Urheberrechte an Software - Teil 1


Das Urheberrecht spielt bei der Vermarktung eigener Software ebenso eine wichtige Rolle, wie zum Schutz des Rechtsinhabers vor unbefugter Verwendung der durch ihn entwickelten Werke. Oftmals kann jedoch der Programmierer nicht alleine oder nicht selbst entscheiden wie das Produkt seiner Arbeit vermarktet wird. Bei der Entwicklung durch Mitarbeiter eines Software- Unternehmens werden andere Maßstäbe zu setzen sein, als bei der Produktion im privaten Bereich oder etwa bei einem Freelancer, der für ein bestimmtes Unternehmen Software entwickelt. Auch bei der späteren Bearbeitung durch einen Nachfolger, sagen wir, um bestehende Programme weiterzuentwickeln, muss vor der Vermarktung geklärt werden wer welche Rechte hat.

Das vornehmlich im Urheberrechtsgesetz (UrhG) kodifizierte Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, aber auch von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft, wie Werken aus dem Computerbereich. Es stellt das passende Gegenstück zum gewerblichen Rechtsschutz, dem Patent- und Markenrecht, dar. Der urheberrechtliche Schutz entsteht allerdings bereits mit Abschluss des Schöpfungsvorgangs, ein Anerkennungsverfahren existiert nicht. Was gilt es also zu beachten, wenn die Urheberrechte „übertragen“ werden sollen? Wer ist überhaupt der Urheber und somit Berechtigter, wenn ein Projekt von Mitarbeitern oder Freelancern, gemeinsam oder gar durch Zusammensetzung einzelner Projektteile entsteht? Verliert man etwa seine Urheberschaft wenn ein anderer das geschaffene Werk modifiziert?

Grundlagen des Urheberrechts

Urheber ist grundsätzlich derjenige, der ein Werk geschaffen hat, also der Schöpfer. Er genießt damit den vollen Schutz des Urheberrechts. Bei dem Schöpfer kann es sich nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln, dies schließt juristische Personen grundsätzlich als Urheber aus. Anders als in angloamerikanischen Ländern, wo eine Eintragung in ein Copyright-Register notwendig ist, ist in Deutschland eine besondere Registrierung nicht möglich, vielmehr gilt derjenige der angibt, das Werk selbst geschaffen zu haben, bis zum Beweis des Gegenteils, als Urheber.

Geschützt ist durch das Urheberrecht die Benutzung des Werkes. Das bedeutet, dass außer bestimmter, normierter Ausnahmen, ohne die Zustimmung des Urhebers, jede Nutzung geschützter Werke durch einen Anderen verboten ist. Nicht geschützt ist in Deutschland allerdings die Idee für eine Software. Auch der Tatsachengehalt, sowie für sich allein die Darstellungsweise eines Werkes sind als solche nicht geschützt. Wird allerding mit der Idee und der Darstellungsweise auch der ausgefallene Aufbau oder ganze Textpassagen wörtlich durch einen Anderen übernommen, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Nur persönliche geistige Schöpfungen werden durch das Urheberrecht geschützt. Eine solche Schöpfung liegt nach juristischem Verständnis allerdings erst dann vor wenn das Werk entstanden ist, d.h. wenn der Designer Seiten gestaltet hat, der Programmierer den Programmcode erstellt hat und Sachverhalte und Ideen in eigene Bilder, Abläufe oder Worte umgesetzt worden sind.

Nicht jede Schöpfung, die diese Anforderungen erfüllt, ist auch schutzwürdig. Erst wenn sie einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad, bzw. eine gewisse Gestaltung erreicht, die Ausdruck der Originalität des Werkes und dem Maß an Individualität ist, kann man von einer schutzwürdigen persönlichen geistigen Schöpfung sprechen.

In der Regel hat nur der Urheber die exklusive Verwertungsbefugnis. Dieser kann also darüber entscheiden, was er mit seinem Programm macht, ob er es selbst nutzen oder die Nutzung anderen gestatten will und zu welchen Bedingungen. Auch, wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist, so ist doch niemals der Besteller auch Urheber. Diesem kann höchstens ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Ausnahmen von der Regel, dass der Urheber zunächst alleiniger Inhaber der Verwertungsbefugnis am Programm ist, ergeben sich dann, wenn der Programmierer die Software gemeinsam mit anderen geschaffen hat oder wenn er angestellt ist. Ein anderer Sonderfall sind Datenbankwerke. Hier ist der "Hersteller" berechtigt. Dies ist derjenige, der die Investition zur Erstellung der Datenbank getätigt hat.


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Stand: 31.07.2008


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

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Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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