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Vergleichende Werbung, § 6 UWG

Vergleichende Werbung, § 6 UWG

§ 6 UWG regelt die Zulässigkeit von vergleichender Werbung. Für bestimmte Aspekte, beispielsweise vergleichende nährwertbezogene Angaben, enthält die HCVO gesonderte Regelungen, die spezifisch auf Lebensmittel zugeschnitten sind (1)

Allgemeines

Vergleichende Werbung kann im Marketing für ein Unternehmen außerordentlich effektiv sein. Sie erlaubt es, Vorzüge am eigenen Produkt gegenüber Konkurrenzprodukten besonders hervorzuheben. Auf diese Weise wird der Wettbewerb zusätzlich gefördert. Allerdings kann ein solcher Vergleich für Mitbewerber nachteilig sein, da er dazu führen kann, dass das kritisierte Produkt in einem schlechteren Licht erscheint (2). Um Risiken, wie die Rufschädigung oder Rufausbeutung des Konkurrenten zu minimieren, regelt § 6 UWG genau die Rahmenbedingungen der vergleichenden Werbung und schützt so Mitbewerber vor unlauteren Vergleichen, die den Wettbewerb verzerren könnten.

Für Verbraucher kann vergleichende Werbung nützlich sein, da sie wichtige Informationen über Produkte liefern kann und auf diese Weise zur Markttransparenz beiträgt (3).

vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist nach § 6 Abs. 1 UWG Werbung, bei der eigene Produkte mittelbar oder unmittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

Damit vergleichende Werbung erlaubt ist, muss sie gewisse Voraussetzungen erfüllen (4).

Die Werbung muss:

  • Sachlich und nicht irreführend sein,
  • Sich auf wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Produkte beziehen,
  • Über bloße Kritik am Mitbewerber hinausgehen (keine bloße Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung),
  • Grundsätzliche Vergleichbarkeit gewährleisten,
  • Der Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr entgegenwirken.

Insbesondere muss sich ein Vergleich in der Werbung auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der beworbenen Produkte beziehen. Diese Kriterien dienen dazu, den Verbraucher objektiv zu informieren und eine, verzerrten Gesamteindruck entgegenzuwirken.

Quellenindex:

(1): Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, § 6 Rn. 330a

(2): Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 6 Rn. 2

(3): BeckOK UWG, § 6 Rn. 2, 3

(4): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 6 Rn. 125 – 128


 

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Stand: Januar 2026



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