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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Aggressive geschäftliche Handlungen im Wettbewerbsrecht

Rechtslage: 20.12.2025

Aggressive geschäftliche Handlungen

Stets unzulässig sind:

1. Das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen.

Diesschafft für den Verbraucher eine Zwangslage und stellt meistens zugleich eine strafbare Nötigung dar. Es reicht aus, wenn der Verbraucher den Eindruck hat, dass er sich in einer Zwangslage befinde. Der Begriff der Räumlichkeiten ist hier weit auszulegen, erforderlich ist trotzdem eine räumliche Abgrenzung. Diese müssen nicht dem Unternehmer zuzuordnen sein, auch Räumlichkeiten eines Dritten oder sogar öffentliche Einrichtungen werden erfasst. Lediglich frei zugängliche Flächen sind ausgeschlossen. Erfasst wird jede Verhaltensweise, die beim Verbraucher (siehe oben unter 2.3 zum Maßstab) den Schluss zulässt, er könne sich ohne Vertragsabschluss nicht entfernen.1

Beispiel

  • Wird ein Verbraucher auf einer Straße oder einem frei zugänglichen Parkplatz von Verkäufern umringt, fehlt es mangels Abgrenzung an einer Räumlichkeit. Anders hingegen, wenn dasselbe auf einem umzäunten Innenhof passiert.

2. Bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt.

Dieses Verhalten stellt meistens zugleich einen Hausfriedensbruch und eine Nötigung dar, die für den Verbraucher eine Zwangslage schafft. Eine Ausnahme gilt bei Besuchen, die rechtlich nicht zu beanstanden und deshalb gesetzlich erlaubt sind. Allerdings muss der Besuch gerade zur eigenständigen Durchsetzung der Verpflichtung gerechtfertigt sein, die Rolle der Durchsetzung kommt aber in aller Regel nur den staatlichen Gerichten zu und ist nur in engen Ausnahmefällen durch Privatpersonen möglich. Daher reicht nicht jedes Betretungsrecht aus und es handelt sich um eine sehr enge Ausnahme.2

Beispiele für nicht ausreichende Betretungsrechte

  • Stromzähler ablesen durch das Personal des Stromanbieters. Genauso verhält es sich mit dem Wasserablesen und dem Schornsteinfeger, in allen Fällen sind die Betroffenen auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Betretungsrechte zu verweisen.

Beispiele für ausreichende Betretungsrechte

  • Der Verbraucher hat eine vertragliche Mitwirkungspflicht gegenüber dem Unternehmer, die das Aufsuchen der Wohnung z.B. für eine Mängelbeseitigung unumgänglich macht. 3
  • Zulässig ist die Durchsetzung außerdem, wenn sofortiges Einschreiten erforderlich ist. Hat ein Vertreter etwa Beispielsprodukte mit in die Wohnung gebracht, so darf er bleiben, bis er diese zurückerhalten hat und muss sich nicht ohne diese der Wohnung verweisen lassen.

3. Hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt.

Nr. 26 kommt eine Art Doppelfunktion zu: Einerseits schützt diese vor einer Beeinträchtigung seiner Privatsphäre, andererseits aber zusätzlich die (geschäftliche) Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers. Ein Ansprechen setzt dabei eine direkte und individuelle Kontaktaufnahme voraus.4 Wird der Verbraucher also nicht direkt adressiert, ist Nr. 26 nicht erfüllt.

Beispiel

  • Werbebriefe oder sonstige Prospekte mit angegebener Zieladresse stellen eine individualisierte Nachricht und damit ein Ansprechen dar.
  • Anders ist dies bei fehlender Individualisierung, also z.B. gänzlich ohne Angabe eines Adressaten oder ein Ansprechen aller Haushalte.5
  • Auch eine Individualisierung mit technischen Mitteln ist möglich, z.B. bei Anzeigen in einem nur durch Anmeldung einsehbaren Mailpostfach. 6/li>

Hartnäckig erfordert ein wiederholtes Ansprechen, einmalige Kontaktaufnahme reicht nicht aus. Unerwünscht ist diese, wenn ein entgegenstehender Willen des Verbrauchers für den Werbenden erkennbar wird. Dieser muss jedoch nicht explizit gegenüber dem Werbenden geäußert werden.

Beispiel

  • Wird ein entsprechender Vermerk am Briefkasten angebracht, so ist zumindest im Falle einer Direktwerbung durch den Unternehmer (oder von diesen beauftragten Personen) ein entgegenstehender Wille erkennbar. Wird die Werbung hingegen durch die Post zugestellt, ist dieser Wille nicht für den Werbenden erkennbar.7

Erfasstwird jedes Mittel zur Fernkommunikation und damit beispielsweise Telefonanrufe, E-Mail, aber auch klassische Briefpost. Nur die direkte (körperliche) Kontaktaufnahme fällt nicht unter Nr. 26.8

DieRechtfertigung zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung entspricht zwar der eben besprochenen Nr. 25. Allerdings besteht wichtiger Unterschied in der Reichweite: Während es dort um das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Berechtigten und damit um eine den Gerichten vorbehaltene Handlung ging, handelt es sich hier nur um eine Kontaktaufnahme. Diese steht zur Durchsetzung vertraglicher Verpflichtungen jedem offen, ein staatliches Gewaltmonopol greift hier nicht. Daher besteht ein deutlich weiterer Anwendungsbereich, erfasst werden z.B. Mahnungen, Rechnungsstellungen oder Aufforderungen zur Mangelbeseitigung.

4. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass

a) von ihm bei der Geltendmachung eines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder

b) Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden.

Die Erforderlichkeit der Unterlagen beurteilt sich nach dem bestehenden Anspruch. Was erforderlich ist, richtet sich nach der unternehmerischen Sorgfalt im Sinne des § 2 Nr. 9 UWG, im Zweifel also nach den üblichen Versicherungsbedingungen für den betreffenden Bereich.9

Für die Nichtbeantwortung von Schreiben sollte die übliche Versicherungspraxis für die Dauer einer Antwort beachtet werden, einen festen Zeitraum gibt es jedoch nicht. Weiterhin muss die Nichtbeantwortung unbegründet sein und darf ihre Ursache nicht beispielsweise in Abwesenheiten oder sonstigen betrieblichen Gründen haben. Systematisch ist die Nichtbeantwortung jedenfalls bei mehrmaligem Vorkommen, kann aber auch bei mehreren Versicherungsnehmern getrennt voneinander vorkommen.10

Nr. 27 b) erfasst Schreiben jeder Art, also neben Briefen etwa E-Mails. Vom Wortlaut nicht erfasst ist hingegen ein persönliches Aufsuchen oder Telefonanrufe durch den Verbraucher.

Es sind nur Versicherungsverhältnisse betroffen.

5. Die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

Kinder sind hier – mit Verweis auf das europäische Recht – grundsätzlich Minderjährige unter 14 Jahren. Maßgeblich ist aber auch gerade die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Gruppe, sodass die Grenze nicht schematisch bei 14 Jahren gezogen werden sollte.11

Beispiel

  • „Hol Dir das!“ oder „Kauf Dir das!“ sind unmittelbare Aufforderungen.12

Die zweite Tatbestandsalternative erfordert ebenfalls eine unmittelbare Aufforderung an die Kinder. Diese richtet sich nicht auf den Kauf selbst, sondern auf die Veranlassung der Eltern zum Kauf. Die Kinder sollen also aufgefordert werden, auf ihre Eltern oder andere Erwachsene einzuwirken und sie so zum Kauf der Ware oder Dienstleistung zu überreden. Einen besonderen Druck müssen die Kinder nicht auf ihre Eltern ausüben und es ist ebenfalls keine unmittelbare Aufforderung gerichtet an die Eltern erforderlich, es reicht etwa die Äußerung eines Wunsches.13

6. Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren.

Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einfach Ware mit einer beiliegenden Rechnung schickt. Der Unternehmer hofft darauf, dass der Verbraucher diese Ware zahlt, weil er sie nicht zurückschicken will. Deshalb ist eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung für den Fall der Nichtbezahlung nicht erlaubt.

Beispiel

  • Ein Verbraucher bekommt ein Paket mit einer Ware im Wert von 5 €, die er nicht bestellt hat. Die Rücksendung würde schon 3 € kosten. Bei diesem Kostenverhältnis überlegt er sich natürlich, ob er die Ware gleich behalten soll. Das ist jedoch unlautere Geschäftspraxis.

Die Aufforderung zur Bezahlung kann auch konkludent durch Beifügung eines Überweisungsformulars geschehen.14 Entscheidend ist aber, dass für den Verbraucher der Eindruck eines bereits geschlossenen Vertrages entsteht. Für den Verbraucher muss es so wirken, als sei er bereits zur Zahlung verpflichtet. Wird also Ware zugeschickt, ist Nr. 29 nicht automatisch erfüllt. Fügt der Versender z.B. einen Hinweis bei, dass der Verbraucher zur Zahlung oder Rücksendung nicht verpflichtet ist, liegt keine Aufforderung vor. Dies gilt sogar, wenn dem Hinweis eine Bitte zur Bezahlung beigefügt wird.15

7. Die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

Dies ist der Fall, wenn die rationale Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinträchtigt wird. Es muss ein unmittelbarer Kontakt zum Verbraucher bestehen.16

Beispiel

  • Drücker-Kolonnen, deren Mitglieder behaupten, nur durch den Erwerb eines Zeitungs-Abonnements durch den Verbraucher vor dem persönlichen Ruin bewahrt werden zu können.17

8. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn

a) es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder

b) die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.

Nr. 31 soll den Verbraucher vor der Ausnutzung der Wirkung eines versprochenen Preises schützen, da in dieser Situation möglicherweise nicht rationale Entscheidungen gefördert werden und der Verbraucher so zu einer nachteiligen geschäftlichen Entscheidung gedrängt werden kann.18

Beispiele19

  • Der Verbraucher wählt eine kostenpflichtige Nummer, um den vermeintlichen Preis in Erfahrung zu bringen.
  • Der Verbraucher muss Portokosten für einen vermeintlichen Preisgewinn bezahlen.

