzunehmen. Das bloße Erwecken eines ähnlichen Eindrucks reicht nicht aus.12
3. die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangen
Mit den erforderlichen Unterlagen ist das nicht offenkundige Know-How gemeint, dass zur Herstellung erforderlich ist. Vertriebsunterlagen sind hier nicht erfasst.
Beispiel
- Konstruktionszeichnungen oder Messdaten.
- Nicht: Kundenlisten.
Die Vorschrift hat jedoch mit dem 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) ihre praktische Bedeutung verloren, da dessen Wertungen vorrangig sind. Welche Informationen zulässigerweise verwendet werden dürfen, richtet sich zwingend nach dem GeschGehG.13 Eine ergänzende Anwendung kommt wohl dann in Betracht, wenn die zur Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen nicht unter das GeschGehG fallen, aber dennoch in unlauterer Weise erlangt wurden.14Die Anwendung des GeschGehG hängt unter anderem davon ab, ob der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen für die betreffenden Informationen getroffen hat. Insofern ist stets eine Einzelfallbetrachtung nötig. Im Ergebnis sind jedoch in erster Linie die Wertungen des GeschGehG für den Umgang mit sensiblen Informationen maßgeblich, deren Darlegung allerdings den Rahmen dieses Werkes sprengen würde.
1 OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1997, 271 – nachgemacht.
2 BGH, GRUR 1981, 80, 84 – Das Medizin-Syndikat IV.
3 BGH, NJW 1994, 2614, 2616.
4 OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1997, 271.
5 st. Rechtsprechung; z.B. BGH, Urteil vom 11.01.2007 - 200/04.
6 BGH, Urteil vom 11. 01.2007 - 198/04.
7 BGH, Urteil vom 30.04.2008 - 123/05 – Rillenkoffer.
8 Z.B. in BGH, GRUR 2021, 1544, 1549, Rn. 57.
9 In diesem Sinne etwa Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 3/55.
10 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 3/60.
11 BGH, Urteil vom 11.01.2007 - 200/04; BGHZ 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren.
12 BGH, GRUR 2019, 196, 198f.
13 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 3/24.
14 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 3.64.
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
- Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
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