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Unlauterkeit durch Rechtsbruch (§ 3a UWG)

Rechtsbruch, § 3a UWG

§ 3a UWG besagt, dass ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften als unlauter gilt, wenn er einem Mitbewerber einen unfairen Vorteil verschafft. Im Lebensmittelrecht gibt es zahlreiche Marktverhaltensregelungen, die entsprechend § 3a UWG gesetzliche Vorschriften darstellen. Verstößt ein Unternehmen gegen eine dieser Regelungen, kann dies daher auch einen Verstoß gegen § 3a UWG begründen.

§ 3a UWG beschäftigt sich mit der Frage, ob eine geschäftliche Handlung deshalb als unlauter nach dem UWG einzustufen ist, weil sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt.

Allerdings ist nicht jeglicher Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift zwangsweise vom Tatbestand des § 3a UWG erfasst. Entscheidend ist, ob die betreffende Vorschrift als sogenannte „Marktverhaltensregelung“ einzustufen ist.

Dies ist dann der Fall, wenn sie darauf abzielt, „das marktbezogene Verhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln“ (1). Darunter fallen verbraucherschützende Normen, aber auch Normen, die sonstige Marktteilnehmer oder Mitbewerber schützen.

Lebensmittelrechtliche Vorschriften sind häufig Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, da sie meist dem Schutz von Verbrauchern vor Täuschung, Irreführung oder Gesundheitsgefahren dienen (2).

Irreführende Informationen

Irreführende Informationen über Lebensmittel sind nach § 3a UWG unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die den Schutz der Verbraucherinteressen regeln. Im Lebensmittelrecht existieren diverse Regelungen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind.

Quellenindex:

(1): Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, VII. Verfahrensrecht Rn. 357

(2): Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, VII. Verfahrensrecht Rn. 358 ff.


 

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Stand: Januar 2026



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