Versicherte Gefahren und Schäden in der Feuerversicherung

Feuerversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden

Die Feuerversicherung ist gesetzlich in den §§ 49 ff. und §§ 81 ff. VVG geregelt. Von bedeutender Praxisrelevanz sind aber auch die Bedingungen der Versicherer für die Feuerversicherung (AFB), die als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Versicherungsvertrag für Feuerschäden mit einbezogen werden.


1. Versicherte Gefahren

Nach § 82 VVG haftet der Versicherer für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstandenen Schaden. Ein vertraglicher Ausschluss einer dieser Gefahren dürfte daher nicht zulässig sein. Andererseits kann individualvertraglich nur ein Schaden versichert werden, der beispielsweise ausschließlich durch Brand entstanden ist.

In den AFB wird aufgrund der technischen Fortentwicklung und der damit einhergehenden Gefahr für die Gebäude nunmehr auch regelmäßig der Absturz von bemannten Flugkörpern, wie etwa Flugzeugen, in den Versicherungsschutz mit aufgenommen. Hierfür genügt es wohl, wenn der Flugkörper zum Zeitpunkt des Absturzes noch bemannt war. Ein Düsenjäger, der unbemannt auf ein Gebäude stürzt, weil sich der Pilot zuvor mit einem Schleudersitz gerettet hat, fällt daher noch unter den Versicherungsschutz. Obwohl von unbemannten Flugkörpern ebenso große Gefahren ausgehen können, sind sie nicht von dem Versicherungsschutz umfasst.


2. Versicherte Schäden und Folgeschäden

Werden durch die versicherte Gefahr Gegenstände beschädigt oder zerstört, sind diese ebenfalls mit versichert. Eine Zerstörung liegt vor, wenn ein totaler Substanzverlust vorliegt oder eine Reparatur nicht mehr in Betracht kommt oder sich aus finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr lohnt. Auch ist eine Zerstörung gegeben, wenn eine Reparatur noch möglich ist, der Schaden aber nicht völlig beseitigt werden kann.

Bei der Beschädigung muss eine Substanzbeeinträchtigung gegeben sein, die die Gebrauchsfähigkeit mindert. Schwierig ist die Beurteilung, wenn der Sache lediglich Fremdkörper anhaften. Lassen sich die Sachen ohne großen Aufwand und ohne eine Substanzverletzung reinigen, liegt keine Beschädigung vor. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Gegenstand nur unter erheblichen Aufwand und unter Substanzverlust gereinigt werden kann. So kann hartnäckiger Brandgeruch durchaus einen Sachschaden darstellen.

Versicherungsschutz besteht auch für alle Folgeschäden der versicherten Gefahr. Erforderlich ist allerdings ein ursächlicher Zusammenhang. Entstehen beispielsweise durch Löschwasser oder durch einstürzende Gebäudeteile Schäden an anderen Gegenständen, sind auch diese versichert. Zu den Folgeschäden gehören auch die Schäden an abhanden gekommenen Gegenständen. Versichert sind daher auch Schäden, die durch Diebstahl an der Brandstelle entstanden sind. Durch § 4 Nr. 1 Abs. 2 AFB wird die Haftung auf die Schäden ausgeweitet, die außerhalb des Versicherungsortes eintreten. Dies sind etwa die Fälle, in denen die versicherten Gegenstände auf die Straße getragen werden und dort beschädigt oder abhanden kommen.


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Stand: Oktober 2006


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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht

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In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
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Normen: §§ 49 ff., 81 ff. VVG, § 4 AFB

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