Veranstaltung von Lotterien/Tombolen in Vereinen – Erlaubnispflichtigkeit
Voraussetzungen und Ausnahmen
Eine von Vereinen häufige und beliebe Unterhaltung bei Festen und daraus resultierende Einnahmequelle ist die Veranstaltung einer Tombola oder Lotterie. Dabei werden meist zuvor gestiftete Gegenstände oder Preise nummeriert und gleichzeitig Lose an die Gäste der Veranstaltung verkauft.
1. Erlaubnispflicht einer Lotterie
Wer eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (dazu gehört auch die Tombola) veranstaltet, braucht eine durch die zuständigen Behörden erteilte Erlaubnis.
Die Voraussetzungen einer behördlichen Erlaubnis richten sich mitunter nach den Bestimmungen der Lotterieverordnung, wonach ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis der Veranstaltung notwendig ist. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Reinertrag der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für bestimmte gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet wird, wobei nicht nur ein kleinen Personenkreis oder einzelnen Personen bedacht werden dürfen. Mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen.
Zudem werden bestimmte Anforderungen an den Veranstalter gestellt. So sind Lotterien oder Ausspielungen nur genehmigungsfähig, wenn der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung sowie für die zweckentsprechende Verwendung des Ertrages bietet. Deshalb werden i.d.R. Lotteriegenehmigungen nur rechtsfähigen Körperschaften (z.B. eingetragene Vereine) erteilt, welche durch Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid) als gemeinnützig oder mildtätig wirkend anerkannt sind und die entsprechende Verwendung ihrer Mittel in ihren Satzungen festgelegt haben. Zu einer ordnungsgemäßen Durchführung gehört insbesondere, dass seitens des Veranstalters allen Auflagen und Terminvorgaben, die mit einer Genehmigung verbunden sind, entsprochen wird. Hinzukommen noch weitere Voraussetzungen wie beispielsweise die Verpflichtung, dass Gewinnlose und Nieten unter notarieller oder amtlicher Aufsicht vermischt werden.
2. Befreiung von der Einzelerlaubnispflicht
Es ist bei jeder Veranstaltung zu prüfen, ob eine Einzelerlaubnis überhaupt erforderlich ist. Denn auf Grund des § 13 des Lotteriestaatsvertrags (LoStV) i. V. mit § 1 und § 3 des Lotterieaussführungsgesetz (LoAG) wird Lotterieveranstaltern im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 LoStV sowie u.a. Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege, Sportvereinen und Stiftungen die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt, wenn gesetzlichen Kriterien eingehalten werden. Danach dürfen die Veranstaltungen sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken, das Spielkapital den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt und keine Prämien- oder Schlussziehungen vorsehen. Es ist aber darauf zu achten, dass auch die kleinen Lotterie/Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen ist. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung wird meist nur dann angenommen, wenn der Gesamtpreis der Lose (Anzahl der Lose x Einzelpreis) die Summe von 164 Euro nicht übersteigt oder wenn ausschließlich Sachgewinne ausgeschüttet werden und der Gesamtpreis der Lose (Anzahl der Lose x Einzelpreis) nicht den Wert von 650,00 Euro übersteigt.
3. Entscheidung über die Lotteriesteuerpflichtigkeit
Die Entscheidung, ob bei der Verein bei einer Lotterie oder einer Ausspielung der Lotteriesteuer unterliegt oder nicht, wird vom zuständigen Finanzamt getroffen. Eine Lotteriesteuer fällt grundsätzlich dann nicht an, wenn die Voraussetzungen der Anmeldefreiheit vorliegen und eine Befreiung von der Einzelerlaubnispflicht besteht.
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Stand: 10/2006
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