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Vorwurf der "Scheiß Stasi Mentalität" rechtfertigt regelmäßig keine fristlose Kündigung

Vorwurf der "Scheiß-Stasi-Mentalität" rechtfertigt regelmäßig keine fristlose Kündigung

Das LAG Düsseldorf hat in einer jüngsten Entscheidung vom 05.03.2007 festgestellt, dass Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit Niederlassungen in den neuen Bundesländern beschäftigt sind, bei dem Vorwurf der "Scheiß-Stasi-Mentalität" regelmäßig noch nicht mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssten. Das soll nach Auffassung des Lag jedenfalls dann gelten, wenn die Äußerung in einer Überforderungssituation gefallen ist und nicht gegen einen konkreten Kollegen oder Vorgesetzten gerichtet war.

Zum Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer ist seit vielen Jahren in der westdeutschen Niederlassung eines Unternehmens mit Hauptsitz in Sachsen beschäftigt. Nachdem am Hauptsitz eine Falschbuchung des Arbeitnehmers aufgefallen war, sprach dieser gegenüber einer Kollegin von einer "Scheiß-Stasi-Mentalität".

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieser Äußerung fristlos. Zur Begründung machte er geltend, dass sich die beleidigende Äußerung auch gegen seine im Gebiet der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Geschäftsführer gerichtet hätten.

Das LAG führt im wesentlichen aus, dass der Vorwurf der "Scheiß-Stasi-Mentalität" keine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB rechtfertigt. Die Äußerung stellt zwar eine ehrverletzende Beleidigung dar. Sie bezog sich aber nicht eindeutig auf die Geschäftsführer des Arbeitgebers. Außerdem ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er sich wegen der ihm vorgeworfenen Falschbuchung in einer Überforderungssituation befand und sich nur deshalb zu der Äußerung hat hinreißen lassen. Vor diesem Hintergrund war allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt.


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Gericht / Az.: LAG Düsseldorf 5.3.2007, 10 Sa 1321/06 LAG Düsseldorf 5.3.2007, 10 Sa 1321/06 LAG Düsseldorf 5.3.2007, 10 Sa 1321/06
Normen: § 626 BGB

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