Vorsicht: Nichtleistung der Kaution ist Grund für fristlose Kündigung!

Mietminderung, Zahlungsverzug, alles lässt sich irgendwie begründen, oder zumindest teilweise wieder ausbügeln. Nicht möglich ist das bei der Kaution! Wer seine Kaution nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Terminen leistet und trotz einer Aufforderung seitens des Vermieters seiner Leistungspflicht nicht Folge leistet, kann fristlos gekündigt werden. Im Gewerbemietrecht ist die Kaution ein nicht zu unterschätzender Kosten- oder Liquiditätsfaktor. Wer hier allerdings zu Lasten des Vermieters und zu Gunsten des eigenen Geldbeutels entscheidet, stellt sein Mietvertragsverhältnis auf sehr wackelige Beine. Möglicherweise kann sich der Mieter nach Jahren auf Verwirkung berufen. In der Regel geht die Nichtleistung der Kaution aber mit Zahlungsschwierigkeiten einher, so dass sich das von der Rechtsprechung geschützte Vertrauen in die Bonität und Vertragstreue des Mieters durchsetzt, und der Vermieter zur fristlosen Kündigung allein aufgrund der Nichtleistung der Kaution berechtigt sein kann. Formelle Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Vermieter im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits auch auf die nicht geleistete Kaution bezieht.

Die Kautionsstellung kann von den Parteien vertraglich geregelt werden. Wir unterstützen Sie bei der vertraglichen Gestaltung von Verträgen. Sprechen Sie uns an.

 


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Stand: 02/06


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