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Vorsicht bei der Feststellung der Buchwerte bei der Übertragung von Grundstücken


Mit der schlichten Übernahme der Buchwerte ist es leider nicht getan, wenn mit der Übertragung des Grundstücks auch die Verbindlichkeiten übergehen. Die im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter von der aufnehmenden Gesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten des übertragenden Gesellschafters führen dann zu einer (Fußnote) Gegenleistung beim einbringenden Gesellschafter, wenn die übernommenen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsgütern stehen (Fußnote). Werden vom Erwerber Verbindlichkeiten des Veräußerers unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, so stellen diese Verbindlichkeiten grundsätzlich Anschaffungskosten für die übernommenen Wirtschaftsgüter dar (Fußnote). Dies gilt zunächst zweifellos in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger ein einzelnes aktives Wirtschaftsgut aus seinem Betriebsvermögen gegen Übernahme der mit diesem Wirtschaftsgut wirtschaftlich zusammenhängenden Verbindlichkeiten an einen fremden Dritten veräußert. Nichts anderes gilt aber auch, soweit die aufnehmende Gesellschaft dem Einbringenden nicht nur Gesellschaftsrechte gewährt, sondern auch dessen Verbindlichkeiten übernimmt. Die Übernahme der Verbindlichkeiten führt zu Aufwendungen des Erwerbers, die er tätigt, um die Verfügungsmöglichkeit über das gleichzeitig übertragene aktive Wirtschaftsgut zu erlangen, und folglich bei ihm zu Anschaffungskosten. In gleicher Höhe erwächst dem Veräußerer ein als Gegenleistung zu wertender Vermögensvorteil, indem er von einer (Fußnote) Verbindlichkeit befreit wird (Fußnote). Dieser Sachverhalt kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht anders beurteilt werden, als wenn der Gesellschafter den entsprechenden Betrag in bar erhalten und anschließend zur Tilgung der zurückbehaltenen Schulden verwendet hätte (Fußnote). Dieses führt dazu, dass bei der Einbringung eines Grundstücks zum Beispiel einer Besitz-GbR nicht nur die Buchwerte übertragen werden können, sondern dass die Verbindlichkeiten, die mit eingebracht werden, in die Bewertung einbezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere auch auf die Problematik der so genannten Betriebsaufspaltung hin. Sollten Sie steuerrechtliche oder rechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.



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