Unternehmenssanierung vor Insolvenz durch übertragende Sanierung

Im Rahmen von Insolvenzberatungen wird immer wieder nach der Möglichkeit einer Insolvenzabwendung durch übertragende Sanierung gefragt.

Hierbei ist zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden:

1. Übertragende Sanierung von Personengesellschaften

Personengesellschaften sind nicht insolvenzantragspflichtig. Insofern ist eine übertragende Sanierung grundsätzlich jederzeit möglich. Es bestehen jedoch Risiken für den übernehmenden Part,

a. die Schulden der bisherigen Firma mit zu übernehmen.

Dieses Risiko lässt sich durch eine geeignete Vertragsgestaltung ausschliessen. 

sowie

b. die Arbeitsverhältnisse des bisherigen Unternehmens mit zu übernehmen.

Dieses Risiko lässt sich nur schwer eindämmen.

Eine schlecht geplante übertragende Sanierung kann daher zu einer sofortigen Insolvenz des Übernehmers führen - ohne dass der Übergeber dadurch die eigene Insolvenz beseitigen könnte.

2. Übertragende Sanierung von Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich eine Insolvenzabwendung durch Umwandlung in eine nicht antragspflichtige Rechtsform möglich. Eine fehlerhaft (insbesondere: zu spät) vorgenommene Umwandlung kann jedoch weitreichende strafrechtliche Risiken beinhalten: neben dem Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung kann der Tatbestand der Insolvenzverschleppung fortbestehen.

Weiterhin müssen die Risiken der Haftungsübernahme für Schulden der bisherigen Firma (25 HGB) sowie das Problem des Anspruchs für Arbeitnehmer, bei einem Betriebsübergang die Übernahme durch die neue Firma einzuklagen, berücksichtigt werden.

Manche Risiken lassen sich durch eine übertragende Sanierung aus der eröffneten Insolvenz abwenden - nicht jedoch alle.

Daneben bestehen zusätzlich alle bereits bei den Personengesellschaften genannten Risiken.

Daraus folgt, dass eine übertragende Sanierung nur im Rahmen eines weiter reichenden Sanierungskonzeptes und nur bei sorgfältiger Planung und Prüfung der rechtlichen Risiken erfolgversprechend ist.

Wir beraten Sie gerne.

 


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosUnternehmenssanierung
RechtsinfosStrafrechtInsolvenzstrafrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtFirmeninsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzstrafrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtUnternehmenssanierung