Urheberrechtsnovell 2. Korb - Kritik von Wisscnschaft und Forschung, neue Nutzungsarten
Auswirkungen auf Wissenschaft und Forschung
Neu an der geplanten Regelung ist, dass Museen, Archive und Öffentliche Bibliotheken, erstmalig die Erlaubnis erhalten, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen, wobei Letztere Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen (Fußnote).
Dies führt zu einer Stärkung der Medienkompetenz dieser Einrichtungen als auch die der Bevölkerung und dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland.
Einschränkungen bestehen dahingehend, dass die Anzahl der Vervielfältigungen eines Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der sich im Bestand der Einrichtung befindlichen Werke knüpft, um so auch die berechtigten Interessen der Verlage zu wahren.
Hält der Verlag offensichtlich selbst ein Online - Angebot zu angemessenen Konditionen bereit, dürfen die Bibliotheken die Kopien nicht versenden, um es aus Gründen zum Schutz des geistigen Eigentums zunächst den Verlagen zu ermöglichen, ihre Produkte am Markt zu verkaufen.
Kritik kommt insbesondere aus den Reihen des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“, das sich für ein ausgewogenes Urheberrecht einsetzt.
Positiv zu bewerten sei zwar die Aufnahme einer Schranke für den Zugriff auf elektronische Materialien über die Bibliotheken in das Gesetz.
Doch die starken Einschränkungen der Nutzungsbedingungen machten diese für Bildung und Wissenschaft nicht attraktiv, da die Rezipienten Informationen ausschließlich an speziellen Leseplätzen zusammentragen könnten und sich hierzu manuell (Fußnote) Notizen machen müssten.
Eine Recherche in der gewohnten Umgebung würde dadurch unmöglich gemacht.
Hinzu kommt, dass ein Zugriff auf Materialen der Bibliotheken untersagt ist, sobald auch nur indirekt kommerzielle Interessen im Spiel sind.
Der Versand von digitalen Kopien ist auf die Versandformen Post und Fax beschränkt und stehe damit im Widerspruch zur gängigen Wissenschaftspraxis.
Der Versand elektronischer Dateien ist auf grafische Dateien beschränkt, wodurch die Wissenschaft behindert werde. Gerade in technischeren Fächern, wo insbesondere Formeln direkt in die Texte übernommen werden könnten, werde die wissenschaftliche Arbeit von Wissenschaftlern, Dozenten und Studenten behindert.
Die Erstellung von grafischen Dateien auf elektronischen Dateien bedeutet insbesondere auch für die Bibliotheken einen Mehraufwand, der vermieden werden könnte.
Neue Nutzungsarten
Der Abschluss von Verträgen über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierenden Nutzungsart war bisher nicht erlaubt.
Um das Werk auf die neue Art nutzen zu können bedurfte es eines erheblichen Aufwandes - der Verwerter muss den Urheber oder dessen Erben ausfindig machen um eine Einigung über die Verwertung zu erzielen.
Die Novelle sieht vor, dass der Urheber über seine Recht auch für die Zukunft vertraglich verfügen kann. Dadurch bleibt der Urheber ausreichend geschützt und sein Werk bleibt auch zukünftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten.
Der Urheber muss durch den Verwerter über die neue Nutzungsart informiert werden und hat die Möglichkeit, ab diesem Zeitpunkt die Rechteinräumung innerhalb von drei Monaten zu widerrufen.
Wird sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwerten, wird er gesondert und angemessen vergütet.
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Stand: Dezember 2025