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Verbraucherinsolvenz: Wie erreiche ich eine Vollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses ?

Oft stellt bereits die Zusammenstellung aller Gläubigerdaten die erste Schwierigkeit dar. Viele Insolvenzschuldner sind nicht zuletzt deswegen insolvent, weil sie den Überblick über ihre Verbindlichkeiten und Gläubiger verloren haben.  Da die Insolvenzantragstellung mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbunden ist, besteht bei einer falschen (unvollständigen) Gläubiger- / Schuldenaufstellung die Gefahr der Strafbarkeit. Im Ergebnis noch viel schliemmer ist jedoch die drohende Versagung der Restschuldbefreiung. Daher ist auf eine Vollständigkeit der Schuldenliste grösster Wert zu legen. Auf Vergesslichkeit sollte sich niemand berufen. (Ehemals) Selbstständige unterliegen diesbezüglich zudem den handelsrechtlichen Vorschriften über Buchführung und Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen.  Folgende Tips helfen bei der Erstellung einer vollständigen Gläubigerliste:

  • Bestrittene Forderungen nicht weglassen - sondern auf den Grund des Bestreitens hinweisen.
  • Alle Papiere und Unterlagen nach Gläubigeradressen und Schulden durchsehen.
  • Alle Unterlagen nach Gläubigeradresse sortieren.
  • Gläubiger in sich alphabetisch sortieren.
  • Selbstauskünfte bei allen einschlägigen Institutionen einholen:
    • Schufa, Creditreform, Infoscore etc.
    • Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
  • Über Anwalt / Schuldnerberatungsstelle Forderungsaufstellung nach § 305 InsO einfordern lassen (und hierbei alle Personen und Firmen anschreiben, die auch nur entfernt in Frage kommen, Forderungen gegen den Schuldner zu haben).
  • Die Angabe von Schätzungen wird als vorsätzliche Falschangabe bewertet. Erst wenn ein Gläubiger auf die Auskunftsaufforderung nicht antwortet, kann eine Schätzung legitim sein (bitte mit dem Hinweis, dass es eine Schätzung ist, da der Gläubiger auf die Auskunftsaufforderung nicht reagiert habe).
  • Wenn aus begründetem Anlass kein vollständiges Gläubigerverzeichnis erstellt werden kann, muss die Unvollständigkeit sowie deren Grund dem Gericht unbedingt mitgeteilt werden. Es besteht kein Wahlrecht, einzelne Forderungen nicht in die Liste aufzunehmen ! Siehe hierzu unser Beitrag Verbraucherinsolvenzantrag - alle Forderungen müssen angegeben werden. Es besteht insofern kein Wahlrecht !

Kontakt:


Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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