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Vorzeitige Beendigung des Lebensversicherungsvertrages

 

Vorzeitige Beendigung des Lebensversicherungsvertrages

Der Lebensversicherungsvertrag kann vorzeitig durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer gekündigt oder durch Rücktritt des Versicherers beendet werden.


1. Kündigung durch den Versicherer

Für den Versicherer bestehen zwei Möglichkeiten, den Versicherungsvertrag vorzeitig zu kündigen. Zum einen kann nach § 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Versichere das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von einem Monat kündigen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dieser Vorschrift spielt in der Praxis keine große Bedeutung, da für Lebensversicherungsverträge dieses Kündigungsrecht meist nicht vereinbart wird. Zum anderen kann der Versicherer aber nach § 39 Abs. 3 VVG das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug geraten ist. Wird der Vertrag nach § 39 VVG gekündigt, wandelt sich diese nach § 175 Abs. 1 VVG automatisch in eine prämienfreie Versicherung um, wenn die erforderliche Mindestversicherungssumme erreicht. Ist dies nicht der Fall, besteht lediglich ein Anspruch auf den Rückkaufswert.


2. Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Hat sich der Versicherungsnehmer vertraglich dazu verpflichtet, fortlaufend Prämien zu entrichten, kann das Versicherungsverhältnis nach § 165 Abs. 1 VVG jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Soweit nicht anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres. Bei einer Kündigung, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu erstatten.

Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer einem Dritten ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, ist allein der Versicherungsnehmer zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Bestand ein widerrufliches Bezugsrecht, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Kündigung ein stillschweigender Rückruf des Bezugsrechts gesehen. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht steht dem Begünstigten im Falle der Kündigung der Rückkaufswert zu.


3. Rücktritt durch den Versicherer

Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, hat er nach § 176 Abs. 1 VVG den Rückkaufswert zu erstatten. Für die Praxis am bedeutendsten sind die Fälle der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung. Anzeigepflichtig sind nach § 16 VVG alle gefahrerheblichen Umstände. Dies sind all die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt abzuschließen, einen Einfluss ausüben können. Da Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat, als gefahrerheblich gelten, werden von den Lebensversicherern stets umfangreiche Fragebögen über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers verwendet. Als gefahrerheblich gilt regelmäßig:

- Bluthochdruck
- Krebserkrankungen
- Alkoholkrankheit
- Herzerkrankungen

Nach § 163 VVG kann der Versicherer nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, wenn seit der Schließung des Vertrages 10 Jahre vergangen sind. Nach § 6 Abs. 3 ALB ist diese Frist zugunsten des Versicherungsnehmers auf drei Jahre verkürzt. Hat der Versicherungsnehmer dagegen die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt, bleibt das Rücktrittsrecht bestehen.

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Stand: November 2006


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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

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Normen: §§ 14, 39, 163, 165, 175, 176 VVG, § 6 Abs. 3 ALB

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