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Was schützt das Markenrecht ?

Bereits in § 1 des Markenrechtsgesetz wird der Anwendungsbereicht des Markengesetzes definiert. Hiernach sind nicht nur eingetragene Marken, sondern auch geschäftliche und geografische Bezeichnungen geschützt.

1. Geschäftliche Bezeichnungen
Besonders interessant aus unternehmerischer Sicht ist vor allem der automatische Schutz der unternehmerischen Bezeichnungen. Diese setzen sich aus Unternehmenskennzeichen und Werktiteln zusammen und genießen bereits ohne Eintragung den Schutz des Markengesetzes.

a) Unternehmenskennzeichen
Unternehmenskennzeichen werden in zwei Gruppen eingeteilt. Einmal der Firmenname als solcher und zum anderen nicht namensmäßige, aber das Unternehmen charakterisierende Kennzeichen des Unternehmens, wie z.B. Logos. Voraussetzung des Schutzes ist die Verwendung des Zeichens für ein laufendes Unternehmen und die Unterscheidungsfähigkeit des Zeichens Während der Begriff der Firma gesetzlich definiert ist, ist der Schutzbereich für unternehmensbezogene Namen weiter zu fassen. Hiervon können einzelne Unternehmensteile sowie Namen für einzelne organsatorische Einheiten gemeint sein. Nicht notwendig ist, dass diese auch rechtlich verselbstständigt sind. Es genügt jedoch nicht, lediglich bestimmte Dienstleistungen unter einem Namen zu bewerben. Allerdings zeigen sich hier besondere Abgrenzungsschwierigkeiten. Eindeutigkeit ist letztlich vor allem bei den Namen gegeben, die auf den Unternehmensträger hinweisen. Diese Namen dienen somit allen angebotenen Waren- und Dienstleistungen als Herkunftsbezeichnung.

b) Werktitel
Der Werktitel bezeichnet eine Ware bzw. ein bestimmtes Produkt eines Unternehmens. Er ist regelmäßig auf das Produkt bezogen und dient damit vorwiegend der Unterscheidung von Konkurrenzprodukten und damit weniger der Kennzeichnung des Unternehmens. Undeutlich ist im Gesetz vor allem die Bestimmung sonstiger Werke. Dem Gesetzgeber ging es bei dieser Erweiterung um die Möglichkeit geistiges Eigentum durch eine Betitelung zu individualisieren, aber nicht, dass jeder Warenname hierüber namensrechtlichen Schutz beanspruchen kann. So ist allgemein anerkannt, dass der Werktitelschutz zwar für urheberrechtlich geschützte Computersoftware Geltung hat, jedoch nicht für Spielzeugbezeichnungen.

c) Marken
Bei Marken muss es sich nicht um Wortmarken handeln, auch wenn diese die meistgewünschte Form der Eintragung darstellt. Die Eintragung setzt die Anmeldung und das Durchlaufen des Prüfungsverfahrens voraus. Mit der Eintragung kann der Anmelder oder der Lizenznehmer für sich allein beanspruchen diese Marke in den gewählten Dienst- und Warenklassen zu verwenden.

2. Geografische Herkunftsangaben
Geografische Herkunftsangaben werden zwar über das MarkenG geschützt, beinhalten jedoch keine individuellen Rechtspositionen, sondern schränken vielmehr die Möglichkeiten der namentlichen Verwendung von geografischen Herkunftsangaben ein und sind somit eng mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verbunden. Insofern kann niemand über die geografische Bezeichnung z.B. in Form von Lizenzen verfügen, sondern die Gestattung der Verwendung ist an die Herkunft einer bestimmten Ware oder eines bestimmten Produkts gebunden. Insofern ist selbst für den Fall, dass eine eingetragene Marke eine geografische Bezeichnung beinhaltet, diese geografische Bezeichnung für andere weiterhin möglich. An sich gewährleistet die Bestimmung den Schutz der Allgemeinheit dadurch, dass man die Herkunft bestimmter Waren bereits durch ihre verwendete Bezeichnung schließen kann.


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Stand: Dezember 2025

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Normen: §§ 1ff MarkenG

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