Verlängerung des Mietverhältnisses per Gesetz nach Ablauf der Mietzeit
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
Für welche Arten von Vertragsverhältnisse gilt der § 545 BGB?
Grundsätzlich gilt der § 545 BGB für alle Miet- und Pachtverhältnisse, wie z.B. bei Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sowie bei Kleingartenpachtverträgen.
Was versteht man unter Gebrauchsfortsetzung?
Eine Fortsetzung des Mietgebrauchs ist jede Art des Mietgebrauchs einer Fläche nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit, wobei allein das Verbleiben des größten Teils der Möbel hierfür ausreicht. Das reine Behalten des Schlüssels dürfte jedoch als bloßes Behalten nicht ausreichen.
Was muss der Vermieter tun, um der gesetzlichen Verlängerungsfiktion zu entgehen?
Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Vermieter binnen 2 Wochen Kenntnis der Gebrauchsfortsetzung seinen Widerspruch zur gesetzlichen Vertragsverlängerung widersprechen. Zum Zwecke des besseren Nachweises sollte der Widerspruch dem Mieter schriftlich zugehen, wobei darauf zu achten ist, dass bei entsprechender Erklärung eines Vertreters die Vollmacht im Original mit überreicht wird, da der Mieter andernfalls diesen Widerspruch unverzüglich zurückweisen kann und der Widerspruch rechtlich gesehen damit nicht erfolgt ist. Üblicherweise erfolgt bei einer Kündigung der entsprechende Widerspruch bereits in der Kündigungserklärung. Dieses Vorgehen dürfte dabei auch rechtlich unproblematisch sein, solange der Widerspruch eindeutig formuliert ist und sich engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung befindet.
Kann der § 545 BGB vertraglich abgedungen werden?
Grundsätzlich ja, da dieser nicht zwingend ist.
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Stand: Juli 2026
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter studierte Rechtswissenschaften in Marburg und Münster. Er ist seit 2003 zugelassener Rechtsanwalt und seit 2010 Geschäftsführer des Standortes Berlin. Zudem betreibt er seit Mitte 2011 unseren Standort in Leipzig.
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
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Persönliches
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter berät und betreut überwiegend Mandanten in den Rechtsgebieten Arbeits- und Gesellschaftsrecht, Gewerblichen Rechtschutz und AGB-Recht sowie im Bau-, Architekten- und Verkehrsrecht.
Auf allen Gebieten des Arbeitsrechts hat Rechtsanwalt Lattreuter sowohl auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmerseite umfangreiche Erfahrungen gesammelt.
In 2003 und 2004 absolvierte er erfolgreich Fachanwalts-Lehrgänge im Arbeits- und Insolvenzrecht: Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels.
Seine unternehmerischen Kenntnisse erwarb Rechtsanwalt Lattreuter sich durch seine langjährige Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Extracorp AG. Fast drei Jahre lang führte er dieses vom Start-Up-Unternehmen zum erfolgreichen Unternehmen.
Sprachkenntnisse
Englisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter ist überwiegend in den Bereichen
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtschutz
AGB-Recht
Darüber hinus liegen seine Interessen in den Bereichen
Verkehrsrecht
Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter ist Mitglied im
Berliner Anwaltsverein
Deutschen Anwaltsverein
studierte Rechtswissenschaften in Marburg und Münster. Er ist seit 2003 zugelassener Rechtsanwalt und seit 2010 Geschäftsführer des Standortes Berlin. Zudem betreibt er seit Mitte 2011 unseren Standort in Leipzig.Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.Lampestr. 604107 LeipzigTel.: 0341 / 9900788Fax.: 0341 / 9617045kontakt@fasp.deKrausnickstr. 110115 BerlinTel.: 030 / 27572854Fax.: 0341 / 9617045kontakt@fasp.deRechtsanwalt Christoph Lattreuter berät und betreut überwiegend Mandanten in den Rechtsgebieten Arbeits- und Gesellschaftsrecht, Gewerblichen Rechtschutz und AGB-Recht sowie im Bau-, Architekten- und Verkehrsrecht.Auf allen Gebieten des Arbeitsrechts hat Rechtsanwalt Lattreuter sowohl auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmerseite umfangreiche Erfahrungen gesammelt.In 2003 und 2004 absolvierte er erfolgreich Fachanwalts-Lehrgänge im Arbeits- und Insolvenzrecht: Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels.Seine unternehmerischen Kenntnisse erwarb Rechtsanwalt Lattreuter sich durch seine langjährige Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Extracorp AG. Fast drei Jahre lang führte er dieses vom Start-Up-Unternehmen zum erfolgreichen Unternehmen.SprachkenntnisseEnglischRechtsanwalt Christoph Lattreuter ist überwiegend in den BereichenArbeitsrechtGesellschaftsrechtGewerblicher RechtschutzAGB-RechtDarüber hinus liegen seine Interessen in den BereichenVerkehrsrechtBau- und ArchitektenrechtRechtsanwalt Christoph Lattreuter ist Mitglied imBerliner AnwaltsvereinDeutschen Anwaltsverein
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