Warum Geheimhaltungsvereinbarungen wichtig sind (Teil 3)


Sicherstellung der Einhaltung von Geheimhaltungsvereinbarungen

Nach den allgemeinen Angaben sollten alle vom Geschäftspartner konkret einzuhaltenden Verhaltensregeln Bestandteil der Geheimhaltungsvereinbarung werden, um späteren Streitigkeiten über den Umfang der Verpflichtung vorzugreifen. Hier ist eine Fülle von Regelungen denkbar, von denen hier einige speziell im Hinblick auf den IT-Bereich angesprochen werden sollen. Bei der Erstellung sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Aufzählung offen und nicht abschließend formuliert wird, damit sich die Gegenseite nicht darauf berufen kann, dass genau dieser Datenträger oder diese Information nun doch nicht als geheim erkannt und eingestuft werden konnte.

Sinnvoll ist in diesem Bereich eine Verpflichtung des Vertragspartners zur getrennten Aufbewahrung aller Datenträger (z. B. Schriftstücke, Disketten, CD- bzw. DVD-ROM, USB-Sticks usw.), die von der Geheimhaltungspflicht betroffenen Daten enthalten. Ferner sollte dem Vertragspartner eine hinreichende Kennzeichnung von Datenträgern und Informationen (z.B. E-Mails) vorgeschrieben werden, welche vertraulich zu behandelnde Daten enthalten.

Die in Rede stehenden Datenträger müssen vom Geschäftspartner regelmäßig durch geeignete Sicherungsmaßnahmen in besonderer Weise gegen den Zugriff Unberechtigter – was auch Mitarbeiter des Vertragspartners einschließen kann – geschützt werden. Diese Schutzpflicht kann von einem rein mechanischen Schutz (z. B. durch verschlossenen Aktenschrank) bis hin zu mehr oder weniger ausgefeilten Sicherheitsmaßnahmen (z. B. besonderer Passwortschutz, Zugangssicherung, Speicherung auf von internen und externen Netzwerken isolierten Rechnern usw.) reichen.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Vereinbarung einer Rückgabepflicht hinsichtlich der betroffenen Datenträger für den Fall eines Scheiterns oder Abbruchs der Vertragsverhandlungen bzw. -beziehungen. Das Anfertigen von Kopien der fraglichen Datenträger sollte nur ausnahmsweise – wenn überhaupt – zugelassen werden. Hier könnte auch die Vereinbarung einer maximalen Aufbewahrungsdauer der (Sicherungs)kopien sinnvoll sein.

Weiterhin sollte der Geschäftspartner verpflichtet werden, den Kreis der Mitarbeiter mit Zugang zu den betroffenen Daten klein und überschaubar zu halten, also nur solchen Mitarbeitern den Zugriff zu ermöglichen, die nach dem Willen der Vertragspartner auch tatsächlich mit den Daten arbeiten sollen und auch müssen. Hier kann auf die dann ja hoffentlich bestehende Präambel zur Geheimhaltungsvereinbarung zurückgegriffen werden, in welcher der genaue Zweck des Vertrages und der Umfang der angestrebten Zusammenarbeit genau festgelegt sind.

Dem Geschäftspartner muss sodann die Verpflichtung auferlegt werden, keine unzuverlässigen Mitarbeiter in Kontakt mit den sensiblen Daten zu bringen und die gleiche Sorgfalt zu wahren, die er auch für seine eigenen Geschäftsgeheimnisse an den Tag legt. Die Arbeitnehmer des Vertragspartners sind bereits aufgrund ihrer aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflicht (auch möglich: Pflicht aus Tarifvertrag) zur Rücksichtnahme auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Geheimhaltungsvereinbarungen


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 28.05.2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Vertragsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMedienrecht
RechtsinfosVertragsrechtVertragstyp