Vereinspraxis im Arbeitsrecht – Vergütung und Aufwandsersatz im Arbeitsvertrag
Vergütung und Aufwandsersatz im Arbeitsvertrag
1. Vergütung
Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach § 612 BGB. Der § 612 BGB gilt für den Anstellungsvertrag, da er als Dienstvertrag zu bewerten und auf eine Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB) gerichtet ist. Die Höhe der Vergütung kann von den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Sie muss aber dem Umfang der Tätigkeit, sowie die wirtschaftliche Lage des Vereins und dessen Zweck berücksichtigen. Der gemeinnützige Verein muss dabei speziell beachten, dass niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird.
2. Aufwandsersatz
Erhält das Organmitglied für seine vereinsamtliche Tätigkeit keine Vergütung, so wird lediglich ein Auftragsverhältnis begründet und ihm wird nach § 27 Abs. 3, § 670 BGB ein Aufwendungsersatz gezahlt. Auch ehrenamtliche Vereinmitglieder erhalten kein Arbeitsentgelt, sondern einen Aufwendungsersatz. Dabei versteht man unter Aufwendungen alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitzeit und -kraft, die zur Erfüllung der Aufgaben freiwillig oder auf Weisung erbracht werden. Dazu zählen notwendige und angemessene Auslagen, die dem Tätigwerdenden im Interesse des Vereins entstanden sind, z.B. Fahr- und Reisekosten, Telefonkosten, zusätzliche Verpflegungskosten. Der Aufwandsersatz richtet sich nach den Vorschriften aus dem Auftragsrecht (§§ 670 ff BGB). Aufwandsersatz darf nicht mit einer Aufwandsentschädigung oder einem Arbeitsentgelt verwechselt werden.
Die Rechtssprechung hat für die Zahlung von Aufwandsersatz folgende Kriterien aufgestellt:
- Die Leistung muss im Einzelnen nachgewiesen sein
- Es muss ein Vergütungsanspruch gegen den Verein bestehen
- Und die Höhe der Vergütung muss angemessen sein
Alle darüber hinausgehenden Vereinsleistungen sind Vergütung, da eine solche dann ein Entgelt für die Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft oder eines Verdienstausfalles darstellt.
In der Praxis wird oft eine Entlohnung nicht konkret vereinbart. In diesem Fall ist der Parteiwille durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunke kann die Vereinssatzung oder eine eventuell bestehende Finanz- oder Geschäftsordnung des Vereins bieten. Unbeachtlich ist:
- Die Bezeichnung der Zuwendung
- Ob ein Rechtsanspruch auf eine solche besteht
- Ob sie einmalig oder laufend erfolgt
- In Form von Geld- oder Sachleistungen gezahlt wird
Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008
Stand: Dezember 2025
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