Vorläufige Deckung in der Kraftfahrtversicherung
Vorläufige Deckung in der Kraftfahrtversicherung
Regelmäßig kommt es vor, dass ein Versicherungsinteressent die sofortige Deckung eines Risikos benötigt. Gerade beim Autokauf wird eine vorläufige Deckung benötigt, da der Verkehrsbehörde für die Zulassung des Fahrzeugs der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss. Andererseits hat der Versicherer regelmäßig ein Interesse, vor Abschluss eines Vertrages das zu versichernde Risiko zu prüfen, denn nur hierdurch kann die Prämie angemessen kalkuliert werden. Zwischen dem Versicherungsinteressenten und dem Versicherer besteht somit eine Interessekollision. Um diese zu überbrücken, wird zwischen den Parteien ein Vertrag mit einer vorläufigen Deckung geschlossen.
Der Vertrag über die vorläufige Deckung eines Risikos kommt regelmäßig in dem Umfang zustande, die im Antrag auf Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrages festgehalten wurden. In den Verträgen über die vorläufige Deckung wird regelmäßig auch vereinbart, dass die Prämie erst mit Abschluss des endgültigen Vertrages zu zahlen ist. Für beide Verträge wird daher nur eine Prämie gezahlt.
Beim Autokauf, wird dem Versicherungsinteressenten von der Versicherung die sog. Doppelkarte ausgehändigt. Diese dient gegenüber der Zulassungsbehörde als Nachweis für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Obwohl die Doppelkarte aus rechtlicher Sicht keine Deckungszusage ist, wird mit der Aushändigung konkludent durch den Versicherer erklärt, die Deckung vorläufig zu übernehmen. Dies ist in § 1 Abs. 3 Allgemeine Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (Fußnote) ausdrücklich normiert.
Der Vertrag über die vorläufige Deckung eines Risikos endet mit dem materiellen Beginn des Hauptvertrages, also mit Zahlung der ersten Prämie, § 38 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (Fußnote). Nach § 1 Nr. 2 S. 4 AKB tritt die vorläufige Deckung zudem mit der Einlösung des Versicherungsscheins außer Kraft.
Probleme bei der vorläufigen Deckung, insbesondere beim Autokauf, ergeben sich in der Praxis dann, wenn der Versicherungsinteresent zusätzlich den Wunsch nach einer Vollkaskoversicherung äußert. Das Problem liegt darin, dass nach § 1 Abs. 3 AKB durch die Aushändigung der Doppelkarte nur die Übernahme der vorläufigen Deckung der Haftpflichtversicherung abgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer den Wunsch auf Abschluss eines einheitlichen Vertrages über eine Kasko- und eine Haftpflichtversicherung gestellt hat, entschieden, dass der Versichere auch zur Gewährung vorläufigen Schutzes in der Kaskoversicherung verpflichtet ist, falls er dem Versicherungsnehmer keinen Hinweis gegeben hat, dass nur die vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt wird.
Kontakt: yeva.rasolka@gmail.com
Stand: November 2006
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Michael Kaiser, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.
Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.
Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.
Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.
Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:
- Fahrverbot und Führerscheinentzug
Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Kaiser bietet Vorträge, Seminare und Schulungen zu folgenden Themen an
- Versicherungspraxis im Verkehrsrecht
- Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
- Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume
- Das neue Punktesystem - Flensburg alt und neu
- Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Verkehrsrecht/ AutokaufRechtsinfos/ Versicherungsrecht/ KFZ-Versicherung/ Kasko
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ KFZ-Versicherung/ Haftpflicht
Rechtsinfos/ Verkehrsrecht/ Versicherung/ Kaskoversicherung
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ Versicherungsgeschäft/ Versicherungsvertrag
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ Versicherungsgeschäft/ Versicherungsmakler