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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Anschwärzung und Nachahmung im Wettbewerbsrecht

Rechtslage: 20.12.2025

Anschwärzung

Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 2 UWG, wer „über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden“.

Behaupten bedeutet, eine eigene Tatsachenbehauptung aufstellen.

Verbreiten bedeutet, eine fremde Tatsachenbehauptung weitergeben.

Bei der Überprüfung der Lauterkeit im Rahmen des Tatbestands der Anschwärzung werden nur Tatsachenbehauptungen erfasst, bei den Tatbeständen der Herabsetzung oder Verunglimpfung (siehe 4.2.1.) sind auch Werturteile umfasst.

Lassen sich Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht unterscheiden, reicht es für die Anwendung dieser Norm aus, wenn die Grundaussage der Äußerung eine Tatsachenbehauptung enthält. 1

Beispiel

  • Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Verfasser dem Leser Einzelaussagen mitteilt, ihm die Schlussfolgerung aber nicht überlässt, sondern sie ihm verdeckt als eigene unterbreitet.2

Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich eine Beweispflicht für den, der die Behauptung aufstellt.

Es genügt, dass die Behauptung Nachteile für die Erwerbstätigkeit mit sich bringen kann.

Beispiele für solche Behauptungen

  • ein Unternehmer habe zweimal bankrott gemacht3
    • ein Katalog sei nachgemacht4

Nachahmung

Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 3 UWG, wer „Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

  • eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (1.),
  • die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (2.) oder
  • die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat“ (3.).

Im Einzelnen:

Der Vertrieb von nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen kann unlauter sein, wenn das Produkt besondere Eigenschaften aufweist und besondere Umstände hinzutreten.5 Umso höher die Besonderheit der Eigenschaft und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit begründen sollen.6

1. eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführen

Ansprüche gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen unter folgenden zwei Voraussetzungen, die beide gegeben sein müssen:

  • Gefahr einer Herkunftstäuschung
  • Nachahmer hat Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen

Im Einzelnen:

  • Gefahr einer Herkunftstäuschung

Diese Gefahr ist abhängig von:

1. der Bekanntheit

2. der besonderen Eigenschaft

3. und dem Grad der Übernahme der Merkmale des nachgeahmten Produkts

Die Herkunftstäuschung muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Kaufs gegeben sein. Ob im Einzelfall auch ein Verhalten nachVertragsabschluss den Tatbestand erfüllen kann, ist noch nicht geklärt. Während dies nach früherem Recht verneint, wurde7, ist die Frage nach aktuellem Recht explizit offengelassen worden.8 Zumindest bei direktem Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages sollte eine Herkunftstäuschung vermieden werden.9

  • Der Nachahmer hat zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen. Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Je höher die Gefahr einer Herkunftstäuschung, desto mehr Maßnahmen müssen zur Vermeidung getroffen werden. Insgesamt ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, Täuschungen können z.B. durch entsprechende Kennzeichnung vermieden werden.10

2. die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzen oder beeinträchtigen

Die Imageausbeutung kann nicht nur auf Täuschung, sondern auch auf Anlehnung an eine fremde Leistung beruhen.11 Es erfordert aber jeweils eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder auf eines seiner Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verbraucherkreise, um eine unangemessene Nachahmung anzunehmen. Das bloße Erwecken eines ähnlichen Eindrucks reicht nicht aus.12

3. die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangen

Mit den erforderlichen Unterlagen ist das nicht offenkundige Know-How gemeint, dass zur Herstellung erforderlich ist. Vertriebsunterlagen sind hier nicht erfasst.

Beispiel

  • Konstruktionszeichnungen oder Messdaten.
  • Nicht: Kundenlisten.

Die Vorschrift hat jedoch mit dem 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) ihre praktische Bedeutung verloren, da dessen Wertungen vorrangig sind. Welche Informationen zulässigerweise verwendet werden dürfen, richtet sich zwingend nach dem GeschGehG.13 Eine ergänzende Anwendung kommt wohl dann in Betracht, wenn die zur Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen nicht unter das GeschGehG fallen, aber dennoch in unlauterer Weise erlangt wurden.14Die Anwendung des GeschGehG hängt unter anderem davon ab, ob der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen für die betreffenden Informationen getroffen hat. Insofern ist stets eine Einzelfallbetrachtung nötig. Im Ergebnis sind jedoch in erster Linie die Wertungen des GeschGehG für den Umgang mit sensiblen Informationen maßgeblich, deren Darlegung allerdings den Rahmen dieses Werkes sprengen würde.



1 OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1997, 271 – nachgemacht.

2 BGH, GRUR 1981, 80, 84 – Das Medizin-Syndikat IV.

3 BGH, NJW 1994, 2614, 2616.

4 OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1997, 271.

5 st. Rechtsprechung; z.B. BGH, Urteil vom 11.01.2007 - 200/04.

6 BGH, Urteil vom 11. 01.2007 - 198/04.

7 BGH, Urteil vom 30.04.2008 - 123/05 – Rillenkoffer.

8 Z.B. in BGH, GRUR 2021, 1544, 1549, Rn. 57.

9 In diesem Sinne etwa Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 3/55.

10 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 3/60.

11 BGH, Urteil vom 11.01.2007 - 200/04; BGHZ 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren.

12 BGH, GRUR 2019, 196, 198f.

13 Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 3/24.

14 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 3.64.


Kontakt


Stand: Oktober 2026


Portrait Rechtsanwalt Klaus G. Finck

Profil

Klaus G. Finck Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht
Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das „F“ in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie leben 1999“. Seit dem 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Leitsatz

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Mitgliedschaften & Engagement

  • Bund der Selbständigen/Deutscher Gewerbeverband Landesverband Bayern e.V.
  • Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
  • TORUS International Consultants Association
  • Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München
  • Steuerberaterkammer München
  • 1998-2004 Vorsitzender der Stiftung Seniorenhaus Grafing: Entwicklung eines Konzepts für ein wirtschaftlich tragfähiges und menschliches Miteinander älterer Mitbürger und dessen Umsetzung
  • Mitglied des Beirats und Kassenprüfer der Isarnetz UG (haftungsbeschränkt), der Veranstalter der Münchner Webwoche

Fachbeiträge & Projekte

  • Co-Autor im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutschen Unternehmerbörse

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Normen: § 4 UWG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

Rechtsinfos/ Wettbewerbsrecht
Rechtsinfos/ Wettbewerbsrecht



Das Referat Wettbewerbsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Harald Mönch, Rechtsanwalt

Harald J. Mönch ist zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.

In seiner Freizeit fährt er gerne Ski und Motorrad.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Wettbewerbsrecht
    • Marken und Design (Geschmacksmuster)
    • Patent und Gebrauchsmuster
  • Immobilien / Bau
    • Wohnungseigentum (WEG)
    • Mietrecht
    • Kauf und Verkauf von Immobilien
  • Internetrecht / Domainrecht
  • Unternehmens- und Unternehmerberatung, Coaching
  • Verfahrens- und Prozessrecht (Litigation/Forderungsdurchsetzung)
    • Führung gerichtlicher Verfahren
    • Vertragliche Auseinandersetzungen
    • Vergleichsverhandlungen
    • Zwangsvollstreckung
    • Insolvenzrecht
Beruflicher Hintergrund
  • Geboren 1973 in München
  • Studium in Regensburg und Aberdeen (Schottland)
  • Referendariat in München und Sydney (Australien)
  • Mitarbeiter der Kanzlei seit 2000
  • Partner seit 2003
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz seit 2009

Vortragstätigkeiten

Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.
Referent bei Management Circle.

Als Dozent hält er Vorträge unter anderem zu folgenden Themen:

  • Einführung in das Markenrecht (introduction trade mark law)
  • Eckpunkte einer guten Markenstrategie
  • Einführung in das Wettbewerbsrecht
  • Die Eigentümerversammlung
  • Marketing für Verwalter
  • Crashkurs Patentrecht

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



Dr. Kai Walter, Patentanwalt

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@fasp.de 
Telefon: 0721-20396-22

 



Marcin Tomasz Zielinski, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Marcin Tomasz Zielinski,

Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin

Profil

Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • IT-Recht & Datenschutz (inkl. KI, Plattformen, Aufsichtsverfahren)
  • Medien- & Presserecht (Äußerungsrecht, Content, Lizenzen)
  • Urheber- & Markenrecht (Schutz und Verwertung geistigen Eigentums)
  • Wettbewerbsrecht (Abmahnungen, Geschäftsmodelle, Geheimnisschutz)
  • Arbeitsrecht mit Fokus auf IT & geistiges Eigentum
  • Startup-Recht (Gründung, Finanzierung, Beteiligungsmodelle)

Beruflicher Hintergrund

  • 2020 – Zulassung als Rechtsanwalt und Gründung Zielinski Legal, Berlin
  • 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
  • 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
  • 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
  • 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
  • 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts

Mitgliedschaften

  • Rechtsanwaltskammer Berlin
  • Cyber-Sicherheitsrat e.V.
  • European Law Students’ Association (ELSA) – Alumni

Fachbeiträge & Projekte

  • Informations- und Auskunftspflichten des BStU, AfP (2013)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2012)
  • Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2011)

Kontakt

Mail: marcin.zielinski(at)zielinski-legal.de

Kontakt: kontakt@fasp.de

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