Vergütung vertragsärztlicher Leistungen.
B 6 KA 40/04 R
Die Beteiligten streiten über eine höhere Vergütung vertragsärztlicher Leistungen.
1. Die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass des HVM in § 85 Abs 4 SGB V (Fußnote) wird entgegen der Auffassung der Kläger dem Parlamentsvorbehalt und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht.
2. In der Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen liegt ebenfalls kein rechtswidriges Abweichen des HVM vom EBM-Ä. Zwar ist die KÄV im Rahmen der ihr nach § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V obliegenden Honorarverteilung an höherrangiges Recht und damit auch an die Bestimmungen des EBM-Ä gebunden. Der HVM einer KÄV darf sich daher
nicht in Widerspruch zu verbindlichen Vergütungsvorgaben des EBM-Ä setzen. Doch verstößt die Bildung von Honorartöpfen nicht gegen die Bewertungsvorgaben des EBM-Ä, wenn bzw weil sie nicht auf eine Korrektur der im EBM-Ä erfolgten Festlegungen gerichtet ist, sondern nur - an diese anknüpfend - aus Gründen der Honorarverteilung bestimmte Vorgaben für den sich ergebenden Auszahlungspunktwert macht.
3. Auch die fehlende Einbeziehung der Pathologen in die Praxisbudgets des EBM-Ä begründet kein Verbot, für diese Fachgruppe im HVM einen Honorartopf zu schaffen oder die Mehrzahl der von dieser Arztgruppe erbrachten Leistungen bestimmten begrenzten Kontingenten zuzuordnen und so eine individuelle Budgetierung vorzunehmen. Die zum 1. Juli
1997 eingeführten Praxisbudgets haben grundsätzlich nichts an der Berechtigung der KÄ-Ven geändert, im HVM auch mengensteuernde Regelungen zu treffen, um so eine gerechte Honorarverteilung zu erreichen und zugleich ihrer gesetzlichen Verantwortung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gerecht zu werden. (Fußnote)
EBM-Ä ab 1. Juli 1997
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: (Fußnote)
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Stand: 09.12.2004