Besonders wichtig ist bei Nr. 31 die Formulierung: Durch die Verwendung des Begriffs Preis wird eine Erwartung beim Verbraucher an ein kostenloses Produkt ausgelöst. Daher erfüllen alle doch anfallenden Kosten (Versandkosten, Reisekosten etc.) Nr. 31 b) – selbst, wenn der Unternehmer auf diese Kosten hinweist. Sobald der Begriff Preis verwendet wird, dürfen keinerlei Kosten anfallen.20

Variante a) hingegen ist dann erfüllt, wenn ein Preisgewinn als sicher dargestellt wird, in Wahrheit aber nicht existiert. Anders ist dies hingegen, wenn der Preis ursprünglich vorgesehen war, dann jedoch z.B. gestohlen wird oder kaputt geht.21

9. Bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.

Nr. 32 richtet sich an Haustürwerbung. Ausgangspunkt dabei ist allgemein, dass Haustürwerbung als solche zulässig und nicht unlauter ist. Lediglich gewisse Geschäftspraktiken bei der Haustürwerbung sind unerwünscht, da sie Verbraucher unter Druck setzen.22

Eine dieser Geschäftspraktiken enthält Nr. 32, der einen unerbetenen Besuch in der Wohnung des Verbrauchers erfordert. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher erkennbar nicht in den Hausbesuch eingewilligt oder zu diesem aufgefordert hat. Die Einwilligung muss dabei in der Regel bereits vor dem Besuch erfolgen, also nicht erst an der Haustür selbst.23

Erforderlich ist außerdem eine Aufforderung zur Bezahlung am selben Tag, um die Drucksituation eines unerbetenen Hausbesuchs auszunutzen. Dies hindert aber nicht generell, Waren oder Dienstleistungen auf diesem Wege anzubieten. Auch darf sich der Verbraucher sofort zum Abschluss entscheiden, solange vom Werbenden nicht hierzu gedrängt wird.24

Sonstige Beispieltatbestände

Allgemeine Marktbehinderung

Ob eine allgemeine Marktbehinderung vorliegt, lässt sich nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb im Sinne des Normzwecks des UWG beurteilen.25 Die wenig griffige Formel lässt sich so zusammenfassen: Ein für sich genommen nicht unlauteres, aber wettbewerblich bedenkliches Verhalten führt in der Gesamtschau dazu, dass das Leistungsprinzip des Wettbewerbs erheblich eingeschränkt wird.26 Es handelt sich insgesamt um einen Ausnahme- und Auffangtatbestand, der in der täglichen Praxis selten eine Rolle spielen wird.

Wettbewerb der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand ist eine Sammelbezeichnung für Bund, Länder, Gemeinden sowie sonstige verselbstständigte öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte. Die öffentliche Hand nimmt am Wirtschaftsleben unternehmerisch oder in sonstiger Weise, z.B. durch Subventionen, teil.

Liegt keine vorrangige öffentlich-rechtliche Regelung vor, so gelten die Normen des allgemeinen Privat- und Lauterkeitsrechts grundsätzlich auch für die öffentliche Hand. Voraussetzung ist jedoch eine geschäftliche Handlung. Da die öffentliche Hand nicht Unternehmer ist, gelten die Maßstäbe der unternehmerischen Sorgfalt hier nicht. Stattdessen gilt für die öffentliche Hand aufgrund des allgemeinen Neutralitätsgebots ein strengerer Maßstab.27

1 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 24.2f.

2 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 25.2.

3 So zumindest die Gesetzesbegründung in BT-Ds. 16/10145, S. 34. Die Unterscheidung ist insofern sinnvoll, als Mitwirkungshandlungen regelmäßig nicht isoliert eingeklagt werden können.

4 EuGH, GRUR 2022, 87, 91, Rn. 69.

5 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 26.12.

6 Nach EuGH, GRUR 2022, 87.

7 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 26.15.

8 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 26.11.

9 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 27.2.

10 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 27.3.

11 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 28.5.

12 Scherer, WRP 2008, 430, 433; Sosnitza, WRP 2008, 1014, 1026.

13 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 28.15; Pahlow in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, Anh. § 3 Nr. 28, Rn. 26.

14 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 29.6.

15 Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG Anh. § 3 Rn. 100; Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 29.6.

16 Henning-Bodewig, WRP 2006, 621, 625.

17 Scherer, NJW 2009, 324, 326.

18 EuGH, GRUR 2012, 1269, 1271, Rn. 38.

19 Ebenfalls nach EuGH, GRUR 2012, 1269, 1271, Rn. 38.

20 EuGH, GRUR 2012, 1269, 1272 Rn. 49.

21 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 31.5.

22 So Erwägungsgrund 54 der RL (EU) 2019/2161, die u.a. Änderungen zur UGP-RL enthält.

23 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 32.11.

24 Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG Anh. § 3 Rn. 111.

25 Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 5.3.

26 BGH, GRUR 2018, 1251, 1256.

27 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 2.36.


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Stand: Juli 2026



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Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

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