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Urheberrechtsnovelle 2. Korb - Übersicht, Privatkopie und Geräteabgabe


Der Bundestag hat am 5. Juli 2007 das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft beschlossen, der sogenannte „Zweite Korb“ bedarf nur noch der Zustimmung des Bundesrates.
Durch den zweite Korb, der auf der ersten Novelle von September 2003 aufbaut, wird das Urheberrecht an das Zeitalter des technischen Wandels angepasst; Brigitte Zypries spricht von einem wichtigen „Beitrag zur Modernisierung Deutschlands in der Informationsgesellschaft“.

Die Novelle beinhaltet die Punkte, die 2003 aufgrund der durch die EU - Richtlinie vorgegebenen zeitlichen Beschränkung für den Entwurf nicht umgesetzt werden konnten.
Das Gesetz soll die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich bringen.

Gesetzliche Neuregelungen:

Privatkopie

Weiterhin verboten bleibt es, wirksame technische Maßnahmen der Rechtsinhaber, die das kopieren verhindern sollen, zu umgehen.
Soweit Werke nicht kopiergeschützt sind, bleibt die private Vervielfältigung erlaubt.
Bisher bezog sich ein Verbot jedoch ausschließlich auf Kopien einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage, die gesetzliche Neuregelung weitet das Verbot nun auch auf unrechtmäßig zum Download angebotene Vorlagen aus.
Ist für den Nutzer eines P2P - Netzwerkes (Fußnote) offensichtlich, dass es sich bei einem online gestellten Werk um ein rechtswidriges Angebot handeln muss, ist ihm die Herstellung einer Privatkopie untersagt.

Geräteabgabe

Um zu einem Interessenausgleich zwischen Urhebern und der Allgemeinheit zu kommen, wird eine mit der erlaubten Privatkopie untrennbar verbundene pauschale Vergütung auf Geräte und Speichermedien erhoben, die über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber gelangt.
Die pauschale Vergütung bleibt auch durch die Novelle erhalten, jedoch wird die Methode zur Bestimmung der Vergütung verändert.
Die Vergütungssätze richteten sich bisher nach einer dem Urheberrechtsgesetz beigefügten die Liste, die jedoch 1985 zuletzt geändert wurde und viele später eingeführten Geräte gar nicht mehr enthält.
Allgemein ist dieses System durch die rasante technische Entwicklung nicht effektiv, da die Liste permanent überarbeitet werden müsste.
Notwendig war mithin eine Methode, die durch ihre Flexibilität der rasanten technischen Entwicklung Rechnung trägt.

Die Novelle sieht es daher vor, dass in Zukunft die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller und die Verwertungsgesellschaften selbst zu einer Einigung über die Vergütung kommen, wobei in Fällen, in denen sich die Einigung schwierig gestaltet, beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen sind.

Die Vergütungspflicht trifft zukünftig die Geräte und Speichermedien, die zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird.
Nicht betroffen sind die Geräte, die mit einem Speicherchip versehen sind, der zwar theoretisch für Vervielfältigungen nutzbar ist, jedoch in der Praxis ganz andere Funktionen hat.
Die Höhe der Vergütung soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen. Das Ausmaß in dem Geräte und Speichermedien typischerweise für Vervielfältigungen genutzt werden, soll durch empirische Marktuntersuchungen ermittelt werden.
Die pauschale Vergütung entfällt, wenn Privatkopien durch Kopierschutz oder Digital - Rights - Management - Systeme (DRM) nicht mehr möglich sind, sodass der Verbraucher nicht doppelt belastet wird und die Interessen der Hersteller der Geräte und Speichermedien berücksichtigt.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie UrhNov 2. Korb


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Stand: Dezember 2025



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