Vorläufige Deckung in der Kraftfahrtversicherung


Autor(-en):
Yeva Rasolka


Vorläufige Deckung in der Kraftfahrtversicherung

Regelmäßig kommt es vor, dass ein Versicherungsinteressent die sofortige Deckung eines Risikos benötigt. Gerade beim Autokauf wird eine vorläufige Deckung benötigt, da der Verkehrsbehörde für die Zulassung des Fahrzeugs der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss. Andererseits hat der Versicherer regelmäßig ein Interesse, vor Abschluss eines Vertrages das zu versichernde Risiko zu prüfen, denn nur hierdurch kann die Prämie angemessen kalkuliert werden. Zwischen dem Versicherungsinteressenten und dem Versicherer besteht somit eine Interessekollision. Um diese zu überbrücken, wird zwischen den Parteien ein Vertrag mit einer vorläufigen Deckung geschlossen.

Der Vertrag über die vorläufige Deckung eines Risikos kommt regelmäßig in dem Umfang zustande, die im Antrag auf Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrages festgehalten wurden. In den Verträgen über die vorläufige Deckung wird regelmäßig auch vereinbart, dass die Prämie erst mit Abschluss des endgültigen Vertrages zu zahlen ist. Für beide Verträge wird daher nur eine Prämie gezahlt.

Beim Autokauf, wird dem Versicherungsinteressenten von der Versicherung die sog. Doppelkarte ausgehändigt. Diese dient gegenüber der Zulassungsbehörde als Nachweis für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Obwohl die Doppelkarte aus rechtlicher Sicht keine Deckungszusage ist, wird mit der Aushändigung konkludent durch den Versicherer erklärt, die Deckung vorläufig zu übernehmen. Dies ist in § 1 Abs. 3 Allgemeine Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (Fußnote) ausdrücklich normiert.

Der Vertrag über die vorläufige Deckung eines Risikos endet mit dem materiellen Beginn des Hauptvertrages, also mit Zahlung der ersten Prämie, § 38 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (Fußnote). Nach § 1 Nr. 2 S. 4 AKB tritt die vorläufige Deckung zudem mit der Einlösung des Versicherungsscheins außer Kraft.

Probleme bei der vorläufigen Deckung, insbesondere beim Autokauf, ergeben sich in der Praxis dann, wenn der Versicherungsinteresent zusätzlich den Wunsch nach einer Vollkaskoversicherung äußert. Das Problem liegt darin, dass nach § 1 Abs. 3 AKB durch die Aushändigung der Doppelkarte nur die Übernahme der vorläufigen Deckung der Haftpflichtversicherung abgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer den Wunsch auf Abschluss eines einheitlichen Vertrages über eine Kasko- und eine Haftpflichtversicherung gestellt hat, entschieden, dass der Versichere auch zur Gewährung vorläufigen Schutzes in der Kaskoversicherung verpflichtet ist, falls er dem Versicherungsnehmer keinen Hinweis gegeben hat, dass nur die vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt wird.



Autor(-en):
Yeva Rasolka


Kontakt: yeva.rasolka@gmail.com
Stand: November 2006


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Normen: § 38 Abs. 2 VVG, § 1 Abs. 3 AKB

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