Wartezeiten in der Privaten Krankenversicherung

Wartezeiten in der Privaten Krankenversicherung

§ 3 der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Fußnote) sieht vor, dass die Leistungspflicht des Versicherers erst nach Ablauf von gestuften Wartezeiten beginnt. Diese Wartezeitregelung soll für den Versicherer verhindern, dass bereits vor Vertragsschluss bestehende Leiden zu einer Leistungspflicht des Versicherers führen oder der Versicherungsnehmer den Vertrag nur deshalb abgeschlossen hat, weil sich für ihn die Notwendigkeit einer unmittelbar bevorstehenden Heilbehandlung abzeichnet.

Für den Versicherungsnehmer beginnt die Wartezeit mit dem sog. technischen Beginn der Versicherung. Dies ist der Zeitpunkt, von dem an der Versicherungsnehmer die Beiträge entrichten muss. Vor Ablauf der Wartefrist besteht somit grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Aus diesem Grund besteht für den Versicherungsnehmer nach § 3 Abs. 4 MB/KK die Möglichkeit, dem Versicherer ein sog. Wartezeitattest vorzulegen. Darin kann der Versicherungsnehmer durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass keine gesundheitlichen Risiken bestehen.

Die Regelung über die Wartezeit ist in § 3 MB/KK gestuft geregelt.


1. Keine Wartezeiten
Nach § 3 Abs. 2 entfällt die Wartezeit bei Unfällen. Weiter besteht keine Wartezeit für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird. Für Neugeborene besteht nach § 2 Abs. 2 MB/KK ebenfalls keine Wartezeit, , wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem tag der Geburt rückwirkend zur ersten des Geburtmonats erfolgt. Die gleiche Regelung gilt für adoptierte Kinder, sofern sie minderjährig sind.


2. Allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie kann nach § 178 c Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz nicht verlängert werden. Die Wartefrist entfällt bei Krankheitskosten aufgrund von Unfällen.

3. Besondere Wartezeit
Nach § 3 Abs. 1 bis 3 MB/KK besteht für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferorthopädie eine besondere Wartezeit von 8 Monaten.


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Stand: Dezember 2006


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Normen: §§ 2,3 MB/KK, § 178c VVG

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