Logo FASP Group

Unternehmenssanierung vor Insolvenz durch übertragende Sanierung

Im Rahmen von Insolvenzberatungen wird immer wieder nach der Möglichkeit einer Insolvenzabwendung durch übertragende Sanierung gefragt.

Hierbei ist zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden:

1. Übertragende Sanierung von Personengesellschaften

Personengesellschaften sind nicht insolvenzantragspflichtig. Insofern ist eine übertragende Sanierung grundsätzlich jederzeit möglich. Es bestehen jedoch Risiken für den übernehmenden Part,

a. die Schulden der bisherigen Firma mit zu übernehmen.

Dieses Risiko lässt sich durch eine geeignete Vertragsgestaltung ausschliessen. 

sowie

b. die Arbeitsverhältnisse des bisherigen Unternehmens mit zu übernehmen.

Dieses Risiko lässt sich nur schwer eindämmen.

Eine schlecht geplante übertragende Sanierung kann daher zu einer sofortigen Insolvenz des Übernehmers führen - ohne dass der Übergeber dadurch die eigene Insolvenz beseitigen könnte.

2. Übertragende Sanierung von Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich eine Insolvenzabwendung durch Umwandlung in eine nicht antragspflichtige Rechtsform möglich. Eine fehlerhaft (insbesondere: zu spät) vorgenommene Umwandlung kann jedoch weitreichende strafrechtliche Risiken beinhalten: neben dem Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung kann der Tatbestand der Insolvenzverschleppung fortbestehen.

Weiterhin müssen die Risiken der Haftungsübernahme für Schulden der bisherigen Firma (25 HGB) sowie das Problem des Anspruchs für Arbeitnehmer, bei einem Betriebsübergang die Übernahme durch die neue Firma einzuklagen, berücksichtigt werden.

Manche Risiken lassen sich durch eine übertragende Sanierung aus der eröffneten Insolvenz abwenden - nicht jedoch alle.

Daneben bestehen zusätzlich alle bereits bei den Personengesellschaften genannten Risiken.

Daraus folgt, dass eine übertragende Sanierung nur im Rahmen eines weiter reichenden Sanierungskonzeptes und nur bei sorgfältiger Planung und Prüfung der rechtlichen Risiken erfolgversprechend ist.

Wir beraten Sie gerne.

 


Kontakt:


Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosUnternehmenssanierung
RechtsinfosStrafrechtInsolvenzstrafrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtFirmeninsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzstrafrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtUnternehmenssanierung