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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - Verbraucher und Unternehmer im UWG

Rechtslage: 20.12.2025

Verbraucher

Der Begriff des Verbrauchers hat im Wettbewerbsrecht nach § 2 II UWG die gleiche Bedeutung wie im § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Für die Einordnung als Verbraucher ist der Zweck des konkreten Rechtsgeschäfts entscheidend.

Verbraucher nach § 13 BGB ist jede natürliche Person, die auch über ein Rechtsgeschäft hinaus zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Beispiel

  • Der Unternehmer, der privat morgens Brötchen kauft, tut dies als Verbraucher. Seine Geschäftsräume mietet er als Unternehmer.

BGB-Gesellschaften1 (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) wurden bislang Verbrauchern gleichgestellt, sofern sie zu rein privaten Zwecken Rechtsgeschäfte tätigen und ausschließlich aus natürlichen Personen bestehen.2 Unabhängig vom Zweck gilt dies dagegen nie, wenn mindestens eine juristische Person (z.B. eine GmbH) Gesellschafter ist.3


Seit dem 01.01.2024 wurde das Recht der BGB-Gesellschaft jedoch reformiert und deren Rechtsfähigkeit ausdrücklich anerkannt. Insoweit ist höchstrichterlich noch ungeklärt, ob diese Grundsätze weiterhin gelten. In der juristischen Literatur wird dies uneinheitlich bewertet.4 Da die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft auch vor der Gesetzesänderung bereits seit Jahrzehnten von der Rechtsprechung anerkannt war, spricht insofern einiges für eine Fortgeltung der entwickelten Grundsätze.

Einen Sonderfall bilden GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstandsmitglieder. Handeln diese im eigenen Namen, so werden sie als Verbraucher tätig. Dies gilt auch bei einem Rechtsgeschäft, das mittelbar der Gesellschaft zugutekommt.5

Beispiel

  • Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt ein Darlehen auf, dass der GmbH zugutekommen soll. Der Geschäftsführer handelt bei Abschluss des Darlehensvertrags sogar dann als Verbraucher, wenn er der einzige Gesellschafter der GmbH ist. 6

Die Beweislast trägt im Prozess derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft des Angesprochenen beruft.7

Richtet sich die geschäftliche Handlung an Verbraucher, so ist nach § 3 IV S. 1 UWG auf „den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen.“ Nach § 3 IV S. 2 UWG gilt außerdem folgendes: Richtet sich die geschäftliche Handlung hingegen nur an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern, die aufgrund von Alter, Beeinträchtigungen oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftig sind, ist auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Dies gilt nur soweit dies für den Unternehmer vorhersehbar war (1) und nur im Hinblick auf eine spezielle geschäftliche Handlung oder dieser zugrunde liegenden Ware oder Dienstleistung (2). Die Verbrauchergruppe muss also aufgrund einer der genannten Faktoren besonders anfällig für die jeweilige geschäftliche Handlung, Ware oder Dienstleistung sein. Die besondere Schutzbedürftigkeit besteht dann nur relativ gegenüber der jeweiligen Handlung. Eine absolute Schutzbedürftigkeit folgt aus dieser Vorschrift nicht.8

Beispiel

  • Werbung wird besonders auf Kinder zugeschnitten. Aufgrund des Merkmals „Alter“ gilt dann für diese Werbung ein anderer Maßstab – nicht jedoch für jede Werbung gegenüber Kindern.

Die in §3 IV S. 1 UWG genannte Definition entspricht auch dem heutigen Verbraucherleitbild, das auf einen „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“9 abstellt.10 Auf welche Zielgruppe zur Bestimmung dieses Durchschnitts abgestellt wird, hängt vom angesprochenen Personenkreis ab: Wird keine bestimmte Gruppe angesprochen, gilt der genannte Maßstab. Ansonsten gilt abweichend ein typisierter Maßstab der jeweiligen Gruppe zur Bestimmung des „durchschnittlichen“ Angehörigen dieser Verbrauchergruppe.11

Dabei kommt es nur darauf an, wie eine Handlung oder Werbeaussage tatsächlich von dem angesprochenen Personenkreis aufgefasst wurde, nicht wie der Werbende sie gemeint hat und sie seiner Meinung nach verstanden werden sollte. Folglich richtet sich die Verkehrsauffassung auch nach Kriterien, die in dem angesprochenen Verkehrskreis üblich sind,12 und kann sich mit der Zeit wandeln.

Der Begriff Verkehrskreis bezeichnet wie gemachte geschäftliche Handlungen und vor allem Werbeaussagen von den Personen verstanden werden, an die sie adressiert sind. Es ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen

Unternehmer

Der Begriff des Unternehmers ist in § 2 I Nr. 8 für das UWG speziell geregelt. Danach ist ein Unternehmer „jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt“.

Der Begriff des Unternehmers im UWG ist hierbei weit auszulegen. Erforderlich ist nur eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Zeitlich genügen für die Unternehmereigenschaft bereits konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs (etwa die Anmeldung zum Handelsregister), wenn der Marktantritt unmittelbar bevorsteht.13 Bei Verträgen über die bloße Entscheidung zur Existenzgründung ist man jedoch noch Verbraucher.14

Beispiel:

  • Die Anmeldung zum Handelsregister tätigt man als Unternehmer, während man einen Vertrag über eine steuerliche Beratung im Vorfeld einer Existenzgründung als Verbraucher abschließt.

Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Handwerker sind Unternehmer, da hier eine selbständige berufliche Tätigkeit vorliegt. Wer nur gelegentlich als Privatperson Geschäfte tätigt, ist kein Unternehmer. Obwohl das Merkmal der Selbständigkeit der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu §14 BGB hier im Wortlaut fehlt, werden unselbständige berufliche Tätigkeiten, z.B. von Angestellten, nicht erfasst.15

Diese Definition erfasst auch unselbständige berufliche Tätigkeiten und Personen, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handeln.

Erfasst werden von der Definition auch Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), obwohl diese streng genommen keine juristischen Personen darstellen.

1 Für die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG stellt sich die Frage hingegen nicht, da diese stets gewerbliche Zwecke verfolgen.

2 BGH, NJW 2002, 368.

3 BGH, NJW 2017, 2752, 2754.

4 Für eine Geltung etwa BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 528; ablehnend etwa Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 12.6.

5 MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 212.

6 OLG Jena, Urteil vom 28.11.2006 - 5 U 1024/05.

7 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 12.16.

8 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 5.19.

9 EuGH, GRUR 2003, 533, 536.

10 Vgl. zum Verbraucherleitbild des EuGH und der Mitgliedstaaten auch Lettl, GRUR Int. 2004, 85, 87, 90 ff. mwN.

11 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 5.13ff.

12 Wettbewerb in Recht und Praxis 2000, 830.

13 OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009 - 13 U 205/08.

14 BGH, NJW 2008, 435 = WRP 2008, 111.

15 Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 8.7.


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Stand: Juli 2026


Normen: § 2 UWG

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Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

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Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

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Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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