Was versteht man unter einem Erbverzicht?
Der Ehepartner oder Verwandte des Erblassers können durch einen Vertrag mit diesem auf ihr Erbrecht verzichten.
Der Erbverzicht kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Erbberechtigte (meistens die Kinder des Erblassers) schon zu Lebzeiten eine Zuwendung erhalten hat, die seinem späteren Erbteil entsprechen würde. Aufgrund der Zuwendung ist er daher ,,abgefunden``.
Wichtig: Der Erbverzicht ist in der Regel auch ein Pflichtteilsverzicht. Hat beispielsweise ein Kind gegenüber dem Erblasser einen Erbverzicht erklärt, so wirkt sich der Verzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden aus.
Der Erbverzicht kann auch unter der Bedingung abgeschlossen werden, dass eine bestimmte andere Person Erbe wird.
In formaler Hinsicht ist zu beachten, dass ein Erbverzicht notariell beurkundet werden muss. Der Erblasser muss persönlich anwesend sein; der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Die gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsschließenden ist nicht erforderlich.
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Stand: Dezember 2025
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