Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Kündigung von Arbeitnehmern: Teil 1. Allgemeine Kündigungsvoraussetzungen


Bevor auf die einzelnen Arten der Kündigung (ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung) eingegangen wird, erfolgt ein Überblick über die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen:
Durch den Inhalt der Kündigung muss der Wille des Kündigenden, das Arbeitsverhältnis zu beenden, klar und eindeutig aus der Erklärung hervorgehen (vgl. § 623 BGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Worte „kündigen“ oder „Kündigung“ in der Erklärung enthalten sind. Ausreichend ist jede Formulierung, durch die der Kündigende den anderen Vertragspartner kundgibt, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Die Kündigung stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. D.h. mit Zugang, bzw. nach Ablauf einer Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis beendet. Eine Annahme durch den Erklärungsempfänger oder eine Mitwirkungshandlung ist nicht erforderlich.

Kündigt der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung durch den Verein selbst, so ist diese „Kündigung“ nicht relevant, da die zeitig frühere Kündigung des Vereins das Arbeitsverhältnis bereits beendet hat.

Bei der Form ist zu beachten, dass die Kündigung nach § 623 BGB zwingend schriftlich zu erfolgen hat. Das in § 623 BGB verankerte Schriftformerfordernis gilt allerdings nur für Arbeitsverhältnisse und nicht für Dienstverhältnisse. Aus Beweisgründen ist ratsam, die Kündigung des Vereinsvorstandes und des Geschäftsführers dennoch dem Verein schriftlich zukommen zu lassen. Die Nichteinhaltung der Schriftform führt zur Nichtigkeit der Kündigung, § 125 BGB.

Das Gesetz schreibt eine vorherige Anhörung des Gekündigten, außer bei einer Verdachtskündigung nicht vor; die Anhörung wird in der Praxis aufgrund der Fürsorgepflicht des Vereins allerdings zu empfehlen sein.

Das Kündigungsschreiben sollte dem Mitarbeiter Punkt für Punkt vorgelesen werden. Der Mitarbeiter ist berechtigt auf Nachfrage den Kündigungsgrund zu erfahren. Er ist auf die Meldung bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen, § 37 b Sozialgesetzbuch III (SBG III). Um eventuelle Beweisschwierigkeiten bei einer drohenden Kündigungsschutzklage zu vermeiden, sollte bei dem Kündigungsgespräch eine dritte Person anwesend sein (Zeuge) oder versucht werden, die Kündigung vom Betroffenen unterschreiben zu lassen. Weitere Möglichkeiten sind der Einwurf der Kündigung in den Hausbriefkasten, Einschreiben mit Rückschein, Einwurfeinschreiben oder Zustellung durch Gerichtsvollzieher.

Die Parteien können sich sowohl bei der Abgabe als auch beim Empfang einer Kündigung vertreten lassen (§ 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Die Kündigung ist bei einer wirksamen Bevollmächtigung im Innenverhältnis unwirksam, wenn der Vertreter nicht eine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Einer Vollmachtsurkunde steht eine entsprechende Mitteilung des Vertretenen an den Erklärungsempfänger gleich (§ 174 Abs. 1 BGB).



(Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008)


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Stand: 2008/05


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