Werbung, Verbraucher und Lebensmittelzusatzstoffe: Die entscheidenden Definitionen
Unter Lebensmittelzusatzstoffe fallen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der europäischen Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe VO (EG) Nr. 1333/2008 (LMZV) alle Stoffe, die weder als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet noch selbst als Lebensmittel verzehrt werden. Charakteristische Lebensmittelzutaten sind Bestandteile eines Lebensmittels, die wesentlich zur Zusammensetzung, zum Geschmack oder zur Konsistenz des Produkts beitragen.
Charakteristische Lebensmittelzutaten sind beispielsweise:
- Grundzutaten: Hauptbestandteile, die die Basis eines Lebensmittels darstellen; u.a. Milch in einem Joghurt, Getreide in einem Brot, Tomaten in einer Tomatensoße
- Geschmacksgebende Zutaten: Zutaten, die den Geschmack des Produkts maßgeblich bestimmen, u.a. Vanille in einem Vanilleeis, Kräuter in einer Kräuterbutter
- Spezielle Inhaltsstoffe: Zutaten, die für das jeweilige Produkt typisch oder namensgebend sind, u.a. Haselnüsse in einem Haselnussaufstrich, Erdbeeren in einem Erdbeerjoghurt
In Abgrenzung dazu werden Lebensmittelzusatzstoffe dem Lebensmittel hingegen meist aus Gründen der Produktoptimierung zugesetzt.
Der Sinn und Zweck von Lebensmittelzusatzstoffen ist es, die Eigenschaften von Lebensmitteln zu beeinflussen, indem sie technologisch im Endprodukt wirken (1). Mit Hilfe von Lebensmittelzusatzstoffen kann das Aussehen von Lebensmitteln verbessert, die Haltbarkeit verlängert oder der Geschmack beeinflusst werden. Beispielsweise fallen unter Lebensmittelzusatzstoffe Emulgatoren, Süßungsmittel oder Festigungsmittel. Lebensmittelzusatzstoffe, die in der EU verwendet werden, erhalten eine E-Nummer, die verpflichtend auch auf der jeweiligen Verpackung des Produkts anzugeben ist.
Der Begriff des Endverbrauchers wird im lebensmittelrechtlichen Zusammenhang über einen Verweis von § 3 Abs. 3 Nr. 4 LFGB auf Art. 3 Nr. 18 der LMBVO definiert. Nach Art. 3 Nr. 18 LMBVO ist der Endverbraucher der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet und es für sich oder einen Dritten zum Verzehr erwirbt.
Im Kontext der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung von Werbung wird regelmäßig auf den Begriff des „Durchschnittsverbrauchers“ abgestellt – also eines Verbrauchers ohne Fachkenntnisse, der jedoch angemessen aufmerksam ist und über ein durchschnittliches Maß an Informationen verfügt (Köhler/Feddersen, UWG, § 5 Rn. 1.76). Dabei sind auch soziale, kulturelle und sprachliche Faktoren zu berücksichtigen (2).
Beispiel:
Der verständige Durchschnittsverbraucher erkennt, dass Aussagen in der Werbung nicht stets wortwörtlich zu nehmen sind. Ein klassisches Beispiel ist der bekannte Slogan „Red Bull verleiht Flüüügel“ – hier erwartet der Durchschnittsverbraucher nicht ernsthaft, dass ihm das Getränk physisch das Fliegen ermöglicht, sondern versteht die Aussage als humorvolle und übertriebene Werbeaussage mit metaphorischem Gehalt.
Der Begriff der Werbung umfasst jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelns, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern, vgl. Art. 2 lit. a der europäischen Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (3) (Werbe-RL). Das UWG enthält selbst keine Legaldefinition des Werbebegriffs, sondern richtet sich maßgeblich nach dem unionsrechtlich vorgegebenen Begriffsverständnis der Werbe-RL. Der Begriff der Werbung ist sehr umfassend und schließt dadurch eine Vielzahl unterschiedlicher Werbeformen ein. So kann eine Äußerung verbal oder nonverbal, öffentlich oder auch individuell erfolgt (4). Damit ist nicht nur die unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch mittelbare Absatzförderung durch beispielsweise Sponsoring oder Imagewerbung erfasst.
Ein besonderer Aspekt des Werbegriffs ist die irreführende Werbung, die nach Art. 2 lit. b der Werbe-RL sowie nach § 5 UWG untersagt ist. Irreführend ist eine Werbung nach § 5 Abs. 2 UWG dann, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält, die letztlich nach § 5 Abs. 1 UWG geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer wesentlich zu beeinflussen. Dabei kann nach der Rechtsprechung auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie gerichtet ist, trotzdem zu einer Fehlvorstellung führt (5).
Quellenindex:
(1): Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 23 BasisVO Rn. 4
(2): Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Kapitel II. Rn. 21
(3): RL 2006/114/EG
(4): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 6 Rn. 61
(5): BGH, Urteil vom 29.07.2021 – Az. I ZR 114/20
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