Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2003 wurden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterworfen. Allerdings müssen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden, § 310 Abs. 4, S. 2 BGB
Bereits in der Vergangenheit gab ein eine vielfältige Rechtsprechung zu dem Verzicht auf Kündigungsschutz. So wurde von der Rechtsprechung vertreten, dass ein im Voraus erklärter Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nichtig sei. Ein Verzicht auf Kündigungsschutz nach Zugang der Kündigung ist hingegen möglich. Dieser kann beispielsweise in einer Ausgleichsquittung, insbesondere in der Erklärung, gegen die Kündigung keine Einwendungen zu erheben bzw. mit dieser einverstanden zu sein, liegen. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verzichts war, dass dieser klar und unmissverständlich erklärt werden musste. Das Bundesarbeitsgericht (Fußnote) hielt bereits Mitte der 80er Jahre die folgende Formulierung für erforderlich:
„Ich erhebe gegen die Kündigungsklage keine Einwende und werde mein Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, nicht wahrnehmen oder eine mit diesem Ziel erhobene Klage nicht durchführen.“
Eine weniger deutliche Klausel wurde nicht als wirksam anerkannt; so z.B. die Klausel: „Dem Arbeitgeber stehen keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis zu.“
Eine allgemeine Ausgleichsklausel durfte auch nicht überraschend für den Arbeitnehmer sein. Davon war nach § 305c Abs. 1 BGB auszugehen, wenn der Arbeitgeber sie in eine Erklärung mit falscher oder missverständlicher Überschrift ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung (Fußnote) einfügte. So entschied das BAG beispielsweise im Jahre 2005, dass eine im Text eines Schreibens befindliche Ausgleichsklausel mit der Überschrift „Rückgabe Ihrer Unterlagen“ ohne besondere Hervorhebung nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
Da auf arbeitsrechtliche Klauseln seit dem 01.01.2003 der § 307 Abs. 1 und 2. BGB Anwendung findet, ist zu prüfen, ob die verwendete Klausel nicht eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer darstellt. Nach Abs. 2 der Norm ist von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen, wenn eine Bestimmung
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
- wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Der BGH vertritt seit geraumer Zeit die Auffassung, dass eine Benachteiligung unangemessen ist, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigenen Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne vorher auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Das BAG hält nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB eine Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam sind, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen.
Kürzlich entscheid das BAG folgende Klausel für unwirksam: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“ Eine Revision gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
In der Praxis ist dem Arbeitgeber anzuraten, durch rechtliche Beratung gültige Klauseln zu verwenden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Stand: 2007/11
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