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Unwirksamkeit „starrer“ Quotenklauseln in Mietverträgen

Unwirksamkeit „starrer“ Quotenklauseln in Mietverträgen

In Mietverträgen findet man häufig so genannte Abgeltungsklausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, sich prozentual an den Kosten von Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn bei Auszug aus der Wohnung die für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Des Weiteren enthält die Klausel regelmäßig nach der konkreten Nutzungsdauer gestaffelte Prozentsätze. Sofern der Mieter bei Auszug die Schönheitsreparaturen (Fußnote) nicht selbst ausgeführt oder ausführen lassen hat, werden in der Regel die geforderten prozentualen Kostenbeteiligungen vom Vermieter gefordert und vom Mieter gezahlt.

Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 18. 10. 2006 (Fußnote) die Abgeltungsklausel von (Fußnote) Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Welche Beträge vom Mieter abhängig von der Nutzungsdauer vor Ablauf der „starren“ Schönheitsreparaturfristen zu zahlen sind, könnte nur auf Grund einer statischen Berechnungsgröße ermittelt werden, die nicht an die tatsächliche Abnutzung und die damit verbundene Notwendigkeit einer Renovierung in Mietverträgen anknüpft.

Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass bereits auf Grund solcher Klauseln gezahlte Beträge nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung vom Vermieter zurückverlangt werden können.

Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtanwälte informieren, Februar 2007


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Stand: Dezember 2025


Normen: § 535 BGB

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