Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Beschäftigte im Verein: Teil 3. Geschäftsführer
3. Beschäftigte im Verein: Geschäftsführer
Der Geschäftsführer eines Vereins kann wie das Vorstandsmitglied ebenfalls abhängig Beschäftigter oder Selbständiger sein. Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist auch hier der individuelle Geschäftsführervertrag.
Der Geschäftsführer eines Vereins kann wie der Vorstand des Vereins auf Antrag oder von Gesetzes wegen von der Sozialversicherungspflicht befreit sein. Entscheidend für die Befreiungen ist auch hier das Einkommen des Geschäftsführers und dessen Alter. So ist die Befreiung von der Krankenversicherungsfreiheit aufgrund Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze hervorzuheben (§ 6 Abs 1. Nr. 1 SGB V). Diese hat gleichzeitig Auswirkungen auf die Pflegeversicherung. Nach §§ 22, 20 Abs. 3 SGB XI führt die Krankenversicherungsfreiheit zu einer gleichlaufenden Pflegeversicherungsfreiheit. Die bedeutet konkret, dass der Geschäftsführer eines Vereins, der aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist und nicht freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, von der sozialen Pflegeversicherung befreit ist.
Das Alter des Geschäftsführers hat Auswirkungen auf die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung und führt zu einer Versicherungsbefreiung nach § 5 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III.
Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008
Stand: Dezember 2025
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